OGH 10ObS95/21z

OGH10ObS95/21z13.9.2021

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Univ.‑Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann sowie die fachkundigen Laienrichter Helmut Purker (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Werner Pletzenauer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei S*, vertreten durch Mag. Martha Gradl, Rechtsanwältin in Linz, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist‑Straße 1, vertreten durch Dr. Anton Ehm, Mag. Thomas Mödlagl, Rechtsanwälte in Wien, wegen Invaliditätspension, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. April 2021, GZ 11 Rs 22/21 s‑20, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 22. Dezember 2020, GZ 9 Cgs 130/20p‑14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:E132936

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben.

Die Sozialrechtssache wird zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

 

Begründung:

[1] Der am * 1961 geborene Kläger war in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag (1. 4. 2020) in mehr als 90 Pflichtversicherungsmonaten in seinem Beruf als gelernter Landmaschinenmechaniker und gelernter Kfz-Mechaniker – schwerpunktmäßig als Baumaschinenmechaniker – tätig. Nach den bisher getroffenen Feststellungen ist der Kläger aufgrund seiner medizinischen Leistungseinschränkungen nicht mehr in der Lage, den Beruf des Baumaschinenmechanikers auszuüben. Er kann aber noch vollzeitig den Verweisungstätigkeiten eines Kundendienstbetreuers, eines Baumaschinenverkäufers oder eines Verkäufers von Baumaschinen-Teilen nachgehen, weiters Tätigkeiten in der Reparaturannahme in Werkstätten sowie Tätigkeiten eines qualifizierten Fertigungsprüfers oder CNC-Maschinenoperators in ausgewählten Arbeitsbereichen. Die für die Ausübung (sämtlicher) Verweisungstätigkeiten erforderlichen – dem Kläger bisher fehlenden – EDV-Grundkenntnisse können durch entsprechende Computerkurse betriebsextern erworben werden, wie etwa durch Absolvierung eines beim WIFI angebotenen Kurses „PC-Einsteiger“ in der Dauer von vier Kurstagen (im Umfang von 20 Unterrichtseinheiten).

[2] Mit Bescheid vom 15. 6. 2020 lehnte die beklagte Pensionsversicherungsanstalt den Antrag des Klägers vom 11. 3. 2020 auf Zuerkennung einer Invaliditätspension ab. Da Invalidität in absehbarer Zeit nicht eintreten werde, bestehe auch kein Anspruch auf Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation.

[3] Der Kläger begehrt den Zuspruch der Invaliditätspension, eventualiter die Gewährung beruflicher Maßnahmen der Rehabilitation nach § 253e ASVG und von Übergangsgeld. Soweit für das Revisionsverfahren wesentlich bringt er vor, der Besuch eines Computerkurses sei nicht zweckmäßig und ihm nicht zumutbar. Er habe nicht nur wegen seines Alters und seines eingeschränkten Gesundheitszustands geringe Chancen auf die Erlangung eines adäquaten Arbeitsplatzes, sondern auch deshalb, weil er bereits Ende 2021 die Voraussetzungen für die Schwerarbeitspension gemäß § 4 Abs 3 APG und auch jene für die Invaliditätspension nach § 255 Abs 4 ASVG erfüllen werde. In dieser (gegenüber der bis zur Erreichung des Regelpensionsalter im Jahr 2026 erheblich verkürzten) Zeitspanne sei nicht zu erwarten, dass er einen adäquaten Arbeitsplatz finden werde.

[4] Die Beklagte bestritt und beantragte die Klageabweisung. Die Voraussetzungen für die Invalidiätspension lägen nicht vor.

[5] Das Erstgericht wies die Klage ab. Es stellte über die eingangs wiedergegebenen Feststellungen hinaus noch fest, dass die Beklagte dem Kläger im Zuge des sozialgerichtlichen Verfahrens in der Tagsatzung vom 22. 12. 2020 (ON 13) die (kostenlose) Absolvierung eines viertägigen Computer-Grundkurses beim WIFI angeboten hat, der Kläger dieses Angebot jedoch abgelehnt hat. Rechtlich ging das Erstgericht davon aus, dass der Kläger infolge Verweigerung der zweckmäßigen und ihm zumutbaren beruflichen Rehabilitationsmaßnahme der Absolvierung eines viertägigen Computerkurses den Anspruch auf Invaliditätspension verloren habe.

