OGH 10Ob4/22v

OGH10Ob4/22v29.3.2022

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Univ.‑Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden sowie den Hofrat Mag. Ziegelbauer, die Hofrätin Dr. Faber und die Hofräte Mag. Schober und Dr. Annerl als weitere Richter in der Pflegschaftssache des R*, geboren am *, vertreten durch das Land Wien als Träger der Kinder‑ und Jugendhilfe (Magistrat der Stadt Wien, Rechtsvertretung Bezirk 21, Franz‑Jonas‑Platz 12, 1210 Wien), wegen Unterhaltsvorschuss, über den Revisionsrekurs des Bundes, vertreten durch die Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 24. November 2021, GZ 43 R 434/21y‑37, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Floridsdorf vom 23. September 2021, GZ 2 Pu 259/10x‑28, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0100OB00004.22V.0329.000

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass sie zu lauten haben:

Der Antrag des Kindes vom 21. September 2021, ihm Unterhaltsvorschuss gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG zu gewähren, wird abgewiesen.

 

Begründung:

[1] Der Vater ist aufgrund des Beschlusses des Erstgerichts vom 8. September 2020 verpflichtet, dem Kind einen monatlichen Geldunterhaltsbetrag von 690 EUR zu zahlen (ON 25).

[2] Aufgrund dieses Unterhaltstitels wurde dem Kind mit Beschluss des Bezirksgerichts Tulln vom 17. November 2020, 5 E 3781/20v, zur Hereinbringung des laufenden sowie rückständigen Unterhalts die Forderungsexekution nach § 294a EO in der Fassung vor der Gesamtreform des Exekutionsrechts (GREx, BGBl I 2021/86) gegen den Vater bewilligt. Die Drittschuldneranfrage ergab die B* Handelsgesellschaft m.b.H. als mögliche Drittschuldnerin, der die Exekutionsbewilligung (samt Zahlungsverbot) am 24. November 2020 zugestellt wurde (5 E 3781/20v des Bezirksgerichts Tulln).

[3] Am 21. September 2021 beantragte das Kind die Gewährung monatlicher Titelvorschüsse von 690 EUR nach §§ 3, 4 Z 1 UVG, weil der Vater den laufenden Unterhalt nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Unterhaltstitels nicht zur Gänze geleistet habe. Beim zuständigen Exekutionsgericht seien exekutive Maßnahmen beantragt worden, die auch eine Exekution nach § 295 EO (unbekannter Drittschuldner) enthalten hätten. Dem Antrag angeschlossen waren die Exekutionsbewilligung des Bezirksgerichts Tulln vom 17. November 2020 sowie eine Sozialversicherungsauskunft vom 21. September 2021, aus der sich ergab, dass der Vater von 1. Jänner 2016 bis 10. Juni 2021, von 1. Juli 2021 bis 11. Juli 2021 und ab 1. September 2021 laufend bei der B* Handelsgesellschaft m.b.H. beschäftigt war bzw ist. Ferner ergab sich daraus, dass er von 11. Juni 2021 bis 30. Juni 2021 Krankengeld erhielt und ab 1. Juli 2021 Wiedereingliederungsgeld von der Österreichischen Gesundheitskasse bezieht.

[4] Das Erstgericht bewilligte dem Kind Unterhaltsvorschüsse gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG in Höhe von monatlich 690 EUR, für den Zeitraum von 1. September 2021 bis 31. Oktober 2024 (ON 25).

[5] Das Rekursgericht gab dem dagegen vom Bund erhobenen Rekurs nicht Folge. Der Bund verweise zwar zutreffend darauf, dass Unterhaltsvorschüsse gegenüber der zwangsweisen Hereinbringung der Geldunterhaltsleistungen nur subsidiär zu erbringen seien. Der Exekutionsantrag müsse daher bei Antragstellung und auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung durch die erste Instanz erfolgversprechend (zielführend) sein. Im Hinblick darauf, dass der Vater seinen Arbeitsplatz nicht häufig wechsle, zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits aus dem Krankenstand zurückgekehrt gewesen sei und Wiedereingliederungsgeld erhalte, sei im Anlassfall allerdings noch ein ausreichender zeitlicher und inhaltlicher Zusammenhang zwischen Exekutionsführung und Vorschussantrag gegeben. Es sei daher nicht erforderlich gewesen, dass das Kind neue Exekutionsschritte vor der Vorschussbewilligung setze.

[6] Den Revisionsrekurs ließ das Rekursgericht mit der Begründung zu, dass sich der Oberste Gerichtshof bisher nicht mit den Voraussetzungen des § 3 Z 2 UVG im Zusammenhang mit Wiedereingliederungsteilzeit auseinandergesetzt habe.

