OGH 4Ob176/15h

OGH4Ob176/15h20.10.2015

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Musger, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Rassi als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** H*****, vertreten durch Poduschka Anwaltsgesellschaft mbH in Perg, gegen die beklagte Partei Dkfm. Dr. M***** K*****, vertreten durch Dr. Michael Herzer, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, wegen 9.007,91 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien als Berufungsgericht vom 4. Mai 2015, GZ 1 R 178/14v‑19, womit das Urteil des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom 17. Juni 2014, GZ 12 C 300/13z‑14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0040OB00176.15H.1020.000

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Rechtssache wird zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens bilden weitere Verfahrenskosten.

 

Begründung:

Die Klägerin zeichnete am 22. 3. 2006 100 Stück der Anleihe 2005-2010 an der A***** AG zu einem Kurs von 98,73 EUR pro Stück. Der Beklagte ist Vorstandsvorsitzender dieser Gesellschaft.

Über das Vermögen der A***** AG wurde mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 20. 10. 2010 das Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung eröffnet. Das Insolvenzgericht bestellte am selben Tag im Rahmen und aus Anlass des Insolvenzverfahrens Rechtsanwalt Dr. G***** F***** nach § 1 des Gesetzes vom 24. April 1874 betreffend die gemeinsame Vertretung der Rechte der Besitzer von auf Inhaber lautenden oder durch Indossament übertragbaren Teilschuldverschreibungen und die bücherliche Behandlung der für solche Teilschuldverschreibungen eingeräumten Hypothekarrechte RGBl 1874/49 (im Folgenden: TSchVG) zum gemeinsamen Kurator in allen Angelegenheiten, welche gemeinsame Rechte der Besitzer der Teilschuldverschreibung 2005-2010 betreffen, insbesondere zum Zweck der Vornahme aller Vertretungshandlungen.

Die Klägerin begehrt als Schadenersatz die Rückzahlung des für die Anleihe investierten Betrags von 10.044,31 EUR abzüglich der im Insolvenzverfahren ausgeschütteten Quote von 3.900 EUR zuzüglich des entgangenen Gewinns einer Alternativanlage von 2.863,60 EUR, insgesamt somit 9.007,91 EUR sA. Hilfsweise stellt sie ein Feststellungsbegehren.

Die Klägerin wirft dem Beklagten Verletzung von Publizitätspflichten und Schutzgesetzen, insbesondere Verstöße gegen § 255 AktG, §§ 48 ff BörseG, § 15 KMG und § 69 IO vor und führt aus, dass sie ihre Ansprüche ausschließlich auf solche Umstände stütze, die aus der Tätigkeit des Beklagten als Vorstand bei der A***** AG herrühren.

Im Einzelnen behauptet sie folgende vom Beklagten zu vertretende haftungsbegründende Umstände: Unzulässige Aufwertungen im Zusammenhang mit einer Verschmelzung, Kaschieren von Verlusten, Ermöglichung von Dividendenausschüttungen trotz widerstreitender Anleihebedingungen, unrichtige Jahresabschlüsse bzw Halbjahresberichte, mehrfache unrichtige Ad‑hoc‑Mitteilungen, Rückkauf eigener Aktien und unterpreisiger Weiterverkauf an eine dem Beklagten zuzurechnende Gesellschaft, Verletzung der Anleihebedingungen, Marktmanipulation, Verwendung der Anleihegelder zur Tilgung von Altschulden, spekulativer Betrieb eines Privatflugunternehmens, materielle Insolvenz bereits seit Juni 2010, unrichtige Bewertung eines Projekts, unzulässige und nicht fremdverhaltenskonforme Geschäftsbeziehungen des Beklagten bzw diesem nahestehender Gesellschaften und Personen mit der A***** AG, Mittelverwendung für unternehmensfremde Zwecke.

Die Klägerin habe im Vertrauen auf eine richtige und vollständige Marktinformation durch den Beklagten als Vorstand der A***** AG in die Anleihe investiert. Der Beklagte hätte im Rahmen von Ad‑hoc‑Meldungen, Quartals‑ und Halbjahres‑ und Geschäftsberichten dafür sorgen müssen, dass die genannten Umstände publik werden. Wäre die Klägerin in Kenntnis der wahren Umstände gewesen, hätte sie vom Investment abgesehen.