[6] Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge und ließ die Revision nicht zu. Eine Mindestbeschäftigungszeit oder starre Altersgrenzen für Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation seien im ASVG nicht vorgesehen. Zum Stichtag 1. 4. 2020 und auch noch zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz am 22. 12. 2020 verbleibe für den vom Kläger behaupteten privilegierten Pensionsantritt ein Zeitraum von zumindest 21 bzw 12 Monaten. Die Gegenüberstellung einer vier Tage dauernden Computerschulung mit dem zumindest noch für mehr als einem Jahr erforderlichen Verbleib im Arbeitsleben führe zur Bejahung der Zumutbarkeit der in Frage stehenden Rehabilitationsmaßnahme. Der Versicherte habe es nicht in der Hand, durch Vereitelung zweckmäßiger und zumutbarer Rehabilitationsmaßnahmen seine Wiedereingliederung in das Berufsleben auszuschließen und damit den Anfall der Pension zu erreichen. Die Absolvierung von Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation sei einem Versicherten zumutbar, wenn er im Verweisungsberuf eine realistische Chance habe, einen Arbeitsplatz zu finden. Wie sich aus dem berufskundlichen Gutachten ableiten lasse, sei der Kläger vollzeitig einsetzbar, hinsichtlich der in Frage kommenden Verweisungstätigkeiten sei ein ausreichender Arbeitsmarkt vorhanden. Die zeitnahe Erlangung einer Beschäftigung in einem dem Kläger noch möglichen und nachgefragten Verweisungsberuf sei daher als durchaus realistisch anzusehen, zumal der Kläger bereits in der Klage vorgebracht habe, ohnehin über EDV‑Grundkenntnisse zu verfügen, eine private Computernutzung bestätigt sei und er eine (private) E‑Mail‑Adresse als Kontaktmöglichkeit bekannt gegeben habe. Der geltend gemachte sekundäre Feststellungsmangel sei zu verneinen.

[7] Gegen diese Entscheidung richtet sich die außerordentliche Revision des Klägers mit dem Antrag, dem Klagebehren vollinhaltlich stattzugeben; in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

[8] Die Beklagte hat von der Erstattung der (ihr freigestellten) Revisionbeantwortung Abstand genommen.

[9] Die Revision ist zulässig und wegen des Fehlens von erforderlichen Feststellungen im Sinn des Aufhebungsantrags auch berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

[10] 1. Stichtag ist im vorliegenden Fall der 1. 4. 2020. Der am *. 1961 geborene Kläger hatte am 1. 1. 2014 das 50. Lebensjahr bereits vollendet, weshalb für ihn die Bestimmungen des § 253e und des § 254 Abs 1 Z 1 und 2 ASVG in der am 31. 12. 2013 geltenden Fassung BGBl I 2010/111 weiterhin anwendbar bleiben (§ 669 Abs 5 ASVG; vgl 10 ObS 5/16g SSV-NF 30/61; Sonntag in Sonntag, ASVG12 § 253e Rz 6 und § 254 Rz 1).

[11] 2. Nach § 254 Abs 1 ASVG idF BGBl I 2010/111 besteht für Versicherte – bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen – dann ein Anspruch auf Invaliditätspension, wenn kein Anspruch auf berufliche Rehabilitation nach § 253e Abs 1 und 2 ASVG besteht oder die Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation nach § 253e Abs 3 ASVG nicht zweckmäßig oder nach § 253e Abs 4 nicht zumutbar sind (Z 1) und die Invalidität (§ 255 ASVG) voraussichtlich sechs Monate andauert oder andauern würde (Z 2).

[12] 3.1 Im Hinblick darauf, dass der Computerkurs nicht betriebsintern angeboten wird, sondern vom Pensionsversicherungsträger zu gewähren ist, müssen jedenfalls diese – von § 253e Abs 2 bis 4 ASVG idF BGBl I 2010/111 (bzw nunmehr idF des SVÄG 2017 BGBl I 2017/38) für den Anspruch auf berufliche Rehabilitation aufgestellten – Voraussetzungen erfüllt sein (10 ObS 5/16g SSV-NF 30/61; Födermayr in SV-Komm § 255 ASVG [252. Lfg] Rz 132).

