European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0020OB00184.22F.1213.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiet: Erbrecht und Verlassenschaftsverfahren
Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 2.040,48 EUR (darin enthalten 340,08 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
[1] Die Streitteile sind – neben einem weiteren Kind – die Töchter der 2018 verstorbenen Erblasserin. Ihr Nachlass wurde ihrem Ehemann als Alleinerben eingeantwortet. Die Pflichtteilsquote der Klägerin beträgt 1/9.
[2] Mit in Notariatsaktsform errichtetem Schenkungsvertrag vom 27. 12. 2000 schenkte die Erblasserin der Beklagten ihre Eigentumswohnung. Der Verkehrswert betrug zum Übergabszeitpunkt 83.500 EUR, aufgewertet zum Todestag 117.104 EUR.
[3] Weiters übergaben die Erblasserin und ihr Ehemann der Beklagten mit Übergabsvertrag vom 28. 1. 2004 mehrere, jeweils in ihrem Hälfteeigentum stehende Liegenschaften. Als „Gegenleistung“ sah der Übergabsvertrag ein uneingeschränktes Wohnungsgebrauchsrecht zu Gunsten der Übergeber, die Tragung der Strom- und Heizkosten durch die Beklagte sowie die Übernahme der Hypothekarverbindlichkeiten bei der S* (Girokonto *: 203.039,87 EUR; Girokonto *: 427,21 EUR; Girokonto * 11.371,56 EUR; Finanzierungs-konto *: 600.707,23 CHF) vor. Der Verkehrswert der ideellen Miteigentumsanteile der Erblasserin betrug unter Berücksichtigung des mit der Tragung der Strom- und Heizkosten durch die Beklagte verbundenen Wohnungsgebrauchsrechts ihres Ehemanns zum Übergabszeitpunkt 601.000 EUR, aufgewertet zum Todestag 800.582 EUR. Hintergrund der Übergabe an die Beklagte war, dass die Eltern, denen viel am Erhalt des auf den Liegenschaften geführten Familienbetriebs (Bäckerei und Landwirtschaft) durch ihren Sohn gelegen war, hohe Kreditverbindlichkeiten im Zusammenhang mit Investitionen eingegangen waren. Der Sohn erklärte seinen Eltern aber im Jahr 2000, dass der Betrieb konkursreif sei und er ihn nicht weiterführen werde. Mangels sonstiger Finanzierungsmöglichkeiten ersuchten die Erblasserin und ihr Mann die Beklagte um ihre Hilfe. Die Bank bestand im Rahmen der Umschuldung auf eine Mitunterfertigung des Kredits durch die Beklagte als Mitkreditnehmerin. Die Eltern und die Beklagte kamen daher überein, dass sie die Liegenschaften übernehmen solle. Die Übergeber handelten nicht mit Schenkungsabsicht. Sie verstanden die Übergabe nicht als unentgeltliche Zuwendung, weil die Beklagte ihre Kreditverbindlichkeiten übernahm.
[4] Ab 2013 verkaufte die Beklagte einen Teil der Liegenschaften und deckte mit dem Erlös die Kreditverbindlichkeiten ab.
[5] Die Klägerin erhielt von der Erblasserin 15.000 EUR als Zuschuss für den Erwerb einer Eigentumswohnung geschenkt.
[6] Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung eines Schenkungspflichtteils in Höhe von zuletzt 66.028 EUR bei sonstiger Exekution in die geschenkten Liegenschaften; soweit diese bereits verkauft wurden, bei sonstiger Exekution in ihr sonstiges Vermögen. Sie bringt im Wesentlichen vor, der Übergabsvertrag sei zumindest eine gemischte Schenkung. Der Wert des übernommenen ideellen Liegenschaftshälfteanteils der Erblasserin übersteige die übernommenen, lediglich mit der Hälfte zu berücksichtigenden Kreditverbindlichkeiten bei weitem. Selbst wenn die Parteien des Übergabsvertrags von Gleichwertigkeit der Leistung und Gegenleistung ausgegangen sein sollten, liege im Umfang der objektiven Wertdifferenz eine Schenkung iSd § 781 Abs 2 Z 6 ABGB vor.