Der Beklagte hafte im Außenverhältnis als Organmitglied der A***** AG nach allgemeinem Deliktsrecht, weil eine solche Haftung auch dann in Betracht komme, wenn das Organmitglied durch sein Handeln Normen zum Schutz der Gläubiger verletzt habe.

Der Beklagte wandte fehlende Aktivlegitimation ein und vertrat, dass aufgrund des TSchVG der vom Gericht bestellte Kurator allfällige Ansprüche der Anleihegläubiger geltend machen müsste. Die Ansprüche seien auch verjährt. Zudem habe die Klägerin auf jeden Schaden verzichtet, der die im Zuge des Sanierungsplans an sie erfolgte Ausschüttung übersteigt. Schließlich bestritt der Beklagte, dass er der Klägerin gegenüber aufgrund der von ihr herangezogenen Normen hafte. Schadenersatzansprüche gegenüber Organen oder Organmitgliedern seien in der Praxis nur schwer vorstellbar.

Das Erstgericht prüfte im Verfahren ausschließlich die Frage der Aktivlegitimation, die es in seinem das Klagebegehren zur Gänze abweisenden Urteil verneinte. Es ging davon aus, dass die einzelnen Anleiheinhaber eine Gläubigergemeinschaft bildeten, wobei die einzelnen Verträge insofern in einer Beziehung stünden, als zwischen der Emittentin und den Zeichnern der Anleihe im Hinblick auf die für die Verkehrsfähigkeit notwendige Einheitlichkeit der Teilforderungen ein individuelles Abweichen von den Anleihebedingungen zumindest konkludent ausgeschlossen werde. Für den Fall der Gefährdung der Rechte von Anleiheinhabern sei die Bestellung eines Kurators nach dem TSchVG vorgesehen.

Der Schadenersatzanspruch der Klägerin sei eine vom bestellten Kurator geltend zu machende gemeinsame Angelegenheit im Sinne des § 9 TSchVG, weil die Forderung im Anleiheverhältnis der Klägerin begründet sei und die behaupteten Schutzgesetzverletzungen des Beklagten als Organ der Emittentin der Anleihe die Rechtsposition aller Anleiheinhaber in völlig gleicher Weise beträfe. Die Klägerin könne ihre Rechte daher nicht selbständig geltend machen.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge und sprach aus, dass die ordentliche Revision mangels höchstgerichtlicher Rechtsprechung zu § 9 TSchVG zulässig sei. Im Einklang mit dem Erstgericht ging es davon aus, dass die Klägerin gemeinsame Angelegenheiten im Sinne des § 9 TSchVG geltend mache. Sowohl die behaupteten Verstöße gegen Schutzgesetze als auch die geltend gemachten Verletzungen der Anleihebedingungen gründeten im Anleiheverhältnis und berührten alle Anleiheverhältnisse in gleicher Weise. Zu den von der selbständigen Geltendmachung durch einen Anleihegläubiger ausgeschlossenen Ansprüchen gehörten auch Ersatzansprüche gegen Organmitglieder, unter anderem nach § 255 AktG, der als Schutzgesetz zugunsten der Anleiheinhaber anzusehen sei. Derartige Ansprüche seien aber von einem Kurator geltend zu machen, weshalb die Aktivlegitimation der Klägerin zu verneinen sei.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der Klägerin ist zur Klarstellung der Rechtslage im Hinblick auf § 9 TSchVG zulässig und im Sinn des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags auch berechtigt.

