OGH 10ObS107/12a (RS0128758)

OGH10ObS107/12a26.2.2013

Rechtssatz

Hängt die Entscheidung von der Beantwortung der Frage des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzung nach § 254 Abs 1 Z 1 ASVG ab, so hat das Gericht diese mit den Parteien zu erörtern. Wenn der Pensionsversicherungsträger zugesteht, dass ein Anspruch des Klägers auf berufliche Rehabilitation nicht besteht oder solche Maßnahmen nicht zweckmäßig oder nicht zumutbar sind, bedarf es keiner weiteren Prüfung der Anspruchsvoraussetzung.

Normen

ASVG §254 Abs1

10 ObS 107/12aOGH26.02.2013

Veröff: SZ 2013/22

10 ObS 93/14wOGH25.11.2014

Veröff: SZ 2014/116

10 ObS 95/21zOGH13.09.2021

Dokumentnummer

JJR_20130226_OGH0002_010OBS00107_12A0000_002