European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0110OS00087.19G.0903.000
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen – auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden – Urteil wurden Stefan S***** zweier Verbrechen des Mordes nach §§ 15, 75 StGB (1./) und Nicole St***** zweier Verbrechen des Mordes (als Beitragstäterin) nach §§ 12 dritter Fall, 15, 75 StGB (2./) schuldig erkannt.
Danach haben am 28. Oktober 2018 in L*****
1./ Stefan S***** Silviu C***** und Mircea D***** dadurch zu töten versucht, dass er mit einem im Urteil näher bezeichneten PKW mit einer Geschwindigkeit von zumindest 50 km/h auf die genannten, am Straßenrand stehenden Personen zufuhr, wobei er Mircea D***** am Oberschenkel streifte, wodurch dieser in den Straßengraben geschleudert wurde ([und eine] Prellung im Bereich der Hüfte [erlitt]), und sodann Silviu C***** mit voller Wucht erfasste, wodurch dieser mit der linken Hüfte auf die Motorhaube geladen wurde, mit der linken Seite des Schädels und der Schulter gegen die A‑Säule schlug, an der linken Seite des PKW unter Abreißen des linken Außenspiegels vorbeiflog und links neben der Fahrbahn zum Liegen kam ([wodurch Silviu C***** ein] schwerstes Schädel-Hirn-Trauma mit Brüchen des Schädels im Schläfen- und Scheitelbereich links mit Verschiebung der Knochenbruchstücke, beidseitige Brüche der Keilbeinhöhlen und Augenhöhlen, [einen] Schädelbasisbruch im Felsenbein links, [einen] Bruch der Nasenscheidewand, [eine] Hirnkammerentzündung, Prellungsblutungen im Stirn- und Schläfenlappen des Großhirns rechts, Prellungsblutungen im Großhirn links, Blutungen unter die weichen Hirnhäute, Blutungen zwischen der harten und den weichen Hirnhäuten und eine traumatische Hirnschwellung und [eine] Mittellinienverschiebung des Gehirns nach links [erlitt und sich seither im] Wachkoma [befindet]), [sowie]
2./ Nicole St***** durch die Antwort „Okay“ auf die Frage des Stefan S***** „Führen wir sie nieder?“ und die Aufforderung, Gas zu geben, durch psychische Unterstützung zu der unter 1./ angeführten Tat beigetragen.
Dagegen richten sich die auf § 345 Abs 1 Z 5, 6, 8, 10a und 13 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten S***** sowie die aus § 345 Abs 1 Z 5 und 10a StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten St*****.
Rechtliche Beurteilung
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten S***** :
Der Verfahrensrüge (Z 5) zuwider wurden durch die Abweisung (ON 72 S 12 f) der in der Hauptverhandlung am 16. April 2019 gestellten Anträge des Beschwerdeführers dessen Verteidigungsrechte nicht verletzt. Das Begehren zielte ab auf
1./ „Beiziehung eines weiteren Sachverständigen aus dem Fachgebiet des Kfz‑Wesens und der Biomechanik“ zum Beweis dafür, dass
a./ „zum Zeitpunkt der Kollision nur eine ganz geringe Schrägstellung des Pkws […] bestand“,
b./ […] „eine maximale Geschwindigkeit von 35 km/h gegeben war“,
c./ „die von SV DI W***** berücksichtigten Häufungspunkte Methode Abwickellänge zum falschen Ergebnis führen, da tatsächlich, wenn überhaupt, bei Berücksichtigung dieser Methode die Häufungspunkte im Bereich 1,50 m bis 1,75 herangezogen werden dürfen […]“ und sich auch diesfalls „eine Geschwindigkeit von 35 km/hergeben würde“,
d./ die [vom Sachverständigen DI W*****] herangezogene Methode wegen unzulässiger Heranziehung nur eines Parameters nicht dem Stand der Technik entspreche;
2./ „Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Unfallchirurgie“ zum Beweis dafür, „dass bei einer Geschwindigkeit von 40 bis 50 km/h zwangsläufig bei den von den SV angenommenen Stoßgeschehen Beinbrüche bzw schwere Verletzungen im Bereich der Beine entstehen“(ON 72 S 10 f).
Zur Relevanz der (für die Beurteilung der subjektiven Tatseite erheblichen) Kollisionsgeschwindigkeit führte der Beschwerdeführer aus, je geringer die Geschwindigkeit sei, desto geringer seien auch „die möglichen Verletzungen“ (Hv‑Protokoll ON 72 S 10 f).
Ein weiterer Sachverständiger ist nach § 127 Abs 3 StPO (nur dann) beizuziehen, wenn der Befund des vom Gericht beigezogenen Sachverständigen unbestimmt oder das Gutachten widersprüchlich oder sonst mangelhaft ist und sich die Bedenken nicht durch Befragung beseitigen lassen. Derartige Mängel der in der Hauptverhandlung erstatteten Befunde und Gutachten zeigte der Beschwerdeführer jedoch nicht auf.
