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§ 303 ASVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2017

Berufliche Maßnahmen

§ 303.

Berufliche Maßnahmen der Rehabilitation werden versicherten Personen und Bezieher/inne/n von Rehabilitationsgeld auf deren Antrag nach pflichtgemäßem Ermessen erbracht. §198 ist anzuwenden. Die beruflichen Maßnahmen umfassen insbesondere auch Berufsfindungs- und Berufsorientierungsmaßnahmen sowie Arbeitstrainings.

Schlagworte

Berufsfindungsmaßnahme, Bezieherin

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2017

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40191777

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