Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Der Kläger wurde auf Ersuchen des Erstgerichtes vom 16. bis 27. März 1987 in der I. Neurologischen Abteilung des Neurologischen Krankenhauses der Stadt Wien - Rosenhügel stationär durchuntersucht, worüber von einem Oberarzt dieser Abteilung ein schriftlicher Befund erstattet wurde. Für die stationäre Durchuntersuchung beanspruchte der M*** der Stadt Wien, MA 17 - A***, eine Pflegegebühr von 31.680 S, die vom Erstgericht in dieser Höhe bestimmt wurde.
Mit dem angefochtenen Beschluß änderte das Rekursgericht diesen Gebührenbestimmungsbeschluß auf Rekurs der beklagten Partei dahin ab, daß es die Pflegegebühr nur mit 12.039 S bestimmte. Dagegen richtet sich der als Rekurs bezeichnete Revisionsrekurs des genannten Magistrates mit dem Antrag, den erstgerichtlichen Beschluß wiederherzustellen.
Rechtliche Beurteilung
Weil § 47 Abs. 1 ASGG nur die Rekursbeschränkungen des § 528 Abs. 1 Z 1 und 5 ZPO ausschließt, gelten die übrigen Rekursbeschränkungen dieses Absatzes auch in Arbeits- und Sozialrechtssachen. Nach Z 4 dieses Absatzes sind Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz über Gebühren der Sachverständigen unzulässig.
Diese Rekursbeschränkung ist hier anzuwenden.
Gebühren der Sachverständigen iS dieser Rechtsmittelbeschränkung sind nicht nur solche für die Erstattung eines - üblicherweise auch einen Befund umfassenden - Gutachtens, sondern auch solche für eine bloße Befundaufnahme, zB für die hier vorgenommene stationäre Durchuntersuchung des Klägers in einer Krankenanstalt. Auch bei einer solchen Befundaufnahme handelt es sich um eine vom Gericht im Rahmen des Sachverständigenbeweises angeordnete, der Ermittlung des Sachverhaltes dienende Beweisaufnahme (vgl Fasching Komm IV 464) iS des den Beweis durch Sachverständige regelnden Fünften Titels des Ersten Abschnittes des Zweiten Teiles der ZPO. Deshalb findet nach § 367 leg. cit. auch deren § 348 auf Rekurse eines Sachverständigen entsprechend Anwendung, die mittels Schriftsatzes (ohne Unterschrift eines Rechtsanwaltes) angebracht oder (auch bei Gerichtshöfen) mündlich zu gerichtlichem Protokoll erklärt werden können. Dies stellt eine Ausnahme von § 520 Abs. 1 Satz 2 ZPO dar (vgl Fasching Komm III 463), die auch im vorliegenden Fall benutzt wurde.
Auf die Gebühr für solche Befundaufnahmen im gerichtlichen Verfahren ist das Gebührenanspruchsgesetz 1975 BGBl. 136 anzuwenden. Der unzulässige Revisionsrekurs war zurückzuweisen.
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