OGH 10ObS49/00d; 10ObS32/05m; 10ObS105/16p; 10ObS5/16g; 10ObS52/16v; 10ObS29/17p; 10ObS79/17s; 10ObS95/21z; 10ObS77/23f (RS0113667)

OGH10ObS49/00d; 10ObS32/05m; 10ObS105/16p; 10ObS5/16g; 10ObS52/16v; 10ObS29/17p; 10ObS79/17s; 10ObS95/21z; 10ObS77/23f31.10.2023

Rechtssatz

Bei der jeweils unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu beurteilenden Frage der Zumutbarkeit einer (beruflichen) Rehabilitationsmaßnahme spielen die Ausbildung und die bisherige Tätigkeit des Versicherten, ein bestehender Berufsschutz sowie Inhalt und Dauer der ins Auge gefassten Rehabilitationsmaßnahme eine wesentliche Rolle. Die Frage, auf welchen Beruf eine Umschulung erfolgen soll, hängt auch wesentlich von den dem Versicherungsträger zur Disposition stehenden Einrichtungen ab. Es besteht kein Anspruch des Versicherten auf eine bestimmte Rehabilitationsmaßnahme, sondern der Versicherungsträger muss eine angemessene Rehabilitationsmaßnahme gewähren. Auch Arbeitsmarktprognosen sind bei der Zumutbarkeitsfrage mit zu berücksichtigen.

Normen

ASVG §86 Abs3 Z2
ASVG §255 Abs5
ASVG §307b
ASVG idF SRÄG 2012 BGBl I 2013/3 §303 Abs2

10 ObS 49/00dOGH18.04.2000
10 ObS 32/05mOGH18.10.2005

Auch; Beisatz: Im Einzelfall ist zu prüfen, ob ein Versicherter nach erfolgreicher Rehabilitation in dem gemäß § 255 Abs 5 ASVG erweiterten Verweisungsfeld voraussichtlich einen Arbeitsplatz finden wird; Rehabilitationsmaßnahmen, bei denen diese Aussicht nicht besteht, sind nicht zumutbar. Daher darf die durch eine erfolgreiche Rehabilitation zu erwartende Einsatzfähigkeit des Versicherten nicht rein abstrakt anhand des Vorhandenseins von mindestens hundert (freien oder besetzten) Arbeitsstellen im umgeschulten Beruf geprüft werden. Andererseits darf aber das Arbeitsplatzrisiko des nicht mehr voll Arbeitsfähigen auch nicht zur Gänze auf die Pensionsversicherung verlagert werden. Es muss eine realistische Chance bestehen, dass der konkrete Umgeschulte nach Ende der Umschulung im neuen Beruf voraussichtlich einen Arbeitsplatz findet. (T1)

10 ObS 105/16pOGH13.09.2016

Auch; Beis ähnlich wie T1

10 ObS 5/16gOGH11.10.2016

Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Für die Frage der Arbeitsmarktchancen kann eine mangelnde Beherrschung der deutschen Sprache ebenso wenig Berücksichtigung finden wie ein ebenfalls dem persönlichen Verantwortungsbereich zuzurechnendes Fehlen durchschnittlicher fachlicher Kenntnisse. (T2)

10 ObS 52/16vOGH11.11.2016

Auch

10 ObS 29/17pOGH21.03.2017

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Auch im Anwendungsbereich des SRÄG 2012 verlangen Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation nach § 303 Abs 2 ASVG (nur), dass der Versicherte im ungeschulten Beruf eine realistische Chance hat, einen Arbeitsplatz zu finden. Dass der Versicherte nach Beendigung der Rehabilitationsmaßnahme tatsächlich einen Arbeitsplatz erlangt und einen solchen für sein restliches Berufsleben (bis zum Pensionsantritt) innehat, bildet hingegen keine (negative) Anspruchsvoraussetzung. (T3)<br/>Beisatz: Die in § 303 Abs 2 ASVG genannten Voraussetzungen sind nicht mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit zu beweisen, sondern es genügt, wenn eine diesbezügliche hohe (große) Wahrscheinlichkeit (im Sinn des Regelbeweismaßes der ZPO) nachgewiesen wird. (T4)

10 ObS 79/17sOGH14.11.2017

Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beis wie T3; Beisatz: Stellt sich erst im sozialgerichtlichen Verfahren die dauernde Invalidität heraus, muss das Sozialgericht von Amts wegen das Vorliegen der negativen Anspruchsvoraussetzung nach § 254 Abs 1 Z 2 ASVG (ob berufliche Maßnahmen der Rehabilitation nicht zweckmäßig oder nicht zumutbar sind) prüfen, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen für die begehrte Invaliditätspension erfüllt sind. (T5)

10 ObS 95/21zOGH13.09.2021

Beisatz: Bei der Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit einer (beruflichen) Rehabilitationsmaßnahme spielen die Ausbildung und die bisherige Tätigkeit des Versicherten, ein bestehender Berufsschutz sowie Inhalt und Dauer der ins Auge gefassten Rehabilitationsmaßnahme eine wesentliche Rolle. Auch Arbeitsmarktprognosen sind bei der Zumutbarkeitsfrage mit zu berücksichtigen. (T6)<br/>Beis wie T1

10 ObS 77/23fOGH31.10.2023

vgl; Beisatz nur wie T5

Dokumentnummer

JJR_20000418_OGH0002_010OBS00049_00D0000_002