[7] Die Beklagte bestreitet den Schenkungscharakter des Übergabsvertrags. Sie habe den Übergebern als Gegenleistung ein Wohnungsgebrauchsrecht eingeräumt und sämtliche Kreditverbindlichkeiten übernommen, die auch im Verhältnis zur solidarisch verpflichteten Erblasserin zur Gänze als Gegenleistung zu berücksichtigen seien.
[8] Das Erstgericht wies die Klage ab. Der Übergabsvertrag sei keine hinzu- und anrechenbare Schenkung. Die von der Beklagten übernommenen Kreditverbindlichkeiten seien in voller Höhe dem Verkehrswert des Hälfteanteils der Erblasserin zum Übergabszeitpunkt gegenüberzustellen, weil diese als Solidarschuldnerin gehaftet habe. Auch die Einräumung eines Wohnungsgebrauchsrechts spreche – mag jenes der Erblasserin bei der Bewertung der Schenkung nach § 788 ABGB auch außer Betracht bleiben – insgesamt gegen die Annahme einer auch nur gemischten Schenkung. Schenkungsabsicht habe nicht vorgelegen. Ausgehend von der Schenkung der Eigentumswohnung an die Beklagte (117.104 EUR) sowie der Zuwendung an die Klägerin (15.000 EUR) errechne sich ein Schenkungspflichtteil in Höhe von 14.678,22 EUR, auf den sich die Klägerin aber ihre Zuwendung anrechnen lassen müsse.
[9] Das Berufungsgericht gab einer Berufung der Klägerin nicht Folge und ließ die ordentliche Revision zur Frage zu, ob ein Übergabsvertrag, bei dem die Gegenleistung (rechnerisch) knapp unterhalb der Hälfte der Leistung liege, unter § 781 Abs 2 Z 6 ABGB zu subsumieren sei. Dass keine Schenkung nach § 781 Abs 1 ABGB vorliege, ergebe sich bereits aus dem festgestellten Fehlen jeglicher Schenkungsabsicht. Die Übergabe sei – auch nicht teilweise – aus Freigiebigkeit, sondern deshalb erfolgt, damit das Lebenswerk der Übergeber erhalten werden könne. Dies sei die Gegenleistung der Beklagten gewesen, die dazu als Mitkreditnehmerin aufgetreten sei und sämtliche Kreditverbindlichkeiten übernommen habe. Allerdings könne der Auffangtatbestand des § 781 Abs 2 Z 6 ABGB erfüllt sein, der Rechtsgeschäfte auch dann erfasse, wenn zwar keine Schenkungsabsicht feststehe, aber dennoch eine Leistung ohne nennenswerte Gegenleistung erbracht werde oder (ex ante betrachtet) ein krasses Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bestehe, sodass der wirtschaftliche Charakter zumindest teilweise einem unentgeltlichem Rechtsgeschäft gleichkomme. Es sei daher das Wertverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung zu berücksichtigen, wobei dem Verkehrswert des Hälfteanteils der Erblasserin (601.000 EUR) lediglich die Hälfte der übernommenen Kreditverbindlichkeiten zum Übergabszeitpunkt (299.810,83 EUR) als Gegenleistung gegenüberzustellen sei. Diese Wertdifferenz begründe aber im Hinblick darauf, dass die Beklagte eine beträchtliche Kreditsumme – teilweise in Form eines riskanten Fremdwährungskredits – übernommen, den Übergebern ein lebenslanges Wohnrecht eingeräumt habe und daher auch nur eingeschränkt auf Zins- und Währungsänderungen reagieren habe können, noch kein krasses Missverhältnis.
[10] Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag, ihrer Klage im Umfang von 33.143,69 EUR stattzugeben. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
[11] Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen, in eventu ihr nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
[12] Die Revision ist zur Klarstellung der Rechtslage im Zusammenhang mit der Auslegung des § 781 Abs 2 Z 6 ABGB zulässig, aber nicht berechtigt.