Der gerichtlich bestellte kfz‑technische Sachverständige DI Christian W***** (ON 48; ON 72 S 4 ff) erläuterte seine Expertise in der Hauptverhandlung und ging dabei auf neue Verfahrensergebnisse (so etwa, dass das Opfer C***** an den Beinen keine schweren Verletzungen erlitten hatte; ON 72 S 8) und auf Fragen ua der Verteidigung zu „Häufungspunkten“ ein (ON 72 S 9 ff).
Ebenso äußerte sich der gerichtsmedizinische Sachverständige Ass. Prof. Dr. Mario Da***** (ON 45; ON 71 S 33 ff, ON 72 S 2 ff, 10) zum Fehlen von schweren Verletzungen an den Beinen des C***** (ON 71 S 36 ff).
Der Beschwerdeführer erklärte im Zuge der Antragstellung nicht nachvollziehbar, weshalb Bedenken gegen die von den Experten erstatteten Gutachten bestehen sollten, sondern behauptete bloß ein unrichtiges Ergebnis auf Grund der Berücksichtigung von „Häufungspunkten Methode Abwickellänge“, ohne auf die Ausführungen des verkehrstechnischen Sachverständigen zu Crashtestversuchen bei Fußgängerunfällen sowie damit einhergehende Fahrzeugschäden und Kopfeinschlaghöhen (ON 72 S 8 f) einzugehen.
Die Überzeugungskraft von Befund und Gutachten eines Sachverständigen unterliegt der freien Beweiswürdigung der [hier:] Geschworenen (§ 258 Abs 2 StPO iVm § 302 Abs 1 StPO). Ein Antrag, ein neues Gutachten einzuholen, (bloß) um die von einem Sachverständigen bereits erlangten Ergebnisse zu überprüfen, zielt auf eine unzulässige Erkundungsbeweisführung ab.
Die im Rechtsmittel umfänglich nachgetragenen Argumente zur Antragsfundierung sind unbeachtlich, weil der Oberste Gerichtshof die Berechtigung eines in der Hauptverhandlung gestellten Antrags stets auf den Antragszeitpunkt bezogen prüft (RIS‑Justiz https://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=Justiz&Rechtssatznummer=RS0099117&SkipToDocumentPage=True&SucheNachRechtssatz=True&SucheNachText=False ).
Eine Verletzung der Vorschriften über die Fragestellung erblickt der Beschwerdeführer darin, dass – entgegen seinem (sinngemäßen) Antrag in der Hauptverhandlung (ON 72 S 14 f) – die Stellung von Eventualfragen in Richtung des Verbrechens des Totschlags nach § 76 StGB unterblieb.
Die prozessförmige Darstellung einer Fragenrüge (Z 6) verlangt allerdings den Hinweis auf ein in der Hauptverhandlung vorgekommenes Verfahrensergebnis, das im vorliegenden Fall einen allgemein begreiflichen tiefgreifenden Affekt zur Tatzeit und auch einen währenddessen entstandenen (vorsätzlichen) Tötungsentschluss des Angeklagten indiziert hätte (vgl Ratz, WK‑StPO § 345 Rz 23, 43; RIS‑Justiz RS0101087).
Vorweg wird bemerkt, dass die Unterscheidung zwischen Mord und Totschlag allein in der besonderen Gemütsbeschaffenheit des Täters zur Tatzeit liegt. Beide Tatbestände erfordern einen auf Tötung eines anderen gerichteten (zumindest bedingten) Vorsatz.
Der Beschwerdeführer hat in der Hauptverhandlung einen solchen Vorsatz in Bezug auf beide Opfer strikt in Abrede gestellt; so habe er überhaupt nur einer Person „eine Abreibung verpassen“ und diese (eine) Person dabei weder schwer verletzen noch gar töten wollen (ON 71 S 7, 10 f, 12 und 15). Diese Verantwortung zur subjektiven Tatseite lässt kein ernst zu nehmendes Indiz für eine Eventualfrage in Richtung § 76 StGB erkennen.
Die prozessordnungsgemäße Ausführung derInstruktionsrüge (Z 8) verlangt den Vergleich der tatsächlich erteilten Rechtsbelehrung mit deren nach § 321 Abs 2 StPO erforderlichem Inhalt und die darauf gegründete deutliche und bestimmte Darstellung der behaupteten Unrichtigkeit der den Geschworenen zuteil gewordenen juristischen Information. Dabei ist zu beachten, dass sämtliche nach §§ 321, 323 Abs 1 und 327 Abs 1 StPO zu den beschriebenen Inhalten erteilten Belehrungen eine Einheit bilden, die nur als Ganzes betrachtet richtig oder unrichtig sein kann (RIS‑Justiz RS0119549).
