OGH 2Ob91/15v

OGH2Ob91/15v8.6.2015

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé sowie den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen S***** B*****, geboren am ***** 2001, infolge des „außerordentlichen Revisionsrekurses“ des Vaters F***** B*****, vertreten durch Dr. Herbert Rabitsch, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 25. März 2015, GZ 16 R 374/14k‑U‑33, womit teils der Beschluss des Bezirksgerichts Mödling vom 9. Oktober 2014, GZ 2 P 47/08k‑U‑24, bestätigt, teils der Rekurs des Vaters gegen diesen Beschluss zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0020OB00091.15V.0608.000

 

Spruch:

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

 

Begründung:

Der Vater ist seit 1. 3. 2008 zur Leistung eines monatlichen Unterhalts von 460 EUR für seine Tochter verpflichtet. Mit Antrag vom 8. 5. 2014 begehrte die Minderjährige die Erhöhung des monatlichen Unterhalts auf 570 EUR ab 1. 2. 2013. Der Vater sprach sich gegen die Erhöhung aus und beantragte seinerseits, seine monatliche Unterhaltsverpflichtung ab 1. 6. 2014 auf 412,13 EUR herabzusetzen.

Das Erstgericht wies mit Beschluss vom 9. 10. 2014 mehrere Beweisanträge des Vaters zurück (1.) und bestellte einen Sachverständigen zur Klärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Vaters (2.).

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung in deren Spruchpunkt 1. und wies den Rekurs des Vaters hinsichtlich Spruchpunkt 2. zurück. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Dagegen erhob der Vater einen „außerordentlichen Revisionsrekurs“, den das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorlegte.

Rechtliche Beurteilung

Diese Aktenvorlage ist verfrüht.

Gemäß § 62 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs ‑ außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG ‑ jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Bei der gegenständlichen Unterhaltssache handelt es sich um einen Streitgegenstand vermögensrechtlicher Natur, der gemäß § 58 Abs 1 JN iVm § 59 Abs 3 AußStrG mit dem Dreifachen der Jahresleistung zu bewerten ist. Maßgeblich ist stets der Entscheidungsgegenstand in der Hauptsache, auch wenn das Rechtsmittelverfahren nur verfahrensrechtliche Fragen betrifft. Auch die Frage der Anfechtbarkeit sonstiger im Rahmen des Verfahrens ergehender Beschlüsse richtet sich danach (vgl 6 Ob 250/98b; 1 Ob 244/07z; RIS‑Justiz RS0010054, RS0109919; Schramm in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG § 62 Rz 24).

Entscheidend ist dabei nicht der Gesamtbetrag, sondern nur der jeweilige Erhöhungs- oder Herabsetzungsbetrag (RIS‑Justiz RS0046543). Liegen wechselseitige Anträge auf Erhöhung und Herabsetzung der Unterhaltsverpflichtung vor, sind die maßgebenden Beträge zusammenzurechnen (2 Ob 79/14b mwN). Hier liegt demnach der dreifache Jahresbetrag bei 5.683,32 EUR (110 EUR x 36 = 3.960 EUR; 47,87 EUR x 36 = 1.723,32 EUR). Der Beschluss des Rekursgerichts ist daher lediglich im Wege einer Zulassungsvorstellung gemäß § 63 AußStrG anfechtbar. Wird dennoch ein (ordentlicher oder außerordentlicher) Revisionsrekurs erhoben, so hat ‑ auch wenn dieser an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist ‑ das Erstgericht dieses Rechtsmittel dem Rekursgericht vorzulegen, weil derartige Rechtsmittel in der Regel als Anträge im Sinne des § 63 AußStrG zu werten sind; allenfalls ist vorher ein Verbesserungsverfahren einzuleiten.

Der Akt ist daher dem Erstgericht zurückzustellen.

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