Berufliche Maßnahmen
§ 303.
Berufliche Maßnahmen der Rehabilitation werden versicherten Personen und Bezieher/inne/n von Rehabilitationsgeld auf deren Antrag nach pflichtgemäßem Ermessen erbracht. §198 ist anzuwenden. Die beruflichen Maßnahmen umfassen insbesondere auch Berufsfindungs- und Berufsorientierungsmaßnahmen sowie Arbeitstrainings.
Schlagworte
Berufsfindungsmaßnahme, Bezieherin
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2017
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR40191777
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)