OGH 1Ob136/14b

OGH1Ob136/14b18.9.2014

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.‑Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer‑Zeni‑Rennhofer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Jürgen M. Krauskopf, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17‑19, wegen 18.589.285 EUR sA und Feststellung (Streitwert: 7.000 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse: 1.452.000 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 31. Jänner 2014, GZ 14 R 113/13k‑198, mit dem das Teilurteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 4. April 2013, GZ 32 Cg 17/03k‑190, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0010OB00136.14B.0918.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die Klägerin vertreibt Feuerlöschanlagen mit einem bestimmten Löschgas (einem teilfluorierten Kohlenwasserstoff [HFKW]), das ein Treibhauspotential (einen GWP‑Wert) von rund 12.000 bzw 11.700 aufweist. Im Jänner 2002 wurde der Entwurf einer Verordnung des Bundesministers für Land‑ und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Verbote und Beschränkungen teilfluorierter und vollfluorierter Kohlenwasserstoffe sowie von Schwefelhexafluorid der Europäischen Kommission zwecks Durchführung des Notifikationsverfahrens übermittelt, wozu diese eine ausführliche Stellungnahme abgab. Die HFKW‑FKW‑SF6 ‑V, BGBl II 2002/447, wurde in der endgültigen Fassung am 10. 12. 2002 kundgemacht. Eine vorangehende ergänzende Notifikation insbesondere des in § 12 Abs 2 Z 3 HFKW‑FKW‑SF6 ‑V neu aufgenommenen GWP‑Grenzwerts von 3.000 für die ausnahmsweise Zulassung von HFKW‑haltigen Löschmitteln an die Europäische Kommission fand nicht statt.

Der Landeshauptmann von Wien stellte über Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 22. 5. 2003 fest, dass die Verwendung des von ihr vertriebenen Löschmittels zur Befüllung von nach dem 30. 6. 2003 errichteten ortsfesten Gaslöschanlagen, die zur Bekämpfung von Bränden (Brandklasse A und Brandklasse B) in acht näher beschriebenen Einsatzbereichen vorgesehen seien, zulässig sei. Daraufhin erklärte der Bundesminister für Land‑ und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Bescheid vom 8. 1. 2004 die Entscheidung des Landeshauptmanns von Wien gemäß § 68 Abs 4 Z 1 und 2 AVG als nichtig. Dagegen erhob die Klägerin Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Erkenntnis vom 9. 6. 2005, V 87/04 (VfSlg 17.560), hob der Verfassungsgerichtshof die Wortfolge „wenn das Treibhauspotential (GWP‑Wert) der eingesetzten teilfluorierten Kohlenwasserstoffe (HFKW) unter 3.000 liegt“ in § 12 Abs 2 Z 3 der HFKW‑FKW‑SF6 ‑V mit Ablauf des 31. 12. 2005 als gesetzwidrig auf. Mit Erkenntnis vom 1. 12. 2005, V 43/04, V 87/04 (VfSlg 17.721), hob der Verfassungsgerichtshof § 12 Abs 2 Z 3 lit a der HFKW‑FKW‑SF6 ‑V mit 30. 6. 2006 als gesetzwidrig auf. Weiters sprach er mit Erkenntnis vom 1. 12. 2005, B 240/04, aus, dass die Klägerin durch den in Beschwerde gezogenen Bescheid des Bundesministers für Land‑ und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 8. 1. 2004 wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden sei, und hob den Bescheid auf.

Am 20. 10. 2004 leitete die Europäische Kommission gegen die beklagte Republik ein Vertragsverletzungsverfahren betreffend „Verbote und Beschränkungen teilfluorierter und vollfluorierter Kohlenwasserstoffe sowie von Schwefelhexafluorid“ ein. Nachdem die Europäische Kommission der Klägerin bereits zuvor mitteilte, dass keine Veranlassung für die Fortsetzung des Verfahrens bestehe, weil der beanstandete GWP‑Grenzwert von 3.000 durch eine nationale Gerichtsentscheidung aufgehoben worden sei, stellte sie mit Beschluss vom 12. 12. 2006 das Vertragsverletzungsverfahren ein.

Die Klägerin begehrte insbesondere gestützt auf Amts‑ und Staatshaftung letztlich die Zahlung von Schadenersatz von 18.589.285 EUR sA. Weiters erhob sie diverse Feststellungsbegehren.