Der Beschwerdeführer behauptet nun eine Undeutlichkeit und Unrichtigkeit der Belehrung zum erforderlichen (zumindest bedingten) Vorsatz des Täters. Indem er jeweils nur auf isoliert hervorgehobene Passagen der Rechtsbelehrung (§ 321 StPO) Bezug nimmt (so auf Stellen auf AS 7 und S 7 der Rechtsbelehrung) und etwa behauptet, die Geschworenen seien dahin instruiert worden, dass es beim bedingten Vorsatz auf die allgemeine Lebenserfahrung sowie auf [bloß] das „Ernstlich-für-möglich-Halten“ [des Eintritts eines Erfolgs, nicht aber auch auf das „Sich-damit-Abfinden“] ankomme, alle weiteren darin enthaltenen Ausführungen zu vorsätzlichem Handeln (insbesondere AS 4 bis 21 und S 39 der Rechtsbelehrung ua zur Wissens- und Willenskomponente beim Vorsatz und die auf letztere bezogenen Passagen bei bedingtem Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit) aber gänzlich übergeht, verabsäumt er die gesetzmäßige Darstellung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes (RIS‑Justiz RS0100695 [insbesondere T4]).
Inwiefern die Ausführungen auf S 39 der Rechtsbelehrung, wonach der Beweggrund (das Motiv) des Täters grundsätzlich unbeachtlich ist, dieser aber bei der Strafbemessung eine Rolle spielen kann, und auch eine im Affekt begangene vorsätzliche Tötung eines anderen Mord sein kann, wenn nicht die Voraussetzungen für die Privilegierung einer vorsätzlichen Tötung als Totschlag (§ 76 StGB) vorliegen, undeutlich sein sollten und „für eine Verwirrung der Geschworenen“ hätten sorgen können, lässt die Rüge nicht erkennen.
Mit der Kritik am Fehlen einer Rechtsbelehrung zu einer – konkret gar nicht gestellten – Eventualfrage in Richtung Totschlag ist die Instruktionsrüge (Z 8) von vornherein nicht am Gesetz orientiert (RIS‑Justiz RS0110682).
Mit dem lapidaren Einwand (Z 8) wiederum, zur bewussten Fahrlässigkeit (vgl
dazu insbesondere AS 19 der Rechtsbelehrung) sei „kein wie immer geartetes Beispiel gebracht“ worden, wird eine allfällige Unrichtigkeit der Rechtsbelehrung nicht einmal ansatzweise dargetan.
Im Übrigen müssen in der schriftlichen Rechtsbelehrung nur Ausdrücke des Gesetzes erklärt werden. Zur Vertiefung des Verständnisses für die Rechts- und Tatsachenfragen und zur Ausräumung allfälliger Zweifel und Irrtümer dient die gemäß § 323 Abs 2 StPO im Anschluss an die (mündliche) Rechtsbelehrung abzuhaltende Besprechung des Vorsitzenden mit den Geschworenen (RIS‑Justiz RS0100814).
Urteilsnichtigkeit aus Z 10a liegt nur dann vor, wenn die Beschwerde – die Fehler in der Sachverhaltsaufklärung nicht behauptet – durch konkreten Verweis auf in der Hauptverhandlung vorgekommene Beweismittel dartun kann, dass die Geschworenen das ihnen nach § 258 Abs 2 zweiter Satz (iVm § 302 Abs 1) StPO gesetzlich zustehende Beweiswürdigungsermessen in geradezu unerträglicher Weise gebraucht haben und damit eine Fehlentscheidung bei der Beweiswürdigung qualifiziert naheliegt. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS‑Justiz RS0118780 [T16, T17], RS0119583).
In diesem Sinn vermag die gegen die Annahme eines zweifachen Mordversuchs gerichtete Tatsachenrüge (Z 10a) mit dem Verweis auf bisheriges Vorbringen (siehe dazu im Übrigen RIS‑Justiz RS0115902) und dem Hinweis auf
- die Verantwortung des Nichtigkeitswerbers (wonach er maximal mit einer Geschwindigkeit von 40 km/h unterwegs gewesen sei, immer nur eine Person erkannt habe und nur einen streifenden Kontakt mit dem Spiegel habe herstellen wollen),
- die „dunklen Verhältnisse“ bei eingeschaltetem Abblendlicht,
- die geringe Schrägstellung des Fahrzeugs zum Kollisionszeitpunkt,
- die Schäden am Fahrzeug,
- die [vorgebliche] Unrichtigkeit des Gutachtens des Sachverständigen DI W***** sowie
- die von Mircea D***** geschilderten Verletzungen, die „offensichtlich akausaler Natur“ seien,
keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen zu erwecken. Sie unternimmt vielmehr den (unzulässigen) Versuch, die Richtigkeit der den Geschworenen vorbehaltenen Beweiswürdigung durch eigene Erwägungen in Zweifel zu ziehen.
