European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:010OBS00182.21V.0125.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] 1. Im Revisionsverfahren ist strittig, ob die – als Angestellte versicherte – Klägerin aufgrund ihrer Tätigkeit als Briefzustellerin Berufsschutz nach § 273 Abs 1 ASVG hat und deshalb nicht im Sinn des § 255 Abs 3 ASVG auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden darf. Maßgeblich für die Beurteilung des Berufsschutzes ist nach der Rechtsprechung die tatsächlich verrichtete Tätigkeit (RIS‑Justiz RS0083723 [T1]).
[2] 2. Das Berufungsgericht hat die Rechtsprechung beachtet, wonach die Tätigkeit eines Postzustellers (Briefträgers) keinen Berufsschutz als Angestellter im Sinn des § 273 Abs 1 ASVG begründet (10 ObS 122/13h; 10 ObS 66/09t SSV‑NF 23/44). Die Klägerin sieht ihre Tätigkeit demgegenüber als höheren nichtkaufmännischen Dienst an. Die Rechtsprechung verlangt dafür jedoch unter anderem eine größere Selbständigkeit, die Fähigkeit der Beurteilung der Arbeiten anderer und eine Aufsichtsbefugnis (RS0027992). Diese Voraussetzungen liegen nach den Feststellungen über die tatsächlich verrichtete Arbeitstätigkeit der Klägerin nicht vor. Die Revisionswerberin führt aus, die Tätigkeit eines Postzustellers habe sich verändert. Seit 2014 müssten elektronische Handgeräte benutzt und bedient werden, wofür eine Einschulung notwendig sei. Seit 2017 seien die Positionen des Teamleiters sowie dessen Stellvertreters geschaffen worden, wobei der Teamleiter für einen eigenen Zustellbereich zuständig sei, das Team koordinieren sowie Dienst‑ und Urlaubspläne erstellen müsse. Dem liegen jedoch weder ein Vorbringen noch entsprechende Feststellungen zu Grunde, sodass darauf nicht weiter einzugehen ist. Vor diesem Hintergrund begegnet die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen, dass die Klägerin als Postzustellerin keine höheren nichtkaufmännischen Dienste ausübte, nach den maßgeblichen Umständen des konkreten Falls (10 ObS 63/21v) keinen Bedenken.
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