OGH 4Ob50/13a

OGH4Ob50/13a17.4.2013

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am ***** verstorbenen J***** P*****, zuletzt *****, über den Revisionsrekurs der Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 4. Oktober 2012, GZ 25 R 64/12g‑19, mit welchem der Beschluss des Bezirksgerichts Gänserndorf vom 23. Juli 2012, GZ 1 A 284/11a‑14, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2013:0040OB00050.13A.0417.000

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss, der im Übrigen als unangefochten unberührt bleibt, wird in Ansehung der Forderung der Republik Österreich auf Zahlung von Gerichtsgebühren nach TP 7 lit c Z 1 GGG in Höhe von 607 EUR dahin abgeändert, dass

(a) diese Forderung als Masseforderung iSv § 154 Abs 2 Z 1 AußStrG iVm § 46 Z 2 IO festgestellt wird,

(b) der Nachlass in diesem Betrag der Republik Österreich zur vollständigen Berichtigung dieser Forderung an Zahlungs statt überlassen wird,

(c) der nach Berichtigung dieser und weiterer bevorrechteter Forderungen verbleibende Nachlass folgenden Gläubigern zur verhältnismäßigen teilweisen Berichtigung der folgenden Forderungen an Zahlungs statt überlassen wird:

Mag. D***** K*****, restliche Sachwalterentlohnung 1.515,64 EUR

Land ***** *****, Pflegeheimkosten 41.641,59 EUR

Die Änderung der Vollzugs- und Auszahlungsanordnung obliegt dem Erstgericht.

Begründung

Mit dem angefochtenen Beschluss überließ das Rekursgericht den Nachlass von 12.403,84 EUR an Zahlungs statt, und zwar im Ausmaß von 9.452,94 EUR vier bevorrechteten Gläubigern zur vollständigen Berichtigung und ‑ offenbar aufgrund eines Rechenfehlers ‑ im Ausmaß von 3.150,90 EUR drei weiteren Gläubigern zur verhältnismäßigen Berichtigung ihrer jeweiligen Forderungen. Rechnerisch richtig wäre insofern nur eine Zuweisung der tatsächlich verbliebenen 2.950,90 EUR gewesen. Zu den nur teilweise befriedigten Gläubigern gehörte die Republik Österreich mit der Forderung auf Zahlung der Gerichtsgebühr nach TP 7c Z 2 GGG von 607 EUR. Insofern legte das Rekursgericht mit ausführlicher Begründung dar, weshalb diese Forderung eine allgemeine Forderung iSv § 154 Abs 2 Z 3 AußStrG sei.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der vom Rekursgericht nachträglich (§ 63 AußStrG) zugelassene Revisionsrekurs der Republik Österreich, die eine vollständige Berichtigung ihrer Forderung anstrebt.

Rechtliche Beurteilung

Dieser Revisionsrekurs ist zulässig und berechtigt.

1. Streitpunkt im vorliegenden Verfahren ist, in welchem Rang die Pauschalgebühr für die Bestätigung der Pflegschaftsrechnung (TP 7 lit c Z 2 GGG) zu befriedigen ist. Bei der Frage des Befriedigungsranges von Kosten handelt es sich nach nunmehr herrschender Rechtsprechung nicht um eine Entscheidung im Kostenpunkt (RIS‑Justiz RS0044267; RS0007399; vgl Zechner in Fasching/Konecny 2 § 528 ZPO Rz 141; E. Kodek in Rechberger , ZPO 3 § 528 Rz 38 jeweils mwN). Der Revisionsrekurs ist daher nicht nach § 62 Abs 2 AußStrG jedenfalls unzulässig.

2. Die Revisionsrekurswerberin ist rechtsmittellegitimiert, da jedem Verlassenschaftsgläubiger das Recht zusteht, die Überlassung an Zahlungs statt und damit auch die in diesem Beschluss erfolgte Art der Aufteilung der vorhandenen Aktiven unter mehrere Gläubiger zu bekämpfen (1 Ob 631/90 mwN; RIS‑Justiz RS0006659; RS0006604).

3. In der Sache hat der Oberste Gerichtshof in der ausführlich begründeten Entscheidung 10 Ob 21/12d ausgesprochen, dass die Gerichtsgebühr für die Bestätigung der Schlussrechnung des Sachwalters (TP 7 lit c Z 2 GGG) als Masseforderung iSv § 154 Abs 2 Z 1 AußStrG iVm § 46 Z 2 IO vorrangig zu berichtigen sei. Maßgebender Zeitpunkt für die Qualifikation einer Forderung als Masseforderung sei bei einer Überlassung an Zahlungs statt der Tod des Erblassers (RIS‑Justiz RS0013034; RS0007622 [T5]). Der die Gebührenpflicht auslösende Sachverhalt sei hier die Bestätigung der Schlussrechnung durch das Pflegschaftsgericht, die zwangsläufig nach diesem Zeitpunkt erfolge. Damit sei der Tatbestand von § 46 Z 2 IO erfüllt. Der hier erkennende Senat hat sich dieser Auffassung angeschlossen (4 Ob 113/12i ua).

4. Aus diesem Grund ist der Beschluss des Rekursgerichts, der im Übrigen unbekämpft geblieben ist, dahin abzuändern, dass die strittige Gebührenforderung als Masseforderung iSv § 154 Abs 2 Z 1 AußStrG iVm § 46 Z 2 IO festgestellt und der Nachlass in diesem Umfang der Republik Österreich zur vollständigen Berichtigung ihrer Forderung überlassen wird. Die Zuweisungen an die übrigen bevorrechteten Gläubiger bleiben davon unberührt. Der verbleibende Nachlass ist den beiden verbleibenden nicht bevorrechteten Gläubigern zur verhältnismäßigen teilweisen Berichtigung ihrer im Spruch genannten Forderung zuzuweisen.

5. Die Änderung der Vollzugs- und Auszahlungsanordnung, die sich aus dieser Entscheidung ergibt, obliegt dem Erstgericht.

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