OGH 10ObS122/13h

OGH10ObS122/13h22.10.2013

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhard Drössler (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Wolfgang Jelinek (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei G*****, vertreten durch Dr. Karl Hepperger, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Invaliditätspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 3. Juli 2013, GZ 23 Rs 20/13g-22, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, wonach die Tätigkeit des Klägers als Briefträger (Postzusteller) keinen Berufsschutz als Angestellter nach § 273 Abs 1 ASVG begründet und auch keinem nach dem Berufsausbildungsgesetz (BAG) erfassten Lehrberuf entspricht, sodass diese Tätigkeit keinen Berufsschutz vermittelt und die Verweisung eines Briefträgers (Postzustellers) nach § 255 Abs 3 ASVG zu beurteilen ist, entspricht der bereits vom Berufungsgericht zitierten Rechtsprechung (vgl 10 ObS 66/09t, SSV-NF 23/44; OLG Wien SSV 18/109). Der Revisionswerber macht keine Gründe geltend, die ein Abgehen von dieser Rechtsprechung rechtfertigen könnten. Es trifft insbesondere sein Argument, ein Taxilenker genieße Berufsschutz, weshalb auch ein Briefträger Berufsschutz genießen müsse, nicht zu, weil für die Ausübung der Tätigkeit eines Taxilenkers nicht jene qualifizierten Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich sind, welche dem Berufsbild eines Berufskraftfahrers entsprechen (vgl dazu Sonntag in Sonntag, ASVG4 § 255 Rz 115 ff mwN).

Da somit in den Revisionsausführungen keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO geltend gemacht wird, war die außerordentliche Revision zurückzuweisen.

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