OGH 7Ob527/86

OGH7Ob527/8613.3.1986

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Flick als Vorsitzenden und durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes HONProf.Dr.Petrasch und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch, Dr.Warta und Dr.Egermann als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Manfred H***, Beamter, Wien 20., Meldemannstraße 17/11, vertreten durch Dr.Günter Schütz, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Josef H***, technischer Angestellter, Wien 21., Nordbahnstraße 9/2/6, vertreten durch Dr.Alfred Fürst, Rechtsanwalt in Wien, wegen Herausgabe, hilfsweise Zahlung von 169.072 S sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 15.November 1985, GZ14 R 172/85-14, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 29.März 1985, GZ15 Cg 38/84-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Beide Parteien haben die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Text

Begründung

Der Nachlaß der am 24.1.1982 verstorbenen Maria H*** wurde den Streitteilen, ihren beiden Neffen, je zur Hälfte rechtskräftig eingeantwortet. Eine zum Nachlaß gehörige Liegenschaft wurde gemäß einem Erbübereinkommen den beiden Parteien je zur Hälfte zugeschrieben. Im Zeitpunkte des Todes waren Sparbücher und Bargeld der Erblasserin im Gesamtwert von rund 340.000 S in der Gewahrsame des Klägers. Dieser übergab einen Teil dieser Sparbücher mit einem Gesamteinlagestand von (mindestens) 169.072 S dem Beklagten. Mit der vorliegenden Klage fordert er die Herausgabe dieser Sparbücher und hilfsweise die Zahlung des genannten Betrages.

Der Erstrichter wies das Klagebegehren ab. Nach seinen Feststellungen hatte Maria H*** kurz vor ihrem Tod dem Kläger die Sparbücher und das Bargeld mit der Bemerkung übergeben: "Wenn ich es nicht übertauche, gehört es Dir". Die strittigen Sparbücher übergab der Kläger dem Beklagte nach dem Tode der Erblasserin in der (nicht erfüllten) Hoffnung, im Rahmen eines Erbteilungsübereinkommens die in die Verlassenschaft fallende Liegenschaft allein zu erwerben. Nach der Rechtsansicht des Erstrichters sei das der Übergabe der Sparbücher zugrundeliegende Rechtsgeschäft zwischen der Erblasserin und dem Kläger sowohl als Schenkung auf den Todesfall (wegen Fehlens eines Notariatsaktes) als auch als sogenannte Übergabe auf den Todesfall (als letztwillige Verfügung) formungültig. Das Berufungsgericht billigte die erstgerichtlichen Tatsachenfeststellungen, trat der rechtlichen Beurteilung im Hinblick auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes SZ 56/79 bei und bestätigte das Ersturteil mit dem Ausspruch, daß der Streitwert 60.000 S, nicht jedoch 300.000 S übersteigt, und die Revision zugelassen werde.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision des Klägers ist trotz der Zulassung durch die zweite Instanz nicht zulässig.

Das Berufungsgericht hat eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs4 Z 1 ZPO darin erblickt, daß der von ihm gefolgten Entscheidung SZ 56/79 ältere Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes gegenüberstünden, die die Wirksamkeit der Übergabe auf den Todesfall bejahten. Mit diesen Vorentscheidungen und der gesamten, uneinheitlichen Lehre hat sich der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung SZ 56/79 eingehend auseinandergesetzt und schließlich den Zweck der Formvorschriften des § 956 ABGB als entscheidend angesehen. Dieser Entscheidung haben sich inzwischen andere Senate in den Entscheidungen vom 2.7.1985, 5 Ob 521/85 = JBl1986,185, und vom 9.10.1985, 1 Ob 643/85, voll angeschlossen, nachdem schon vorher zum vergleichbaren Auftrag auf den Todesfall im gleichen Sinn entschieden worden war (SZ 53/135 und JBl1984,609). Hat aber der Oberste Gerichtshof unter Ablehnung einer früheren Judikatur zuletzt zu einer einheitlichen Rechtsprechung gefunden, dann liegt der letzte Fall des § 502 Abs4 Z 1 ZPO nicht mehr vor (Petrasch, ÖJZ 1983,298; im gleichen Sinn 1 Ob 506,507/86). In der Revision des Klägers werden auch sonst keine erheblichen Rechtsfragen im genannten Sinne zur Darstellung gebracht (§ 506 Abs1 Z 5 ZPO): Die Äußerung der Erblasserin anläßlich der Übergabe der Sparbücher ("wenn...") ist offensichtlich nicht als auflösend bedingte Schenkung unter Lebenden, sei es auch mit dem Vorbehalt des Widerrufes, zu qualifizieren, sondern entspricht typisch einer Schenkung auf den Todesfall. Daß hiefür die für Schenkungen unter Lebenden ausreichende wirkliche Übergabe nicht genügte und wenigstens die Testamentsform eingehalten worden sein müßte, ist in der dargestellten neueren Judikatur zu § 956 ABGB klargestellt; die Revision enthält hiezu keine neuen wesentlichen Gesichtspunkte. Im Hinblick auf die ohne jede Einschränkung erfolgte Einantwortung des Nachlasses je zur Hälfte an die Streitteile kann es auch nicht zweifelhaft sein, daß entgegen der Ansicht des Revisionswerbers (ungeachtet einer allfälligen, in der Revision neuerungsweise behaupteten alleinigen Versteuerung und des Vorbehaltes einer weiteren außergerichtlichen Erbteilung - zu der es ja eben nicht gekommen ist -) der Beklagte einen Anspruch auch auf die Hälfte des Bargeldes und der Sparbücher hatte und umgekehrt der Kläger keinen Herausgabeanspruch, wenn hier feststeht, daß die eingeklagten Sparbücher nicht mehr als die Hälfte des betreffenden Nachlasses ausmachten. Schließlich betrifft auch die Rechtsansicht des Revisionswerbers, daß über die Zugehörigkeit dieser Sparbücher zum Nachlaß nur im Wege einer Nachtragsabshandlung abgesprochen werden könnte, keine erhebliche Rechtsfrage. Es ist nämlich im Gegensatz zu seiner Meinung - wonach übrigens ohnehin auch das Außerstreitgericht wieder auf den Rechtsweg verweisen müßte - gesicherte Rechtsprechung, daß die ursprüngliche Erbserklärung, die bereits vom Gericht angenommen wurde und hier zur Einantwortung geführt hat, den Erben bereits an sich zur Empfangnahme des nachträglich aufgefundenen Nachlaßvermögens entsprechend seinem Erbanteil berechtigt (SZ 27/2, MietSlg.18.203). Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 40 und 50 ZPO; die Revisionsbeantwortung war zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig, weil die Unzulässigkeit der Revision nicht erkannt wurde.

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