OGH 6Ob95/05x (RS0120155)

OGH6Ob95/05x22.1.2019

Rechtssatz

Es kann zu einer Durchgriffshaftung auf die Organe des Vereins und zu persönlichen Haftungen von Organwaltern kommen, wenn diese in Ausübung ihrer Vereinsfunktion gegenüber Dritten ein deliktisches Verhalten setzten. Hier ist ua an rechtswidrige Verletzungen absolut geschützter Rechte Dritter, worunter auch der Ehrenschutz fällt, zu denken.

Hier: Ein Vereinsobmann ist wegen seiner Mitgliedschaft im Leitungsorgan des Vereins und seiner zumindest auf Grund einer Gesamtgeschäftsführung und Gesamtvertretungsmacht bestehenden Befugnisse als Vereinsorganwalter am Delikt beteiligt und damit unmittelbar Mittäter. Gegenteiliges hätte er zu behaupten und zu bescheinigen.

Normen

ABGB §870 CI
ABGB §1330 A
ABGB §1330 BI
VerG 2002 §23
StGB §161
StGB §309 Abs2

6 Ob 95/05xOGH25.08.2005
11 Os 52/05iOGH13.06.2006

Vgl

3 Ob 75/06kOGH27.06.2006

Vgl; nur: Es kann zu einer Durchgriffshaftung auf die Organe und zu persönlichen Haftungen von Organwaltern kommen, wenn diese in Ausübung ihrer Funktion gegenüber Dritten ein deliktisches Verhalten setzten. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Deliktische Haftung des Vorstandsmitglieds einer Aktien ausgebenden AG gegenüber einer vorsätzlich getäuschten Anlegerin. (T2)

9 Ob 147/06tOGH01.02.2007

Auch; Beisatz: Eine „Durchgriffshaftung" kommt nach § 23 Satz 2 VerG - wie auch nach der Rechtslage vor dem VerG2002 - nur im Fall einer Haftung nach anderen gesetzlichen Vorschriften (und bei persönlicher rechtsgeschäftlicher Verpflichtung) in Betracht. Nach den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage kommt hier vor allem deliktisches Verhalten (im Sinne einer Schutzgesetzverletzung nach § 1311 ABGB) ebenso wie eine rechtswidrige Verletzung absoluter Rechte Dritter in Frage. (T3)

5 Ob 146/11yOGH16.05.2012

Vgl; Beisatz: Eine „Außenhaftung“ des Organmitglieds einer Emissionsbank nach allgemeinem Deliktsrecht kommt dann in Betracht, wenn das Organmitglied nicht nur seine Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft, sondern durch sein Handeln gleichzeitig Normen zum Schutz der Gläubiger verletzt. (T4)

1 Ob 51/12zOGH11.10.2012

Vgl; Beis wie T4

4 Ob 5/13hOGH12.02.2013

Vgl; Beis wie T4

4 Ob 176/15hOGH20.10.2015

Auch; Veröff: SZ 2015/111

10 Ob 100/18fOGH22.01.2019

Auch; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_20050825_OGH0002_0060OB00095_05X0000_001