OGH 6Ob113/98f (RS0109919)

OGH6Ob113/98f23.4.1998

Rechtssatz

Das Noterbrecht zählt zu den Vermögensrechten, weil damit das Recht geltend gemacht wird, eine Forderung auf einen verhältnismäßigen Teil des Nachlasswertes in Geld zu erheben.

Normen

AußStrG idF WGN 1997 §13

6 Ob 113/98fOGH23.04.1998
6 Ob 250/98bOGH24.09.1998

Beisatz: Auch wenn es sich um eine verfahrensrechtliche Frage handelt, ist der Entscheidungsgegenstand wegen der vermögensrechtlichen Natur der Hauptsache ebenfalls ein vermögensrechtlicher und daher zu bewerten. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Akteneinsicht. (T2)

6 Ob 300/98fOGH26.11.1998

Beis wie T1; Beisatz: Hier: Enthebung der Verlassenschaftskuratorin. (T3)

6 Ob 8/02yOGH21.02.2002

Beis wie T1

7 Ob 177/01gOGH31.07.2001

Beis wie T1

7 Ob 114/03wOGH28.05.2003

Beis wie T2; Beisatz: Die prozessualen Rechte des Noterben sind nur Ausfluss dieses Geldanspruches. (T4)

10 Ob 37/04wOGH21.06.2004

Ähnlich; Beis wie T1 nur: Auch wenn es sich um eine verfahrensrechtliche Frage handelt, ist der Entscheidungsgegenstand wegen der vermögensrechtlichen Natur der Hauptsache ebenfalls ein vermögensrechtlicher. (T5)<br/>Beisatz: Hier: Bestellung eines Zustellkurators beziehungsweise ob bei Bestellung eines Zustellkurators der Antrag auf Gewährung eines Unterhaltsvorschusses durch den Minderjährigen der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung bedarf. (T6)

10 Ob 15/07iOGH27.02.2007

Auch; Beis ähnlich wie T5

10 Ob 13/11aOGH29.03.2011

Auch; Beis wie T1; Beis wie T5

10 Ob 9/14tOGH25.02.2014

Vgl

2 Ob 101/22zOGH27.06.2022

Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19980423_OGH0002_0060OB00113_98F0000_001