Rechtssatz
Bloß unsubstantiiertes Bestreiten ist als Geständnis anzusehen.
9 ObA 62/99d | OGH | 19.05.1999 |
Beisatz: Wenn die vom Gegner aufgestellte Behauptung offenbar leicht widerlegbar ist, dazu aber konkret nie Stellung genommen wird. (T1) |
9 ObA 155/03i | OGH | 11.02.2004 |
Beis wie T1; Beisatz: Bloß pauschales, unsubstantiiertes Bestreiten reicht regelmäßig nur dort, wo von der betreffenden Partei etwa, weil sie in die Sphäre der anderen keinen Einblick hat konkretere Tatsachenbehauptungen nicht erwartet werden können. (T2) |
1 Ob 73/18v | OGH | 19.06.2018 |
Vgl; Beisatz: Schweigen des Prozessgegners oder dessen bloß formales Bestreiten, wird als Zugeständnis gewertet, wenn konkretes Gegenvorbringen erwartet werden kann. (T3); Beisatz: Wenn dies sogar bei den für eine Prozesspartei ungünstigen Tatsachen gilt, kann umgekehrt dem Schweigen zu den für eine Partei günstigen Umständen, auf die sich der andere berufen hat, im Regelfall keine andere Bedeutung zukommen, als dass diese (dadurch „begünstigte“) Partei – genauso wie der Prozessgegner selbst – von ihrem Vorliegen ausgeht. (T4); Beisatz: Hier: Zum Anlageentschluss. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19741205_OGH0002_0060OB00233_7400000_002