[13] 3.2 Demnach sind Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation nur solche, durch die mit hoher Wahrscheinlichkeit auf Dauer Invalidität im Sinn des § 255 ASVG beseitigt oder vermieden werden kann und die geeignet sind, mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt auf Dauer sicherzustellen (§ 253e Abs 2 ASVG). Darüber hinaus müssen die Maßnahmen ausreichend und zweckmäßig sein, sie dürfen jedoch das Maß des notwendigen nicht überschreiten (§ 253e Abs 3 ASVG). Die Maßnahmen nach Abs 1 sind der versicherten Person nur dann zumutbar, wenn sie unter Berücksichtigung ihrer physischen und psychischen Eignung, ihrer bisherigen Tätigkeit sowie der Dauer und des Umfangs ihrer bisherigen Ausbildung (Qualifikationsniveau) sowie ihres Alters, ihres Gesundheitszustands und der Dauer eines Pensionsbezugs festgesetzt und durchgeführt werden (§ 253e Abs 4 ASVG).

[14] 4. Bei einem Anbot einer beruflichen Rehabilitation nach § 253e ASVG – wie hier – erst im sozialgerichtlichen Verfahren sind die Voraussetzungen des § 254 Abs 1 Z 1 ASVG vom Sozialgericht von Amts wegen zu prüfen, wenn die übrigen Anspruchsvoraussetzungen für die begehrte Invaliditätspension erfüllt sind. Sollten sich die Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation als zweckmäßig und zumutbar erweisen, vernichtet dies nicht den Anspruch auf Pension, sondern verhindert das Entstehen des Pensionsanspruchs (10 ObS 107/12a SSV-NF 27/9).

[15] 5. Zu prüfen ist daher, ob der von der Beklagten im sozialgerichtlichen Verfahren vor dem Erstgericht konkret angebotene Computer-Grundkurs den Kriterien des § 253e Abs 2 bis 4 ASVG idF BGBl I 2010/111 entspricht. Ist dies nicht der Fall, ist dem Kläger die Absolvierung der Schulungsmaßnahme nicht zumutbar, sodass sie dem Anfall der Invaliditätspension nicht entgegenstünde. Ist die angebotene Maßnahme der beruflichen Rehabilitation jedoch möglich, zweckmäßig und zumutbar, hindert deren Verweigerung das Entstehen des Anspruchs auf Invaliditätspension (Sonntag in Sonntag, ASVG12 § 254 Rz 1; 10 ObS 107/12a SSV-NF 27/9; 10 ObS 5/16g SSV‑NF 30/61).

[16] 6.1 Während es bei der Frage der Zweckmäßigkeit um die „objektive Seite“ geht, geht es bei der Frage der Zumutbarkeit von Maßnahmen beruflicher Rehabilitation um die „subjektive Seite“ (10 ObS 52/16v SSV‑NF 30/66 mwN). Bei der Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit einer (beruflichen) Rehabilitationsmaßnahme spielen die Ausbildung und die bisherige Tätigkeit des Versicherten, ein bestehender Berufsschutz sowie Inhalt und Dauer der ins Auge gefassten Rehabilitationsmaßnahme eine wesentliche Rolle. Auch Arbeitsmarktprognosen sind bei der Zumutbarkeitsfrage mit zu berücksichtigen (RS0113667). Eine starre Altersgrenze, ab der die Zumutbarkeit oder Zweckmäßigkeit einer Maßnahme der beruflichen Rehabilitation jedenfalls zu verneinen wäre, ist nicht vorgegeben (10 ObS 29/17p SSV-NF 31/20). Auch eine Mindestbeschäftigungszeit im neuen Beruf findet im Gesetz keine Grundlage. Andererseits sind Rehabilitationsmaßnahmen nur ökonomisch zielführend und für die Betroffenen und die Versichertengemeinschaft sinnvoll, wenn die Betroffenen im Rehabilitationsberuf tatsächlich beschäftigt werden, anstatt Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zu beziehen (Burger/Ivansits, Medizinisch und berufliche Rehabilitation in der Sozialversicherung DRdA 2013, 106 [115]). Entsteht etwa kurze Zeit nach einer beruflichen Rehabilitation ein Anspruch auf Alterspension, wird eine berufliche Rehabilitation unter diesem Aspekt schon aus Gründen der Zweckmäßigkeit ausscheiden (Ivansits, Probleme im neuen beruflichen Rehabilitationsrecht ZAS 2014/26, 162 [166]; Födermayr in SV-Komm § 253 ASVG [252. Lfg] Rz 13).

