European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0030OB00052.23B.0419.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Das Urteil des Berufungsgerichts hat in seinem klagsstattgebenden Teil (Spruchpunkt 2) zu lauten:
„2. Die beklagte Partei ist binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution schuldig, die von ihr verlegte Poolfolie samt Unterkonstruktion (insbesondere Vliesbelag) im Swimmingpool der klagenden Partei auf der Liegenschaft *, zur Gänze auszutauschen sowie der klagenden Partei den Betrag von EUR 446,32 zu Handen des Klagevertreters gemäß § 19a RAO zu bezahlen.“
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 626,52 EUR (darin enthalten 104,42 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
[1] Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin teilweise Folge und verpflichtete die beklagte Werkunternehmerin, der Klägerin die mangelhafte und/oder mangelhaft verlegte Poolfolie samt Unterkonstruktion (insbesondere Vliesbelag) im Swimmingpool auf der Liegenschaft der Klägerin auszutauschen sowie der Klägerin den Betrag von 446,32 EUR zu bezahlen. Die ordentliche Revision erklärte es für zulässig, weil der Frage des Umfangs der Warnpflicht bei Neuverlegung einer Poolfolie im Hinblick auf die große Zahl privater Pools eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukomme.
Rechtliche Beurteilung
[2] Entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden – Ausspruch des Berufungsgerichts ist die ordentliche Revision nicht zulässig.
[3] 1. Die von der Beklagten als Aktenwidrigkeit und Feststellungsmangel geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, die darin bestehen soll, dass das Berufungsgericht – ohne Beweiswiederholung – von den Feststellungen des Erstgerichts abgewichen sei, besteht nicht. Das Erstgericht hat an die Feststellung, wonach die Beklagte bei Poolsanierungen das Vorhandensein der Sekundärentwässerung überprüfe, nahtlos die Feststellung angeknüpft, dass nicht festgestellt werden könne, warum die vorhandene Sekundärentwässerung beim Poolbecken der Klägerin nicht funktionstüchtig gewesen sei. Daraus ergibt sich eindeutig, dass sich das Erstgericht auf den Zeitpunkt der Poolsanierung (im Juni 2017) bezogen hat. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus den zugrunde liegenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen.
[4] 2. Die Beklagte hat ihre Werkleistungen sowohl bei Verlegung der Poolfolie als auch bei den Reinigungsarbeiten ordnungsgemäß erbracht. Das Berufungsgericht hat jedoch eine Warnpflichtverletzung der Beklagten bejaht.
[5] Die Zulassungsfrage bezieht sich abstrakt auf den Umfang der Warnpflicht bei Neuverlegung einer Poolfolie. Eine Beantwortung dieser allgemein gehaltenen Frage ist weder möglich noch geboten. Die für die Beurteilung dieser Frage maßgebenden Grundsätze nach § 1168a ABGB sind in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs geklärt. Ob im Einzelfall das Unterbleiben der Aufklärung über einen nach der vorauszusetzenden Fachkenntnis erkennbaren Umstand eine schuldhafte, haftungsbegründende Warnpflichtverletzung bildet, bildet wegen der Kasuistik der Fallgestaltung keine erhebliche Rechtsfrage (vgl RS0116074).
[6] 3.1 Wenn die Mangelhaftigkeit „des Stoffes“ dem Werkunternehmer nach der bei ihm vorauszusetzenden Fachkenntnis bei sachgemäßer Behandlung des Stoffes und Ausführung der Arbeit nicht auffallen muss (RS002227; vgl auch 7 Ob 152/16b), kann eine Warnpflicht nur dann angenommen werden, wenn den Unternehmer eine besondere Kontrollpflicht trifft (vgl 6 Ob 67/19z). Maßgebend ist, ob der Werkerfolg aufgrund der vorauszusetzenden Fachkenntnis des Werkunternehmers als beeinträchtigt erkannt werden muss (RS0021966). Müssen für den Werkunternehmer in dieser Hinsicht Anhaltspunkte bestehen, so trifft ihn auch eine entsprechende Prüfpflicht.
[7] 3.2 Nach den bindenden Feststellungen waren die maßgebenden „Mangelerscheinungen“ (Flecken im Bodenbereich des Schwimmbeckens aufgrund des gegebenen Kupfereinsatzes) darauf zurückzuführen, dass die vorhandene Sekundärentwässerung (Kondensatentwässerung unterhalb der Dichtungsbahnen zwischen Folie und Vlies bzw Unterkonstruktion im Bereich der Hohlkehle, also beim Übergang von Beckenboden und Beckenwand) nicht zielführend funktionierte, sodass sich an der Unterseite der Poolfolie massiv Feuchtigkeit ansammelte, die nicht abgeleitet wurde. Zudem gehört es zum Aufgabenbereich der Beklagten, bei einer Poolsanierung das Vorhandensein der Sekundärentwässerung zu überprüfen. Wenn die Beklagte das Vorhandensein der Sekundärentwässerung überprüft, muss ihr – erforderlichenfalls nach einer Kontrolle – auch auffallen, wenn diese nicht funktioniert. Das Berufungsgericht hat eine Warnpflichtverletzung der Beklagten damit ohne Rechtsirrtum bejaht. Soweit die Beklagte dazu ausführt, dass die Sekundärentwässerung „unter der Erde bzw im Beckenboden“ verlaufe und damit zum Ausdruck bringen will, dass die Sekundärentwässerung vom Poolbecken aus nicht zugänglich sei, weicht sie vom festgestellten Sachverhalt ab.
[8] 3.3 Das Gericht kann dem Urteilsspruch eine klare und deutlichere, vom Begehren allenfalls sogar abweichende Fassung geben, wenn diese dem Rechtsschutzziel der Klage entspricht und sich im Wesen mit dem Begehren deckt (RS0039357; RS0041254 [T35]). In diesem Sinn war die Wendung „die mangelhafte und/oder mangelhaft verlegte“ Poolfolie samt Unterkonstruktion im Sinn einer Berichtigung (§ 419 ZPO) aus dem Spruch auszuscheiden, weil die Schadenersatzpflicht der Beklagten nicht aus einem Sach- oder Ausführungsmangel, sondern aus einer Warnpflichtverletzung resultiert.
[9] 4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Die Klägerin hat in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.
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