1. Die hier relevanten Bestimmungen des TSchVG lauten wie folgt:

 

Theilschuldverschreibungen

§ 1

Werden über eine Darlehensforderung auf Inhaber lautende oder durch Indossament übertragbare Theilschuldverschreibungen (Partialobligationen, Prioritätsobligationen, Lose u. dgl.) ausgegeben, so ist für die jeweiligen Besitzer dieser Theilschuldverschreibungen vom Gerichte ein gemeinsamer Curator in allen Fällen zu bestellen, in welchen es sich ergibt, daß die Rechte dieser Besitzer wegen des Mangels einer gemeinsamen Vertretung gefährdet oder die Rechte eines Anderen in ihrem Gange gehemmt würden. Insbesondere ist auch im Falle eines über das Vermögen des aus den Theilschuldverschreibungen Verpflichteten ausgebrochenen Concurses zur Vertretung der Rechte der Besitzer dieser Theilschuldverschreibungen ein Curator zu bestellen.

§ 9 

In Angelegenheiten, welche gemeinsame Rechte der Besitzer von Theilschuldverschreibungen betreffen, können die einzelnen Besitzer ihre Rechte selbständig nicht geltend machen.

Es bleibt ihnen jedoch unbenommen, in den vom gemeinsamen Curator geführten Proceß als Intervenienten auf ihre Kosten einzutreten.

Handelt es sich um eine Angelegenheit, welche aus einem besonderen, zwischen einem einzelnen Besitzer von Theilschuldverschreibungen und dem Verpflichteten entstandenen Verhältnisse entspringt, so steht diesem Besitzer die selbständige Geltendmachung seiner Rechte zu.

 

2. Von den Vorinstanzen wurde zutreffend erkannt, dass einzelne Anleihegläubiger aufgrund von § 9 TSchVG nicht aktiv legitimiert sind, Ansprüche aus jenen Angelegenheiten geltend zu machen, die gemeinsame Rechte der Besitzer von Teilschuldverschreibungen betreffen. Für die Geltendmachung dieser Angelegenheiten kommt vielmehr dem Kurator ein Monopol zu (1 Ob 325/37 = SZ 19/110; 2 Ob 2243/96h; Reindl , Darf ein Gesetz einem Investor einen Kurator aufzwingen? JBl 2012, 409 [413]; Taufner/Herzer , Wandelschuldverschreibungen in der Emittenteninsolvenz, ÖBA 2012, 587 [596]). Der Erfolg der Revision ist somit davon abhängig, ob die Ansprüche der Klägerin gemeinsame Rechte der Anleiheinhaber betreffen.

3. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des TSchVG (abgedruckt bei Kaserer , Teilschuldverschreibungen [1874], im Folgenden Mat) wurde der verfahrensökonomische Effekt der Regelung hervorgehoben (Mat 17: „Lasten durch Verteilung derselben mildern“). Wäre eine individuelle Klagsführung vorgesehen, könnten nämlich einzelne Anleger von der Ausübung ihrer aus der Teilschuldverschreibung entspringenden Rechte durch einen unverhältnismäßigen Prozessaufwand abgehalten werden (Mat 16 ff). Weiters wurde als bedenklich erachtet, dass die Verfolgung gleicher Rechte zur Realisierung gleicher Verpflichtungen trotz Identität ihres Ursprungs verschiedene Resultate zur Folge haben könnte, was in unerträglicher Weise zur Rechtsverwirrung beitragen würde (Mat 17). Die Befugnisse des Kurators nach § 9 leg cit erstreckten sich daher auf alle Fälle, in denen es sich um die Vertretung der Rechte der Gesamtheit der Besitzer oder doch um eine in gleicher rechtlicher Lage befindliche Teilgruppe handle (Mat 26 f). Eine Gemeinsamkeit der Interessen reicht nach den Erläuternden Bemerkungen dafür nicht aus, vielmehr müsse eine gemeinsame Grundlage der vorzunehmenden Vertretungshandlung bestehen („Identität der tatsächlichen und rechtlichen Grundlage“). Individuelle, zwischen den einzelnen Besitzern und dem Verpflichteten bestehende Rechtsverhältnisse seien keinesfalls erfasst (Mat 26 f).

