OGH 6Ob625/82 (RS0019209)

OGH6Ob625/8219.5.1983

Rechtssatz

§ 1432 ABGB ist als Konvalenszenzbestimmung auf Fälle der sogenannten Übergabe auf den Todesfall im Hinblick auf den Formzweck der nicht eingehaltenen Formvorschrift nicht anwendbar. Durch die Übergabe der vermachten Sache werden nämlich nicht sämtliche mit der für letztwillige Anordnungen vorgesehenen Formen verfolgten Zwecke erreicht.

Normen

ABGB §936
ABGB §1432

6 Ob 625/82OGH19.05.1983

Veröff: SZ 56/79 = NZ 1984,80

5 Ob 521/85OGH02.07.1985

Auch; Beisatz: Weder die durch Einhaltung der Form zu erfüllende Warnfunktion noch die Beweisfunktion sind durch die Tatsache der Übergabe ausreichend sichergestellt. (T1) <br/>Veröff: SZ 58/116 = JBl 1986,185 (Pfersmann) = NZ 1986,183

7 Ob 527/86OGH13.03.1986
8 Ob 609/87OGH09.12.1987

Beis wie T1

1 Ob 2035/96pOGH04.06.1996
7 Ob 118/02gOGH26.06.2002

Auch; nur: § 1432 ABGB ist als Konvalenszenzbestimmung auf Fälle der sogenannten Übergabe auf den Todesfall im Hinblick auf den Formzweck der nicht eingehaltenen Formvorschrift nicht anwendbar. (T2)

7 Ob 176/04iOGH28.07.2004

Auch; Beisatz: Weder die durch Einhaltung der Form zu erfüllende Warnfunktion noch die Beweisfunktion sind allein durch die Tatsache der Übergabe ausreichend sichergestellt. (T3)

7 Ob 269/05tOGH29.03.2006

Auch; nur T2

8 Ob 138/15zOGH19.02.2016

Auch

Dokumentnummer

JJR_19830519_OGH0002_0060OB00625_8200000_003

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