OGH 8Ob138/15z

OGH8Ob138/15z19.2.2016

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten Prof. Dr.

Spenling als Vorsitzenden und durch die Hofrätin Dr. Tarmann‑Prentner, die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn, sowie die Hofrätin Dr. Weixelbraun‑Mohr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Mag. I*****, 2. G*****, Spanien, und 3. J*****, alle vertreten durch Steinacher Rechtsanwalt GmbH in Salzburg, gegen die beklagte Partei L*****, vertreten durch Pallauf Meissnitzer Staindl & Partner, Rechtsanwälte in Salzburg, sowie dem Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei Dr. H*****, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Harlander & Mag. Harlander GbR in Salzburg, wegen 1.) Räumung (Streitwert: 64.800 EUR) und 2.) 26.250 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 10. November 2015, GZ 2 R 154/15b‑22, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0080OB00138.15Z.0219.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die behauptete Aktenwidrigkeit liegt nicht vor. Das Berufungsgericht ist von den erstgerichtlichen Feststellungen über den vom Vater der Klägerinnen und seiner Lebensgefährtin verfolgten Vertragszweck nicht abgegangen. Es hat vielmehr die auf eine gemischte Schenkung gerichtete Absicht der Parteien ‑ was nach der Rechtsprechung zulässig ist ‑ aus den Umständen des Falls erschlossen (1 Ob 3/10p mwN; 8 Ob 48/09f; 1 Ob 309/98t uva). Dass die bei der Gestaltung des Vertrags auch von steuerlichen Überlegungen motivierten Vertragsparteien das Geschäft als Kauf deklariert haben, steht unter den gegebenen Umständen dieser keinesfalls unvertretbaren Beurteilung des Berufungsgerichts nicht entgegen.

Nicht zu beanstanden ist auch, dass das Berufungsgericht von einem offenkundigen Missverhältnis zwischen dem im Vertragszeitpunkt ermittelten Wert des Wohnungsgebrauchsrechts und dem vereinbarten Kaufpreis ausging, zumal die Beklagte das bezughabende Vorbringen der Klägerinnen und die ihm zugrunde liegenden versicherungsmathematischen Berechnungen nicht substantiiert bestritten hat. Der Hinweis auf die für sich inhaltslose pauschale Bestreitung des gesamten Klagevorbringens ändert daran nichts (8 ObA 80/15w; RS0039977; RS0039927); inhaltlich hat die Beklagte das entsprechende Vorbringen der Klägerinnen mit keinem Wort bestritten, geschweige denn hat sie Gegenbehauptungen aufgestellt.

Die Annahme einer gemischten Schenkung durch das Berufungsgericht ist daher ebenso wenig zu beanstanden, wie seine Beurteilung, diese sei mangels Widerrufsverzichts ungültig und auch nicht in der gebotenen Notariatsaktsform errichtet. Gleiches gilt für die Auffassung des Berufungsgerichts, dass das Fehlen des Widerrufsverzichts aus einem mangels Übergabe formpflichtigen (gemischten) Schenkungsvertrag auf den Todesfall nicht ein formfreies entgeltliches Geschäft macht.

Zu einer Heilung des unwirksamen Geschäfts durch die Einverleibung des Rechts ist es schon deshalb nicht gekommen, weil § 1432 ABGB auf die Fälle der Übergabe auf den Todesfall nicht anwendbar ist (RIS‑Justiz RS0019209; 7 Ob 269/05t).

Dass eine Konversion des Geschäfts in ein (widerrufliches) Vermächtnis an der Nichteinhaltung der für letztwillige Verfügungen vorgesehenen Form scheitert, hat bereits das Berufungsgericht ausgeführt.

Auf eine Schenkung unter Lebenden hat sich die Beklagte in erster Instanz nicht berufen. Sie wäre auch zu verneinen, weil das zu übertragende Recht erst mit dem Tod des Vaters der Klägerinnen entstehen sollte und angesichts seines Widerrufsrechts keine übereinstimmende Absicht angenommen werden kann, einen sofort bindenden Schenkungsvertrag mit wirklicher Übergabe abzuschließen.

Auf die Sittenwidrigkeit des Vorgehens der Klägerin hat sich die Beklagte in erster Instanz nicht berufen.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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