Das im Rahmen der Sanktionsrüge (Z 13) erstattete Vorbringen, womit – erneut – die im Wahrspruch festgestellten Tatsachen bekämpft werden (so hätte der Angeklagte nie jemanden töten wollen) und unter Hinweis auf eine erhebliche Provokation [durch die späteren Opfer] ein Handeln „in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung“ angestrebt wird, ist einer argumentativen Erwiderung nicht zugänglich.
Die – sinngemäße – Forderung nach der mildernden Wertung eines vom Angeklagten „de facto abgelegten Geständnisses“ ist einerseits nicht am Akteninhalt orientiert (vgl Hv‑Protokoll ON 71 S 7, 10 f, 12 und 15) und betrifft andererseits bloß einen Berufungsgrund (RIS‑Justiz RS0099911).
Weshalb – wenn auch teils im jugendlichen Alter erhaltene und in einer Strafregisterbescheinigung (§ 10 StRegG) allenfalls nicht (§ 6 Abs 2 TilgG), wohl aber in einer dem Strafgericht erteilten Strafregisterauskunft (§ 9 Abs 1 Z 1 StRegG und § 6 Abs 1 Z 1 TilgG; ON 65) aufscheinende – (noch nicht getilgte) einschlägige Vorstrafen nicht als erschwerend hätten berücksichtigt werden dürfen, erklärt die Rüge gleichfalls nicht.
Schließlich wird mit der Kritik am Unterbleiben einer außerordentlichen Strafmilderung (§ 41 StGB) abermals bloß ein Berufungsvorbringen erstattet (RIS‑Justiz RS0091303).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Nicole St***** :
Der Verfahrensrüge (Z 5) zuwider wurden durch die Abweisung (ON 72 S 12 f) des in der Hauptverhandlung am 16. April 2019 (durch Anschluss an den Beweisantrag des Mitangeklagten) gestellten Antrags auf „Beiziehung eines weiteren Sachverständigen aus dem Fachgebiet des Kfz‑Wesens und der Biomechanik“ (ON 72 S 11 iVm S 10 f) Verteidigungsrechte nicht verletzt. Insoweit wird auf die Erledigung des diesbezüglichen Einwands des Angeklagten S***** verwiesen.
Entgegen der weiteren Verfahrensrüge (Z 5) durfte das Schöffengericht auch den in der Hauptverhandlung am 16. April 2019 gestellten Antrag auf „Zulassung des bereits […] vorgelegten sprachwissenschaftlichen Gutachtens zur Bedeutung und Verwendungsweise des Wortes 'Okay' im Österreichischen von Mag. Dr. Thomas Sc***** vom I*****, insbesondere zum Beweis dafür, welche unterschiedlichen Bedeutungen das Wort 'Okay' in der gesprochenen Sprache im Vergleich zur geschriebenen Sprache hat und welche emotionalen Voraussetzungen für die Verwendung des Wortes 'Okay' möglich sind“ (ON 72 S 11), ohne Nichtigkeitssanktion abweisen (ON 72 S 12). Denn das – im Übrigen nicht einmal deutlich und bestimmt bezeichnete (vgl RIS‑Justiz RS0099498) – Beweisthema durfte, wie bereits das Erstgericht zutreffend ausführte, unzweifelhaft als ausreichend klargestellt angesehen werden (§ 55 Abs 1 Z 3 StPO; vgl Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 342).
Der Tatsachenrüge (Z 10a) gelingt es mit dem Vorbringen, dass
- sich der Angeklagte S***** – wie aus dessen (sowohl im Ermittlungsverfahren als auch in der Hauptverhandlung abgelegten) Aussagen hervorgehe – bereits bei (erstmaligem) Ansichtigwerden der späteren Opfer am Straßenrand zur Tat entschlossen gehabt habe,
- von diesem die Initiative ausgegangen sei (so hätte etwa auch dieser Angeklagte die Initialfrage „Führen wir sie nieder?“ gestellt),
- der Angeklagte S***** auch angegeben hätte, absichtlich auf die Leute zugefahren zu sein,
- die Antwort der Nichtigkeitswerberin mit „Okay“ keinerlei Auswirkungen auf die Entschlussfassung des Angeklagten S***** gehabt hätte, weshalb es jedenfalls an der Kausalität des Wortes „Okay“ für die Tatausführung durch den unmittelbaren Täter mangle,
Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten S***** und St***** waren daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen den hiezu erstatteten Äußerungen der Verteidiger – bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 344, 285d Abs 1 StPO).
Über die Berufungen der beiden Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird das Oberlandesgericht zu entscheiden haben (§§ 344, 285i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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