4.1 Nach der (vorwiegend älteren) Rechtsprechung zum TSchVG handelt es sich um ein Ausnahmegesetz, weshalb nur dann ein Kurator zu bestellen ist, wenn die in Rede stehenden Ansprüche ausschließlich auf die Anleihe gestützt werden können (also „aus dem Papier“ folgen) und keine weiteren Verpflichtungsgründe erforderlich sind (1 Ob 754/29 = SZ 11/188 = RIS-Justiz RS0078139). Das Einschreiten eines Kurators ist (nur) dann geboten, wenn die Entscheidung über die geltend gemachten Ansprüche nicht nur die Rechte einzelner Besitzer von Schuldverschreibungen berührt, sondern sämtliche Besitzer, und daher für alle Besitzer in gleicher Weise gelöst werden muss (2 Ob 1058/25 = Rsp 1926/67). Weiters wird darauf abgestellt, dass eine große Anzahl meist unbekannter Personen dem aus den Schuldverschreibungen Verpflichteten gegenübersteht (1 Ob 325/37).

4.2 Die Rechtsprechung hat vor allem in den Jahren unmittelbar nach der Erlassung des Gesetzes bzw in der von Inflation und Wirtschaftskrise geprägten Zwischenkriegszeit den Anwendungsbereich des § 9 TSchVG abgesteckt: Beispielsweise wurde ein gemeinsames Recht der Anleiheinhaber bei einem mit Klage geltend gemachten Anspruch auf Zahlung der entfallenden Zinsen (GlU 5872 [1875] = Holdheim , Wochenschrift für Aktienrecht und Bankwesen [1892] 468) ebenso bejaht wie bei Ansprüchen im Zusammenhang mit der Ausgabe neuer Coupons mit neuem Text (GlU 7109 [1878] = Holdheim aaO 473 f) oder mit einer Ankündigung des Verpflichteten, bei der Einlösung der Coupons Abzüge vorzunehmen (GlU 13221 [1890] = Holdheim aaO 477). Auch die Bezahlung der auf Metallgeld lautenden Prioritäten in Papier zum Nominale (3 Ob 273/24 = Rsp 1924, 140), die Einlösung der Anleihe in einer anderen als der vereinbarten Währung (3 Ob 601/25 = Rsp 1925/193), eine Einlösung nach Währungstrennung (2 Ob 408/23 = SZ 5/184 = RIS-Justiz RS0079261) bzw die Frage, wie der in einer Fremdwährung ausgedrückte Nennwert umzurechnen ist (1 Ob 113/57 = RIS-Justiz RS0078137), die vorzeitige Aufkündigung von Schuldverschreibungen durch den Emittenten (2 Ob 1058/25) oder die Auflassung der Zahlstelle und Änderung des Erfüllungsorts (1 Ob 92/30 = Rsp 1930/205) betreffen jeweils ein gemeinsames Recht der Anleiheinhaber.

5.1 Mit dem Schrifttum ist aus dieser Judikatur abzuleiten, dass die gemeinsamen Rechte nur tangiert werden, wenn durch eine Maßnahme das Gesamtrechtsverhältnis und somit die gemeinsame Grundlage der in den Anleihen verbrieften Forderungen betroffen ist ( Kalss , Anlegerinteressen: Der Anleger im Handlungsdreieck von Vertrag, Verband und Markt [2001] 412 mwN; Kalss/Oppitz/Zollner , Kapitalmarktrecht 2 Rz 63 [2015]; Reindl , JBl 2012, 413; Fellner/Schmutzer , Unter der Kuratel, ÖBA 2015, 105 [108] mwN). Angelegenheiten, die alle Besitzer gleichmäßig berühren und aus rechtlichen oder wirtschaftlichen Gründen nur einheitlich geordnet werden können, sollen daher auch aus verfahrensökonomischen Gründen von einem gemeinschaftlichen Vertreter erledigt werden (2 Ob 1058/25; Ehrenzweig, System des österreichischen allgemeinen Privatrechts II/2² [1937] 346; Kalss , Anlegerinteressen 410 f mwN; Kalss , Massenverfahren im Kapitalmarktrecht, ÖBA 2005, 322 [327]). Die gemeinsame Angelegenheit muss daher im Anleiheverhältnis begründet sein und die Rechtsposition aller Anleiheinhaber in gleicher Weise berühren ( Kalss , Anlegerinteressen 412 mwN). Dabei ist auf den Ausnahmecharakter des § 9 KuratenG und darauf hinzuweisen, dass ‑ entsprechend den allgemeinen Prinzipien der Kuratel ( Knell , Die Kuratoren im österreichischen Recht 23) ‑ an die Rechtfertigung für den Entzug des Individualrechts besonders hohe Anforderungen zu stellen sind ( Kalss , Anlegerinteressen   411; Taufner/Herzer , ÖBA 2012, 597).