[13] Die Klägerin argumentiert, die Generalklausel umfasse alle Rechtsgeschäfte, die zumindest teilweise unentgeltliche Merkmale aufwiesen. Mangels Schenkungswillens gelange man aufgrund der Wertdifferenz zwischen Leistung und Gegenleistung in diesem Umfang zwingend zur Anwendbarkeit des § 781 Abs 2 Z 6 ABGB. Maßgeblich sei allein, ob und inwieweit der Empfänger objektiv begünstigt sei. Auf eine krasse Wertdifferenz komme es ebenso wenig an wie darauf, ob der Verfügende den Empfänger begünstigen wolle (subjektive Seite). Andernfalls könnte die Bestimmung allein durch die Angabe der Parteien, keinen Schenkungswillen gehabt zu haben, umgangen werden. Berücksichtige man die objektive Wertdifferenz zwischen Leistung und Gegenleistung als Schenkung iSd § 781 Abs 2 Z 6 ABGB, errechne sich ihr Schenkungspflichtteil mit 33.143,69 EUR.
Dazu hat der erkennende Fachsenat erwogen:
[14] 1. Nach § 781 Abs 1 ABGB – in der aufgrund des Ablebens der Erblasserin nach dem 31. 12. 2016 anzuwendenden Fassung des ErbRÄG 2015 (§ 1503 Abs 7 Z 2 ABGB) – sind Schenkungen zu Lebzeiten des Erblassers oder auf dessen Todesfall, die ein Pflichtteilsberechtigter oder ein Dritter vom Erblasser erhalten hat, dem Nachlass hinzuzurechnen und auf einen allfälligen Pflichtteil anzurechnen. Ausgangspunkt des Regelungskonzepts des § 781 Abs 1 ABGB ist die Schenkung gemäß §§ 938 ff ABGB (2 Ob 110/20w Rz 31).
[15] 2. Die Schenkung ist ein Vertrag, durch den sich jemand verpflichtet, einem anderen eine Sache unentgeltlich zu überlassen (§ 938 ABGB).
[16] 2.1 Unentgeltlichkeit bedeutet, dass nach dem Parteiwillen kein Entgelt erbracht wird. Sie ist (objektiv) durch das Fehlen einer konditional, kausal oder synallagmatisch verbundenen Gegenleistung charakterisiert, die in einer Handlung oder Unterlassung bestehen kann und keinen Vermögenswert haben muss (RS0017193 [T9]; Bollenberger/P. Bydlinski in KBB6 § 938 ABGB Rz 3). Daneben ist für die Schenkung auch Schenkungsabsicht (subjektive Komponente) begriffswesentlich. Sie besteht in der Absicht einer unentgeltlichen, das heißt auf keine Gegenleistung bezogenen und freiwilligen (freigiebigen) Leistung (RS0018833). Erforderlich ist daher als subjektives Element der Wille des Verfügenden zur Freigiebigkeit (RS0033054 [T6]).
[17] 2.2 Dies gilt auch für gemischte Schenkungen (RS0019356). In welchem Ausmaß eine Liegenschaftsübergabe als entgeltlich oder als unentgeltlich zu werten ist, ist daher nicht nur nach den Wertverhältnissen von Leistung und Gegenleistung im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (vgl dazu sowie zur wertmindernden Berücksichtigung von zu übernehmenden Belastungen der betreffenden Liegenschaft [einschließlich der zugunsten der Übergeber vorbehaltenen Dienstbarkeiten] und zum Begriff der Gegenleistung: RS0012978; auch 2 Ob 96/16f Pkt 2.5.; 2 Ob 8/17s Pkt 3.6 [keine wertmindernde Berücksichtigung von zum Zeitpunkt des Erbanfalls jedenfalls wegfallenden Belastungen]) zu beurteilen. Die Parteien müssen die teilweise Unentgeltlichkeit auch gewollt haben. Eine gemischte Schenkung kann nämlich keinesfalls schon deshalb angenommen werden, weil die Leistung der einen Seite objektiv wertvoller ist als die der anderen, wenn das Entgelt für eine Leistung bewusst niedrig, unter ihrem objektiven Wert angesetzt wurde und sich ein Vertragspartner mit einer unter dem Wert seiner Leistung liegenden Gegenleistung begnügte oder sich die Partner des objektiven Missverhältnisses der ausgetauschten Werte bewusst waren (RS0019293; RS0012959 [T6, T7]).
[18] 2.3 Da die Vorinstanzen in Bezug auf die gesamten übergebenen Liegenschaftshälfteanteile der Erblasserin eine übereinstimmende Schenkungsabsicht schon auf Tatsachenebene – und daher insoweit nicht revisibel (vgl RS0019229) – ausdrücklich verneint haben, liegt unabhängig vom Wert der beiderseitigen Leistungen keine – auch nur gemischte – Schenkung iSd § 781 Abs 1 ABGB vor.
[19] 3. Eine Hinzu- und Anrechnung im Ausmaß der objektiven Wertdifferenz kann in der vorliegenden Konstellation auch nicht (subsidiär) auf § 781 Abs 2 Z 6 ABGB gestützt werden.
[20] 3.1 Nach dieser Bestimmung stellt auch jede andere Leistung, die nach ihrem wirtschaftlichen Gehalt einem unentgeltlichen Rechtsgeschäft unter Lebenden gleichkommt, eine der Hinzu- und Anrechnung unterliegende Schenkung dar.
[21] 3.2 Die Intention des Gesetzgebers (vgl ErläutRV 688 BlgNR 25. GP 33) des § 781 Abs 2 Z 6 ABGB bestand darin, im Rahmen der Schenkungsanrechnung auch unentgeltliche Vermögensverschiebungen zu erfassen, die nicht als „Schenkung im technischen Sinn“ betrachtet werden und – bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise – den Zuwendungsempfänger einseitig begünstigen, wie beispielsweise Nachfolgeregelungen in Gesellschaftsverträgen, Zuwendungen an ausländische Stiftungen oder vergleichbare Vermögensmassen.
[22] 3.3 Daran anknüpfend wurde in der Rechtsprechung die Anwendung des § 781 Abs 1 Z 6 ABGB bei folgenden in Frage stehenden „Zuwendungen“ in Betracht gezogen: Errichtung und Aufhebung einer allgemeinen bereits unter Lebenden wirksamen Gütergemeinschaft (2 Ob 110/20w), Schenkung an einen allfälligen Treuhänder des anrechnungspflichtigen Pflichtteilsberechtigten (2 Ob 194/21z), unentgeltliche Ausschlagung einer Erbschaft (2 Ob 52/18p) oder die Tilgung von fremden Schulden (2 Ob 44/20i). Die zuletzt zitierte Entscheidung ging davon aus, dass eine solche Zuwendung unter § 781 Abs 2 Z 6 ABGB fällt, „wenn man nicht ohnehin eine Schenkung ieS annimmt“.
[23] 3.4 Im Schrifttum werden – zum Teil unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung vor dem ErbRÄG 2015 – weitere Beispiele angeführt: Vertraglich begründetes Besitznachfolgerecht (Likar‑Peer in Ferrari/Likar‑Peer, Erbrecht2 Rz 11.12; Umlauft, Hinzu- und Anrechnung2 277), Begünstigung aus einer Lebensversicherung (Musger in KBB6 § 781 ABGB Rz 4; Nemeth/Niedermayr in Schwimann/Kodek 5 § 781 ABGB Rz 19; Umlauft aaO 274 ff; Welser, Erbrechts-Kommentar § 781 ABGB Rz 16; vgl 4 Ob 136/97x), unentgeltliche Erbsentschlagung (Likar‑Peer aaO; vgl 2 Ob 354/98t), Erträge aus einer Gütergemeinschaft auf den Todesfall (Likar‑Peer aaO), bewusstes Verjährenlassen einer Forderung (Vogl, Verjährenlassen einer Forderung als „Schenkung“ iSd §§ 781 ff ABGB idF ErbRÄG 2015, EF‑Z 2017/102; Bittner/Hawel in Kletečka/Schauer,ABGB‑ON1.05 § 781 Rz 3; Umlauft in Klang3 § 781 ABGB Rz 30), Einräumung oder Erhöhung einer (Kommandit-)Beteiligung (Bittner/Hawel aaO), unentgeltliche Übertragung/Anwachsung eines Geschäftsanteils (Umlauft aaO Rz 28) oder eine Haftungsübernahme (Nemeth/ Niedermayr in Schwimann/Neumayr 5 § 781 ABGB Rz 5; vgl 6 Ob 805/82).