[7] Gegen diesen Beschluss richtet sich der Revisionsrekurs des Bundes, mit dem er die Abweisung des Vorschussantrags und hilfsweise die Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanzen anstrebt.

[8] In seinerRechtsmittelbeantwortung beantragt das Kind, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.

[9] Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig. Er ist auch berechtigt.

[10] Im Revisionsrekursverfahren vertritt der Bund die Auffassung, dass für die Gewährung der begehrten Unterhaltsvorschüsse die Exekutionsführung allein auf das Arbeitseinkommen des Vaters nicht ausreiche. Da die vom Bezirksgericht Tulln bewilligte Exekution schon auf die Forderung gegenüber der B* Handelsgesellschaft m.b.H. „kanalisiert“ gewesen sei, hätte zusätzlich Exekution auf das Wiedereingliederungsgeld geführt werden müssen, weil es sich dabei um eine Pflichtleistung der Sozialversicherung handle.

[11] Dem hält das Kind entgegen, dass im Zeitpunkt des Vorschussantrags bereits eine bewilligte Exekution nach § 295 EO vorgelegen sei, durch die der laufende Unterhalt bis Juli 2021 auch hereingebracht worden sei. Das reiche für die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen nach § 3 Z 2 UVG aus.

Rechtliche Beurteilung

1. Zum Erfordernis der Exekutionsführung

[12] Die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen nach § 3 UVG setzt voraus, dass das Kind zuvor gegen den Unterhaltsschuldner exekutive Schritte beantragt oder dem Exekutionsantrag gleichgestellte Schritte gesetzt hat, wie sie in § 3 Z 2 UVG angeführt sind (10 Ob 62/14m). Anderer als der dort genannten Schritte bedarf es nicht; es ist auch nicht erforderlich, diese Schritte immer wieder zu wiederholen, solange ein enger zeitlicher und inhaltlicher Zusammenhang zwischen dem Exekutionsantrag und dem Vorschussantrag besteht (10 Ob 52/17w; Neumayr in Schwimann/Kodek, ABGB5 § 3 UVG Rz 21 f).

[13] Erhält ein Unterhaltsschuldner laufende Bezüge iSd § 290a EO, werden Unterhaltsvorschüsse nur gewährt, wenn das Kind vorher Maßnahmen gesetzt hat, um den gesamten laufenden Unterhalt durch eine – ex ante gesehen – zielführende Exekution auf die künftig fällig werdenden Bezüge des Unterhaltsschuldners hereinzubringen (10 Ob 7/17b ua). Da Unterhaltsvorschüsse im Verhältnis zur zwangsweisen Hereinbringung der Geldunterhaltsleistungen nur subsidiär zu erbringen sind, muss der Exekutionsantrag grundsätzlich erfolgversprechend (zielführend) sein und bis zur Vorschussantragstellung auch bleiben (RIS‑Justiz RS0126246 [T1]): Es muss damit die Möglichkeit bestehen, den Geldunterhaltsanspruch auch zu lukrieren (RS0126246 [T5]; 10 Ob 51/20b ua). Der Umstand, dass (irgendwann) ein Exekutionsantrag eingebracht wurde, führt für sich alleine daher weder zu einer dauerhaften Möglichkeit, in Zukunft Vorschüsse auf der Grundlage von § 3 Z 2 UVG zu beantragen, noch reicht es aus, dass sich das Kind damit begnügt und die weitere Exekutionsführung auf sich beruhen lässt (10 Ob 45/20w). Um die Subsidiarität der Vorschussgewährung zu wahren, muss es die Vollstreckung seines Unterhaltsanspruchs auch ernsthaft betreiben und einfache Maßnahmen vornehmen, um einen Erfolg der Exekution nicht von vornherein zu vereiteln (10 Ob 45/20w).

2. Zur vorliegenden Exekutionsführung

[14] 2.1. Auf das vor dem 1. Juli 2021 eingeleitete Exekutionsverfahren zu 5 E 3781/20v des Bezirksgerichts Tulln, ist die EO noch in der Fassung vor der GREx – im Folgenden als EO aF bezeichnet – anzuwenden (§ 502 Abs 1 EO).