5.2 Der Kurator ist somit (nur) für die gemeinsame Rechtssphäre aller Inhaber von Teilschuldverschreibungen zuständig. Das liegt einerseits bei einer Änderung des Anleiheverhältnisses vor, bei der die Anleihebedingungen in gleicher Weise für jeden einzelnen Inhaber betroffen sind, anderseits auch bei der Geltendmachung und Durchsetzung der aus der Anleihe zustehenden Rechte ( Kalss/Oppitz/Zollner , Kapitalmarktrecht 2 Rz 63 mwN).

5.3 Angelegenheiten, die zwar mit dem Anleiheverhältnis in Zusammenhang stehen, aber nicht unbedingt alle Anleiheinhaber in völlig gleicher Weise (vgl Kalss , ÖBA 2005, 327) berühren, fallen nicht darunter. Berühren aber Ansprüche des Wertpapierinhabers nicht die anderen Inhaber, steht dem einzelnen Besitzer von Teilschuldverschreibungen die selbständige Rechtsverfolgung der Angelegenheiten zu ( Kalss , Anlegerinteressen 415). Damit verbleiben individuelle Rechte beim Anleihegläubiger (vgl auch Höller/Steger , Das Stimmrecht des Kurators der Anleihegläubiger in der Sanierungsplantagsatzung, ZIK 2011/179, 135 [136]).

6.1 Die Klägerin macht eine „Außenhaftung“ (Durchgriffshaftung) des Organmitglieds des Anleiheschuldners nach allgemeinem Deliktsrecht geltend, wobei sie dem Beklagten ein strafrechtswidriges Verhalten und/oder haftungsbegründende Schutzgesetzverletzungen vorwirft (vgl RIS‑Justiz RS0023677; RS0023866; RS0120155). Eine solche Haftung kommt dann in Betracht, wenn das Organmitglied nicht nur seine Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft, sondern durch sein Handeln gleichzeitig Normen zum Schutz der Gläubiger verletzt hat (RIS-Justiz RS0023677; RS0023887); das Organmitglied kann die haftungsbegründende Schutzgesetzverletzung dabei entweder selbst begehen oder sich als Mittäter daran beteiligen (1 Ob 51/12z; 8 Ob 17/12a).

6.2 Die Klägerin brachte dazu ausdrücklich vor, dass sie die Anleihe im Vertrauen auf eine richtige und vollständige Marktinformation durch den Beklagten erworben habe. Sie hätte von der Investition abgesehen, wäre sie in Kenntnis der wahren, vom Beklagten (in Verletzung der angeführten Gesetze) nicht dargelegten Umstände gewesen.

7.1 Unter Berücksichtigung der oben zu § 9 TSchVG aufgezeigten Grundsätze ist hier der auf das Vertretungsmonopol des Kurators gestützte Einwand der fehlenden Aktivlegitimation schon wegen der hohen Individualkomponente des geltend gemachten Schadenersatzanspruchs zu verneinen, weil dieser vom konkret gefassten bzw hypothetischen Willensentschluss der Klägerin im Zusammenhang mit ihrem Wissen von bestimmten Umständen abhängt. Für einen individuell zu beurteilenden Sachverhalt greift der dem TSchVG zugrundeliegende Bündelungsmechanismus aber nicht ( Kalss , ÖBA 2005, 333), weil damit die Rechtsposition aller Anleiheinhaber nicht in völlig gleicher Weise berührt wird ( Kalss , ÖBA 2005, 327).