[24] 3.5 Der wirtschaftlich geprägte Schenkungsbegriff des § 781 Abs 2 Z 6 ABGB soll damit auch Gestaltungen unter Lebenden umfassen, „die nicht im Kleid einer Schenkung daherkommen, in ihren wirtschaftlichen Folgen einer Schenkung jedoch um nichts nachstehen.“ (zutreffend Vogl, EF‑Z 2017/102), um Umgehungen zu erfassen (s zB 2 Ob 194/21z [„wohl unmittelbar der Tatbestand des § 781 Abs 2 Z 6 ABGB erfüllt wäre, sodass die Figur des Umgehungsgeschäfts nicht 'bemüht' werden müsste“]; vgl auch 2 Ob 354/98t zur alten Rechtslage [„Die Vorgangsweise wurde allein gewählt, um den Klägern die ihnen zustehenden Ansprüche auf den Schenkungspflichtteil zu nehmen.“]).
[25] Der Gesetzgeber wollte mit dem Auffangtatbestand (vgl Likar‑Peer aaO; Umlauft in Klang³ § 781 ABGB Rz 27) daher den Kreis der hinzu- und anrechnungspflichtigen Leistungen ausdehnen, um Umgehungen des Erblassers zu verhindern. Die Regel umfasst neben Schenkungen an Dritte, von denen der Anrechnungspflichtige nur mittelbar profitiert, vor allem solche Vermögensverschiebungen, die die objektiven Voraussetzungen einer Schenkung „im technischen Sinn“ (= unentgeltliche Überlassung einer Sache, § 938 ABGB) nicht erfüllen, aber nach ihrem wirtschaftlichen Gehalt einer Schenkung gleichkommen.
[26] Der Auffangtatbestand des § 781 Abs 2 Z 6 ABGB dient aber entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichts nicht dazu, Zuwendungen zu erfassen, die – wie hier – bereits die objektiven Voraussetzungen einer (gemischten) Schenkung nach § 938 ABGB erfüllen und daher unter § 781 Abs 1 ABGB fallen können, bei denen die Anrechnung aber nur am fehlenden Schenkungswillen scheitert (vgl auch 2 Ob 205/22v).
[27] 3.6 Sollte sich aus der Entscheidung 2 Ob 110/20w, wo im Zusammenhang mit der Errichtung und Aufhebung einer Gütergemeinschaft § 781 Abs 1 und Abs 2 Z 6 ABGB geprüft und ausgeführt wurde, der Auffangtatbestand könne auch solche Rechtsgeschäfte umfassen, bei denen zwar eine Schenkungsabsicht nicht feststehe, aber ein krasses Missverhältnis zwischen Leistung und (allfälliger) Gegenleistung bestehe, Gegenteiliges ergeben, wird dies nicht aufrecht erhalten.
[28] 4. Da für den hier zu prüfenden Übergabsvertrag aufgrund des Vorliegens der objektiven Voraussetzungen einer gemischten Schenkung nach § 938 ABGB schon eine Hinzu- und Anrechnung nach § 781 Abs 1 ABGB eröffnet ist, die aber (insgesamt) an der fehlenden Schenkungsabsicht scheitert, kommt auch der Auffangtatbestand des § 781 Abs 2 Z 6 ABGB nicht zur Anwendung. Der Revision war daher im Ergebnis nicht Folge zu geben.
[29] 5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)