[17] 6.2 Nach erfolgreicher berufliche Rehabilitation muss für den Versicherten jedenfalls eine realistische Chance bestehen, in dem gemäß § 255 Abs 5 ASVG erweiterten Verweisungsfeld einen Arbeitsplatz zu finden. Rehabilitationsmaßnahmen, bei denen diese Aussicht nicht besteht, sind nicht zumutbar. Daher darf die durch eine erfolgreiche Rehabilitation zu erwartende Einsatzfähigkeit des Versicherten nicht rein abstrakt anhand des Vorhandenseins von mindestens hundert (freier oder besetzter) Arbeitsstellen im umgeschulten Beruf geprüft werden. Andererseits darf aber das Arbeitsplatzrisiko des nicht mehr voll Arbeitsfähigen nicht zur Gänze auf die Pensionsversicherung verlagert werden. Es muss eine realistische Chance – also nicht nur eine abstrakte Beschäftigungsmöglichkeit – bestehen, dass der Umgeschulte nach Ende der Umschulung im neuen Beruf voraussichtlich einen Arbeitsplatz finden wird (RIS‑Justiz RS0113667 [T1]; 10 ObS 5/16v SSV-NF 30/61). Dass der Versicherte nach Beendigung der Rehabilitationsmaßnahme tatsächlich einen Arbeitsplatz erlangt und einen solchen für das restliche Berufsleben (bis zum Pensionsantritt) innehat, bildet hingegen keine negative Anspruchsvoraussetzung (10 ObS 29/17p SSV-NF 31/20 im Anwendungsbereich des SRÄG 2012).

[18] 7. Wie der Kläger in seiner Revision aufzeigt, fehlen die für diese Beurteilung notwendigen Tatsachenfeststellungen:

[19] 7.1 Ob er nach Durchführung des Computerkurses bei den gegebenen Umständen am Arbeitsmarkt eine realistische Chance hat, voraussichtlich einen Arbeitsplatz zu finden, lässt sich aus den bisherigen Feststellungen nicht entnehmen. Das berufskundliche Sachverständigengutachten trifft lediglich eine Aussage zur (abstrakten) Verweisbarkeit am Arbeitsmarkt. Die Annahme des Berufungsgerichts, die zeitnahe Erlangung einer Beschäftigung in einem dem Kläger noch möglichen und nachgefragten Verweisungsberuf sei als durchaus realistisch anzusehen, wurde damit begründet, dass der Kläger vollzeitig einsetzbar sei und nach der Aktenlage auch ohne Absolvierung des von der Beklagten angebotenen EDV‑Kurses über ausreichende EDV‑Grundkenntnisse verfüge. Dieser Annahme steht aber die vom Erstgericht ausdrücklich getroffene – gegenteilige – Feststellung entgegen.

[20] 7.2 Im fortzusetzenden Verfahren wird das Erstgericht die bisher fehlenden Feststellungen dazu zu treffen haben, ob der Kläger nach Absolvierung des EDV‑Kurses eine realistische Chance hat, einen Arbeitsplatz (und gegebenenfalls in welchem Zeitraum) zu finden.

[21] 7.3 Vor Ergänzung des Beweisverfahrens in diese Richtung wird aber das Gericht mit den Parteien das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nach § 254 Abs 1 Z 1 ASVG noch grundsätzlich zu erörtern haben. Bietet der Pensionsversicherungsträger erst im sozialgerichtlichen Verfahren eine Maßnahme der beruflichen Rehabilitation an und hängt die Entscheidung von der Beantwortung der Frage deren Zweckmäßigkeit und Zumutbarkeit ab, so hat das Gericht dies mit den Parteien zu erörtern (RS0128758). Insbesondere wird das von der Beklagten – erstmals in ihrer Berufungsbeantwortung erstattete – Vorbringen zu erörtern sein, nach dem der vom Kläger behauptete Leistungsanspruch zum 1. 1. 2022 keinesfalls als gesichert anzusehen sei, sondern bestritten werde, dass zu diesem Stichtag die Voraussetzungen für eine Invaliditätspension unter Berücksichtigung des Tätigkeitsschutzes nach § 255 Abs 4 ASVG bzw die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Schwerarbeitspension gemäß § 4 Abs 3 APG erfüllt sein werden.

[22] 8. Nach den Ergebnissen der Erörterung und auf Grundlage der ergänzenden Tatsachenfeststellungen sowie der sonstigen zu berücksichtigenden Kriterien wird dann zu beurteilen sein, ob die Absolvierung des EDV-Grundkurses iSd § 253e Abs 4 ASVG zweckmäßig und zumutbar ist.

[23] 9. Die Revision erweist sich daher im Sinn des Aufhebungsantrags als berechtigt. Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind aufzuheben und die Sozialrechtssache ist zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückzuverweisen.

[24] 10. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO iVm § 2 ASGG.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte