OGH 6Ob250/98b

OGH6Ob250/98b24.9.1998

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kellner, Dr. Schiemer, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 24. Juni 1996 verstorbenen DDr. Hubert F*****, wegen Akteneinsicht des Legatars und Noterben Dr. Christian F*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Verlassenschaft, vertreten durch die Testamentserbin Dkfm. Mag. Christa F*****, vertreten durch Dr. Axel Fuith, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 20. August 1998, GZ 51 R 88/98k-75, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Akten werden dem Rekursgericht mit dem Auftrag übermittelt, seine Entscheidung durch den Ausspruch zu ergänzen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 260.000,- übersteigt.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der Sohn des Erblassers wurde mit einem Legat bedacht. Seine Mutter ist Testamentserbin. Dem Sohn stehen Pflichtteilsansprüche zu. Er beantragte die Einsicht in den Abhandlungsakt. Das Rekursgericht bewilligte in Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung die beantragte Akteneinsicht und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfragen nicht zulässig sei.

Wenn der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, aber rein vermögensrechtlicher Natur ist, hat das Rekursgericht auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt 260.000,- S übersteigt oder nicht (§ 13 Abs 2 AußStrG idF der WGN 1997). Das Noterbrecht zählt zu den Vermögensrechten, weil damit das Recht geltend gemacht wird, eine Forderung auf einen verhältnismäßigen Teil des Nachlasses in Geld zu erheben. Auch wenn es sich hier um eine verfahrensrechtliche Frage handelt, ist der Entscheidungsgegenstand wegen der vermögensrechtlichen Natur der Hauptsache ebenfalls ein vermögensrechtlicher und daher zu bewerten (6 Ob 113/98f). Dem Rekursgericht ist daher die Ergänzung seiner Entscheidung durch Vornahme des entsprechenden Bewertungsausspruches nach § 13 Abs 2 AußStrG aufzutragen.

Stichworte