[15] 2.2. Nach der zu § 294a EO aF ergangenen Rechtsprechung wurde die Exekution auf die konkrete Forderung gegen den Drittschldner „kanalisiert“, wenn der Dachverband der Sozialversicherungsträger einen möglichen Drittschuldner bekannt gab und diesem das Zahlungsverbot zugestellt wurde (3 Ob 247/10k; Oberhammer in Angst/Oberhammer, EO3, § 294a Rz 1; Markowetz in Deixler‑Hübner, EO [32. Lfg 2021], § 294a Rz 25). Sofern die Forderung unter § 290a EO aF fiel, wurde dadurch die Forderungsexekution nach § 294a EO aF in eine solche nach § 294 EO aF umgewandelt (3 Ob 131/88; Oberhammer, EO³, § 294a Rz 5 ua). Bis dahin blieb die Exekution hingegen auf alle potentiellen Forderungen nach § 290a EO anhängig, sodass weitere Exekutionsanträge (desselben Gläubigers) auf solche Forderungen unzulässig waren (RS0004256; Oberhammer, EO³, § 294a Rz 2 ua).

[16] 2.3. In diesem Sinn war die beim Bezirksgericht Tulln eingeleitete Exekution bereits auf die Forderung gegenüber der B* Handelsgesellschaft m.b.H. „kanalisiert“.

[17] 2.4. Bei isolierter Betrachtung nur dieser der Forderung gegenüber diesem Drittschuldner ist die Ansicht des Rekursgerichts, es liege (weiterhin) eine zielführende Exekutionsführung vor, richtig. Dem Vorschussantrag ist zu entnehmen, dass das zur Hereinbringung des laufenden Unterhalts eingeleitete Exekutionsverfahren zu 5 E 3781/20v des Bezirksgerichts Tulln noch immer anhängig und auch das Pfandrecht an der Bezugsforderung gegenüber der B* Handelsgesellschaft m.b.H. aufrecht war (vgl 10 Ob 111/15v). Neuerliche exekutive Schritte waren in Bezug auf die Forderung gegen diesen Drittschuldner nicht erforderlich und im Übrigen auch nicht zulässig (RS0000116).

3. Zum Bezug von Wiedereingliederungsgeld

[18] Allerdings ergab sich aus der vom Kind vorgelegten Auskunft der Sozialversicherung auch, dass der Vater im Zeitpunkt des Vorschussantrags zusätzlich noch Wiedereingliederungsgeld bezog. Diese Forderung gegenüber der Österreichischen Gesundheitskasse war vom eingeleiteten Exekutionsverfahren infolge der „Kanalisierung“ nicht erfasst. Mangels Identität des Drittschuldners kam auch eine Erstreckung des Pfandrechts nicht in Betracht (Oberhammer, EO³, § 299 Rz 7 mwN). Da entgegen der Ansicht des Kindes § 295 Abs 2 EO zeitlich nicht anwendbar war, hätte es daher eines neuen Exekutionsantrags bedurft, um auch das Wiedereingliederungsgeld in Exekution zu ziehen. Ob das Kind – wie der Bund meint – dazu verpflichtet gewesen wäre, hängt aber zunächst ab, dass die Forderung auf Wiedereingliederungsgeld beschränkt pfändbar ist.

4. Zur Pfändung von Wiedereingliederungsgeld

[19] 4.1. Mit dem Wiedereingliederungsteilzeitgesetz BGBl I 2017/30 wurde für Menschen, die in Beschäftigung stehen und ernsthaft für längere Zeit physisch oder psychisch erkrankt sind, ein arbeits- und sozialversicherungsrechtliches Modell normiert, das es ihnen ermöglicht, schrittweise in den Arbeitsprozess zurückzukehren (10 ObS 129/18w mwN).

[20] 4.2. Soweit hier von Interesse erfordert Wiedereingliederungsteilzeit arbeitsrechtlich eine schriftliche Vereinbarung zwischen Dienstnehmer und Dienstgeber über eine befristete Reduktion der Arbeitszeit zwischen 25 % und 50 % für die Dauer von mindestens einem Monat bis – bei Verlängerung – höchstens neun Monaten, während der der Arbeitgeber nur das der Arbeitszeitreduktion entsprechende aliquote Entgelt leisten muss (§ 13a Abs 1 und 6 AVRAG; vgl auch Pfeil in Neumayr/Reissner, ZellKomm3 § 13a AVRAG Rz 15 und 23; Mair in Binder/Burger/Mair, AVRAG3 § 13a Rz 11).

