OGH 4Ob113/12i

OGH4Ob113/12i18.10.2012

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am 4. August 2011 verstorbenen G***** L*****, zuletzt wohnhaft in *****, über den Revisionsrekurs der Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17‑19, gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 11. April 2012, GZ 23 R 19/12k‑16, mit welchem der Beschluss des Bezirksgerichts St. Pölten vom 9. November 2011, GZ 2 A 344/11w‑8, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Beschlüsse der Vorinstanzen, die im Übrigen als unangefochten unberührt bleiben, werden in Ansehung der Forderung der Republik Österreich auf Zahlung von Gerichtsgebühren nach TP 7 lit c Z 1 GGG in Höhe von 363 EUR dahin abgeändert, dass

(a) diese Forderung als Maseforderung iSv § 154 Abs 2 Z 1 AußStrG iVm § 46 Z 2 IO festgestellt wird,

(b) der Nachlass in diesem Betrag der Republik Österreich zur vollständigen Berichtigung dieser Forderung an Zahlungs statt überlassen wird,

(c) der nach Berichtigung dieser und zweier weiterer bevorrechteter Forderungen verbleibende Nachlass dem F***** zur teilweisen Berichtigung seiner Forderung von 9.947,31 EUR an Zahlungs statt überlassen wird.

Die dadurch erforderliche Änderung der Vollzugs- und Auszahlungsanordnung obliegt dem Erstgericht.

Text

Begründung

Der Nachlass von G***** L***** ist bei Aktiven von 8.928,30 EUR und Passiven von 12.868,31 EUR mit 3.940,01 EUR überschuldet. An Forderungen wurden angemeldet:

Gebühren des Gerichtskommissärs 1.008,00 EUR

Beträge, die der Sachwalterin für das letzte Jahr vor dem Tod zuerkannt wurden 1.550,00 EUR

Gerichtsgebühr für die Prüfung derSchlussrechnung der Sachwalterin(TP 7 lit c Z 2 GGG) 363,00 EUR

Pflegekosten 9.947,31 EUR

Das Erstgericht überließ den Nachlass den Gläubigern an Zahlungs statt, und zwar zunächst dem Gerichtskommissär und der Sachwalterin in der jeweils angemeldeten Höhe zur vollständigen Berichtigung ihrer Forderungen (§ 154 Abs 2 Z 1 AußStrG iVm § 46 Abs 1 Z 1 IO bzw § 154 Abs 2 Z 2 AußStrG) und sodann der Republik Österreich und der Pflegeinstitution zur verhältnismäßigen Berichtigung ihrer Forderungen (§ 154 Abs 2 Z 3 AußStrG) im Betrag von 224,28 EUR bzw 6.146,02 EUR.

Gegen diese Entscheidung richtete sich ein Rekurs der Republik Österreich, die eine vollständige Berichtigung ihrer Gebührenforderung anstrebte.

Das Rekursgericht bestätigte die angefochtene Entscheidung und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs zu.

Auch wenn die Bestätigung der Schlussrechnung zwangsläufig erst nach dem Tod der betroffenen Person erfolgen könne, betreffe sie ausschließlich das Sachwalterschaftsverfahren. Die in diesem Verfahren angefallene Pauschalgebühr sei daher nicht mit den Kosten eines Verlassenschaftskurators oder des Gerichtskommissärs gleichzusetzen. Die Bestätigung der Schlussrechnung erspare im Verlassenschaftsverfahren keinen Aufwand, da das Gericht keine inhaltliche Überprüfung vornehme. Ein unzweifelhafter Nutzen für das Verlassenschaftsverfahren liege daher nicht vor. § 154 Abs 2 Z 2 AußStrG sehe nur eine Bevorrechtung der Belohnung des Sachwalters vor, soweit diesem für das letzte Jahr vor dem Tod Beträge zuerkannt worden seien. Als der Gesetzgeber die Gebühr für die Bestätigung der Rechnungslegung gemäß TP 7 lit c Z 2 GGG eingeführt habe, habe er keine Veranlassung gesehen, § 154 AußStrG entsprechend zu ändern. Daher sei anzunehmen, dass er keine Bevorrechtung dieser Gebühr gewollt habe. Sie falle daher unter § 154 Abs 2 Z 3 AußStrG und sei erst nach den bevorrechteten Forderungen ‑ hier verhältnismäßig mit jener der Pflegeinstitution ‑ zu berichtigen.

Der gegen diese Entscheidung gerichtete Revisionsrekurs der Republik Österreich ist zulässig und berechtigt:

Rechtliche Beurteilung

1. Streitpunkt im gegenständlichen Verfahren ist, in welchem Rang die Pauschalgebühr für die Bestätigung der Pflegschaftsrechnung (TP 7 lit c Z 2 GGG) zu befriedigen ist. Bei der Frage des Befriedigungsranges von Kosten handelt es sich nach nunmehr herrschender Rechtsprechung nicht um eine Entscheidung im Kostenpunkt (RIS‑Justiz RS0044267; RS0007399; vgl Zechner in Fasching/Konecny 2 § 528 ZPO Rz 141; E. Kodek in Rechberger, ZPO3 § 528 Rz 38 jeweils mwN). Der Revisionsrekurs ist daher nicht nach § 62 Abs 2 AußStrG jedenfalls unzulässig.

2. Die Revisionsrekurswerberin ist rechtsmittellegitimiert, da jedem Verlassenschaftsgläubiger das Recht zusteht, die Überlassung an Zahlungs statt und damit auch die in diesem Beschluss erfolgte Art der Aufteilung der vorhandenen Aktiven unter mehrere Gläubiger zu bekämpfen (1 Ob 631/90 mwN; RIS‑Justiz RS0006659; RS0006604).

3. In der Sache hat der Oberste Gerichtshof in der ausführlich begründeten Entscheidung 10 Ob 21/12d ausgesprochen, dass die Gerichtsgebühr für die Bestätigung der Schlussrechnung des Sachwalters (TP 7 lit c Z 2 GGG) als Masseforderung iSv § 154 Abs 2 Z 1 AußStrG iVm § 46 Z 2 IO vorrangig zu berichtigen sei. Maßgebender Zeitpunkt für die Qualifikation einer Forderung als Masseforderung sei bei einer Überlassung an Zahlungs statt der Tod des Erblassers (RIS‑Justiz RS0013034; RS0007622 [T5]). Der die Gebührenpflicht auslösende Sachverhalt sei hier die Bestätigung der Schlussrechnung durch das Pflegschaftsgericht, die zwangsläufig nach diesem Zeitpunkt erfolge. Damit sei der Tatbestand von § 46 Z 2 IO erfüllt.

4. Der hier erkennende Senat schließt sich dieser Auffassung an. Aus diesem Grund sind die Beschlüsse der Vorinstanzen, die im Übrigen unbekämpft geblieben sind, dahin abzuändern, dass die strittige Gebührenforderung als Masseforderung iSv § 154 Abs 2 Z 1 AußStrG iVm § 46 Z 2 IO festgestellt und der Nachlass in diesem Umfang der Republik Österreich zur vollständigen Berichtigung ihrer Forderung überlassen wird. Die Zuweisungen an den Gerichtskommissär und die Sachwalterin bleiben davon unberührt, jene an die Pflegeinstitution, deren Forderung nun als einzige unter § 154 Abs 2 Z 3 AußStrG fällt, vermindert sich in entsprechender Höhe.

5. Die Änderungen der Vollzugs- und Auszahlungsanordnung, die sich aus dieser Entscheidung ergeben, obliegen dem Erstgericht.

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