OGH 10ObS44/23b

OGH10ObS44/23b25.4.2023

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Hofrat Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Faber und den Hofrat Dr. Annerl sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Werner Hallas (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Maria Buhr (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei W*, geboren * 1959, *, vertreten durch die Burmann em Wallnöfer Suitner Auer Rechtsanwälte GbR in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen (vorzeitiger) Alterspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 15. März 2023, GZ 25 Rs 63/22 h‑21.2, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:010OBS00044.23B.0425.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

 

Begründung:

[1] Der * 1959 geborene Kläger hat bis zum Stichtag 1. Dezember 2021 546 Versicherungsmonate erworben, nämlich 538 Beitragsmonate der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit und acht Monate Ersatzzeit für die Ableistung des Präsenzdienstes.

[2] Mit Bescheid vom 21. März 2022 gewährte die beklagte Pensionsversicherungsanstalt dem Kläger eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer ab 1. Dezember 2021 und stellte seinen monatlichen Pensionsanspruch aufgrund eines Abschlags von 11,9 % mit 3.630,77 EUR monatlich fest.

[3] Die Vorinstanzen wiesen das auf Feststellung eines monatlichen Pensionsanspruchs von 4.118,88 EUR ab 1. Dezember 2021, in eventu Zahlung einer vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer ohne Abschläge ab 1. Dezember 2021 gerichtete Klagebegehren ab. Die Voraussetzungen des § 236 Abs 4b ASVG idF des Pensionsanpassungsgesetzes 2020 – PAG 2020, BGBl I 2019/98, seien nicht erfüllt, sodass diese Bestimmung einen Abschlag für den vorzeitigen Pensionsantritt nicht verhindern könne. Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision im Hinblick auf die vorhandene höchstgerichtliche Rechtsprechung nicht zu.

Rechtliche Beurteilung

[4] In seiner außerordentlichen Revision zeigt der Kläger keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO auf.

[5] 1. Nach § 236 Abs 4b ASVG idF PAG 2020 ist eine Verminderung der Leistungen aus der Pensionsversicherung (nur dann) unzulässig, wenn die versicherte Person mindestens 540 Beitragsmonate der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit erworben hat, wobei auch bis zu 60 Versicherungsmonate für Zeiten der Kindererziehung als Beitragsmonate aufgrund einer Erwerbstätigkeit gelten.

[6] 2. Zur inhaltsgleichen Regelung in § 120 [zweiter] Abs 7 GSVG hat der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 10 ObS 175/21i ausgesprochen, dass Ersatzzeiten für den Präsenzdienst nach § 227 Abs 1 Z 7 und 8 ASVG einen Abschlag für den vorzeitigen Pensionsantritt nicht verhindern können. Daran hat der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 10 ObS 24/22k zur auch hier zu behandelnden Bestimmung des § 236 Abs 4b ASVG idF PAG 2020 festgehalten (s auch 10 ObS 28/22y; 10 ObS 53/22z).

[7] 3. Die Beurteilung der Vorinstanzen weicht von dieser Rechtsprechung nicht ab. Im Hinblick auf die mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 29. November 2022, G 280/2022‑6, erfolgte Ablehnung des Antrags des Klägers gemäß Art 140 Abs 1 Z 1 lit d B‑VG zeigen auch die in der Revision geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken keine Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO auf.

Stichworte