[21] 4.3. Korrespondierend dazu regelt § 143d ASVG einen sozialversicherungsrechtlichen Anspruch des Dienstnehmers auf Wiedereingliederungsgeld. Dabei handelt es sich um eine Pflichtleistung aus dem in der Krankenversicherung geregelten Versicherungsfall der Wiedereingliederung nach langem Krankenstand (§ 117 Z 3a ASVG), mit der jener Einkommensverlust teilweise ausgeglichen werden soll, der durch die Teilzeitvereinbarung mit dem Dienstgeber entsteht (10 ObS 129/18w; Drs in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV‑Komm § 143d ASVG Rz 4; Schober in Sonntag, ASVG12 § 143d Rz 3 und 4; Dunst/Panhölzl, Die Wiedereingliederung nach langen Krankenständen, DRdA‑infas 2017, 113 [113] ua). Erklärtermaßen hat das Wiedereingliederungsgeld daher Einkommensersatzfunktion (ErläutRV 1362 BlgNR 25. GP  3).

[22] 4.4. Im Ergebnis ist Wiedereingliederungsteilzeit somit ein von Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbartes Teilzeitmodell, das mit einer aus dem Versicherungsfall der Wiedereingliederung nach langem Krankenstand erbrachten Geldleistung des Krankenversicherungsträgers an den Arbeitnehmer verbunden ist, um dessen Entgelteinbuße zu kompensieren (10 ObS 129/18w; Gleißner/Kircher, Die neue Wiedereingliederungsteilzeit, ZAS 2017/20, 100 [101]; Liebmann in Poperl/Trauner/Weißenböck, ASVG [72. Lfg] § 143d ASVG Rz 2). Angesichts dieser Zielsetzung ist das Wiedereingliederungsgeld eine sozialversicherungsrechtliche Leistung mit Entgeltersatzcharakter, die aus Anlass einer Beeinträchtigung der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit zu gewähren ist. Sie ist demgemäß eine beschränkt pfändbare Forderung iSd § 290a Abs 1 Z 5 EO.

5. Notwendigkeit einer Exekution auf das Wiedereingliederungsgeld

[23] 5.1. Ob ein schon länger zurückliegender Exekutionsantrag weiterhin zielführend ist, hängt im Sinn der eingangs dargestellten Judikatur davon ab, ob er in gleicher Weise wie ein zeitnah zum Vorschussantrag gestellter Exekutionsantrag geeignet ist, den Unterhalt einbringlich zu machen. Hier hätte ein vom Kind im (engen) zeitlichen Kontext mit dem Vorschussantrag gestellter Exekutionsantrag nach (nunmehr) § 295 EO die B* Handelsgesellschaft m.b.H. und die Österreichische Gesundheitskasse als mögliche Drittschuldner ergeben. Nach § 295 Abs 1 letzter Satz EO wäre daher beiden das Zahlungsverbot zugestellt worden, womit auch beide Forderungen gepfändet worden wären (§ 294 Abs 3 EO). Dieser Zustand bestand im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz (RS0076442) aber gerade nicht, weil das Kind hinsichtlich des Wiedereingliederungsgeldes keine exekutiven Schritte eingeleitet hatte.

[24] Von einer zielführenden Exekutionsführung als Voraussetzung eines Vorschussantrags wäre daher nur dann auszugehen gewesen, wenn das Kind auch die Forderung des Vaters gegenüber der Österreichischen Gesundheitskasse in Exekution gezogen hätte. Da es diesen Schritt unterlassen hat, lagen die Voraussetzungen des § 3 Z 2 UVG nicht vor.

[25] 5.2. Ein Zusammenrechnungsantrag nach § 292 Abs 2 EO wäre nicht ausreichend gewesen. Zwar findet die Zusammenrechnung auch mit solchen beschränkt pfändbaren Forderungen statt, auf die nicht Exekution geführt wird (RS0066569; 3 Ob 79/15m; 3 Ob 16/12t ua). Abgesehen davon, dass § 3 Z 2 UVG festlegt, welche Schritte der Exekutionsführung als „Mindeststandard“ vorzunehmen und bei Antragstellung zu bescheinigen sind (10 Ob 47/10z; I A 673/A 24. GP  39; vgl Neuhauser in Deixler‑Hübner, Handbuch Familienrecht2, 453), wird durch eine Zusammenrechnung die Pfändung auch nicht auf diese Forderung ausgedehnt (RS0066569 [T1]; Oberhammer, EO³, § 292 Rz 3). Insofern steht die Zusammenrechnung einem Exekutionsantrag nicht gleich und verfehlt somit die (Minimal‑)Anforderungen des § 3 Z 2 UVG.

[26] 6. Dem Revisionsrekurs ist daher dahin Folge zu geben, dass die Beschlüsse der Vorinstanzen im Sinn einer Abweisung des Vorschussantrags abgeändert werden.

Stichworte