European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0120OS00097.16F.0922.000
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Robert M***** vom wider ihn erhobenen Vorwurf, er habe – zusammengefasst wiedergegeben – im Zeitraum von 23. Juni 2014 bis 10. April 2015 in I***** als selbständiger Geschäftsführer und Alleingesellschafter der „K***** GmbH“ ein ihm infolge von Kaufverträgen anvertrautes Gut in einem 5.000 Euro übersteigenden Gesamtwert, nämlich die im Urteilstenor 1./ bis 15./ (auf US 2 bis 4) im einzelnen bezifferten Anzahlungen (zwischen 769 Euro und 13.250 Euro) auf Küchen, Küchengeräte bzw sonstiges Zubehör der dort namentlich genannten Personen sich selbst bzw dem oben genannten Unternehmen mit dem Vorsatz zugeeignet, sich bzw die „K***** GmbH“ unrechtmäßig zu bereichern, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, der keine Berechtigung zukommt:
Soweit die Mängelrüge (Z 5 fünfter Fall) die getroffenen Urteilsannahmen und die dazu angestellte tatrichterliche Beweiswürdigung referiert, um deren „Aktenwidrigkeit“ einzuwenden, zeigt sie keine unrichtige Wiedergabe eines Beweismittelinhalts durch formalen Vergleich von Zitat und Aktenlage auf, sondern kritisiert nur – im kollegialgerichtlichen Verfahren unbeachtlich – die aus den Verfahrensresultaten gezogenen Schlussfolgerungen (RIS‑Justiz RS0099547 [T8, T14]).
Die Einlassung des Angeklagten haben die Tatrichter richtig zusammengefasst dargestellt (US 17 ff) und mussten – dem Gebot gedrängter Darstellung der Urteilsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) folgend – auch nicht jede einzelne (von der Beschwerde gar nicht näher bezeichnete) Passage seiner Verantwortung einer besonderen Gewichtung unterziehen (RIS‑Justiz RS0098778, RS0106642, RS0106295). Auch das (von der Nichtigkeitswerberin ins Treffen geführte) Vorbringen im Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der „K***** GmbH“ fand durchaus Eingang in die Beweiswürdigung (US 13 und 23), indem die Tatrichter Rückschlüsse auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten daraus ablehnten (US 23). Das darauf bezogene Beschwerdevorbringen erschöpft sich abermals nur in der Kritik, dass aus den Verfahrensresultaten nicht andere (aus Sicht der Anklagebehörde plausibler erscheinende) Schlüsse zur subjektiven Tatseite des Angeklagten gezogen wurden.
Die Erwägung, wonach sich der Angeklagte insbesondere aufgrund negativer medialer Berichterstattung zur Antragstellung auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens veranlasst sah (US 13), blieb keineswegs unbegründet (Z 5 vierter Fall), sondern wurde auf dessen eigene – für glaubhaft erachtete – Einlassung, das Vorbringen in einem Schriftsatz des Masseverwalters zu AZ 7 S 21/15w des Landesgerichts Innsbruck sowie auf korrespondierende Aussagen der Zeugen Angelika Z*****, Paul H***** und Andreas T***** gegründet (US 22 ff; vgl auch ON 21 S 9 ff, 21 f). Dass der Anklagebehörde diese Argumentation nicht überzeugend genug erscheint, entzieht sich dem aus der Z 5 eröffneten Anfechtungsrahmen (RIS‑Justiz RS0116732 [T6], RS0099535 [T10]).
Die mit dem Vorbringen zur Mängelrüge (Z 5) vereint erstattete Rechtsrüge (Z 9 lit a) übersieht die verschiedenen Ansätze der Nichtigkeitsgründe (RIS‑Justiz RS0115902) und verfehlt mit der Bestreitung von Sachverhaltsannahmen unter Reklamation anderer, für den Beschwerdestandpunkt günstigerer Feststellungen (als jene vom Erstgericht getroffenen) den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt (RIS‑Justiz RS0099810).
Die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
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