Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Wie die Vorinstanzen dargestellt haben, bedarf es für die Annahme einer gemischten Schenkung neben dem objektiven Mißverhältnis von Leistung und Gegenleistung auch des Schenkungswillens der Parteien (SZ 50/101; SZ 59/6; NZ 1992, 130; 9 Ob 12/98z ua), wobei es ausreicht, daß dieser Wille aus den Umständen des Einzelfalls erschließbar ist (6 Ob 13/84; NZ 1992, 130 ua). Daß beide Teile die Unentgeltlichkeit des Rechtsgeschäfts wollten, ergibt sich unzweifelhaft aus den vom Berufungsgericht übernommenen erstinstanzlichen Feststellungen (Seite 5 bis 7 des Ersturteils).
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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