7.2 Auch wenn andere Anleihegläubiger ähnliche Schadenersatzansprüche wie die Klägerin geltend machen, kann mangels Identität der tatsächlichen Grundlage nicht davon gesprochen werden, dass diese Gläubiger damit gleiche Rechte zur Realisierung gleicher Verpflichtungen verfolgen. Der auf bestimmte Umstände basierende Willensentschluss zur Anlageentscheidung, der vom Geschädigten zu beweisen ist (vgl zuletzt 9 Ob 26/14k), kann nämlich je nach Anleger durchaus unterschiedlich beurteilt werden (ähnlich Kalss , ÖBA 2005, 327 für Haftung bei Anlegerfehlberatung). Dies schon deshalb, weil nicht zwingend davon auszugehen ist, dass für alle Anleihegläubiger die Kenntnis über die von der Klägerin dargelegten (angeblich vom Beklagten verschwiegenen bzw falsch dargestellten) Umstände auch einen konkreten Einfluss auf den jeweiligen Willensentschluss haben müssen. Hinzu kommt, dass der Entschluss zum Erwerb auch vom konkreten Zeitpunkt entscheidend geprägt ist, der durchaus unterschiedlich ausfallen kann.

7.3 Auch im Umfang des von der Klägerin begehrten entgangenen Gewinns einer hypothetischen Alternativanlage ist die Individualkomponente besonders prägend, weil sich die Frage der Alternativveranlagung bei jedem Anleger verschieden stellt.

7.4 Ein Vertretungsmonopol des Kurators könnte in der hier zu prüfenden Konstellation damit (im Sinne der ratio legis des TSchVG) weder auf die verfahrensökonomische Minderung der Einzelverfahren noch darauf gestützt werden, dass unterschiedliche Prozessergebnisse vermieden werden, weil auch bei einer gebündelten Geltendmachung aller Schadenersatzansprüche jeweils individuell auf die einzelnen Erwerbe und hypothetischen Alternativanlagen der Anleihegläubiger abgestellt werden müsste und das Verfahren dabei zu unterschiedlichen Ergebnissen führen könnte.

7.5 Hinzu kommt, dass der Anspruch der Klägerin nicht nur im Anleiheverhältnis wurzelt, sondern sich auch auf den hinzutretenden Verstoß des Beklagten gegen Schutz‑ bzw Strafgesetze als weiteren Verpflichtungsgrund stützen muss, um eine deliktische Außenhaftung des Beklagten begründen zu können (RIS‑Justiz RS0078139). Demgegenüber ist die Anwendung des § 9 Abs 1 TSchVG davon abhängig, dass der Anspruch ausschließlich im Anleiheverhältnis begründet ist (vgl 1 Ob 754/29 [„sich diese Rechte aus dem Papier selbst ableiten ... auf die Teilschuldverschreibung selbst gründen“]).

7.6 Aus den getroffenen Erwägungen folgt, dass hier der Anwendungsbereich des § 9 TSchVG nicht vorliegt, sodass der Einwand der fehlenden Aktivlegitimation der Klägerin nicht auf das Vertretungsmonopol des Kurators gestützt werden kann.

8. Mangels Anwendung des § 9 TSchVG muss auf die im Rechtsmittel aufgeworfene allfällige Verfassungs‑ und Unionsrechtswidrigkeit dieser Bestimmung (ausführlich Reindl , JBl 2012, 417 ff) ebensowenig eingegangen werden wie auf den Umstand, ob eine Anwendung des § 9 TSchVG hier auch deshalb scheitert, weil sich die Klage gegen das Organmitglied und nicht gegen die aus der Anleihe verpflichtete Gesellschaft richtet (idS wohl 1 Ob 325/37; aA Kalss , Anlegerinteressen 417).

9. Obwohl der auf § 9 TSchVG gestützte Einwand der mangelnden Aktivlegitimation damit schon nach dem Vorbringen der Parteien zu verwerfen war, erweist sich die Sache als noch nicht spruchreif. Die Berechtigung des verfolgten Anspruchs kann nämlich sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach auf Basis der bisher getroffenen Feststellungen noch nicht abschließend beurteilt werden, zumal die einzelnen Anspruchsgrundlagen mit den Parteien weder erörtert noch von den Vorinstanzen inhaltlich geprüft wurden. Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verbreiterung der Entscheidungsgrundlagen an das Erstgericht zurückzuverweisen.

10. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 zweiter Satz ZPO.

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