Das Erstgericht verpflichtete mit Teilurteil die Beklagte zur Zahlung von 1.445.000 EUR sA an die Klägerin und stellte fest, dass die Beklagte der Klägerin für den künftig entstehenden Schaden a) aus der gesetz‑ und EU‑rechtswidrigen Erlassung der HFKW‑FKW‑SF6 ‑V, BGBl II 2002/477, b) aus der rechtswidrigen Aufhebung des Bescheids des Landeshauptmanns von Wien vom Mai 2003 durch den Bescheid des „Bundesministeriums für Land‑ und Forstwirtschaft“ vom 8. 1. 2004, c) aus der Beibehaltung der rechtswidrigen (und unanwendbaren) Verordnungsbestimmungen sowie aus den daraus resultierenden Folgen und Auswirkungen hafte. Im Übrigen wies es das auf Zahlung von 16.822.751 EUR sA gerichtete Klagebegehren und die weiteren Feststellungsbegehren ab. Die Entscheidung über das Zahlungsbegehren von weiteren 321.534 EUR sA behielt es der Endentscheidung vor.

Das Berufungsgericht gab den von beiden Parteien erhobenen Berufungen nicht Folge und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Die Beklagte zeigt in der außerordentlichen Revision keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf:

1. Die behauptete Aktenwidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens werfen keine erheblichen Rechtsfragen auf. Die Beklagte versucht in diesem Zusammenhang unzulässigerweise, die Beweiswürdigung der Vorinstanzen zu bekämpfen.

2. Dasselbe gilt für die angeschnittenen Beweislastfragen. Die Regelungen über die Beweislast kommen nur dann zur Anwendung, wenn die Beweisergebnisse nach der Überzeugung des Gerichts nicht ausreichen, um einen entscheidungswesentlichen Sachverhalt als erwiesen oder als nicht erwiesen anzunehmen, sodass die freie Beweiswürdigung zu keinem Ergebnis führt. Trifft das Gericht hingegen eine eindeutige positive oder negative Feststellung, so ist für die Anwendung von Beweislastregeln kein Platz (RIS‑Justiz RS0039903 [T1]; RS0039904 [T1]). Infolge der Feststellungen zum Verdienstentgang der Klägerin stellt sich die von der Beklagten angesprochene Frage der Beweislastverteilung nicht.

3. Bei der Auslegung von nicht in die Kompetenz der ordentlichen Gerichte fallenden Rechtsmaterien kommt dem Obersten Gerichtshof keine Leitfunktion zu (RIS‑Justiz RS0116438; vgl RS0123321). Die Beklagte bestreitet zutreffend nicht die Bindung des Amtshaftungsgerichts an den eine Verordnung aufhebenden Spruch des Verfassungsgerichtshofs (1 Ob 38/87 = SZ 60/217) und an die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Bescheids durch den Verfassungsgerichtshof (1 Ob 262/01p mwN; vgl RIS‑Justiz RS0082345). Die Prüfung der Vertretbarkeit einer Rechtsauffassung als Verschuldenselement ist ganz von den Umständen des Einzelfalls abhängig und entzieht sich deshalb regelmäßig einer Beurteilung als erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO (RIS‑Justiz RS0110837). Das gilt auch für die Beurteilung, ob ein Abweichen von einer klaren Gesetzeslage oder ständigen Rechtsprechung als (un‑)vertretbar anzusehen ist (RIS‑Justiz RS0049912 [T5]).

3.1. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts zur schuldhaften Verletzung des § 2 Abs 3 Notifikationsgesetz 1999 (NotifG) durch die unterlassene neuerliche Notifikation der für ausnahmefähiges HFKW einen GWP‑Wert von unter 3.000 festlegenden Verordnungsstelle (§ 12 Abs 2 Z 3 HFKW‑FKW‑SF6 ‑V, BGBl II 2002/447) und zur Unvertretbarkeit des auf § 68 Abs 4 Z 1 und 2 AVG gestützten Nichtigerklärung des Bescheids des Landeshauptmanns von Wien ist zumindest vertretbar.

3.2. Im Gegensatz zu § 8 Abs 4 des notifizierten Verordnungsentwurfs schließt § 12 Abs 2 Z 3 HFKW‑FKW‑SF6 ‑V, der erst zu einem nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt gelegenen Zeitpunkt der Europäischen Kommission (nachträglich) übermittelt wurde, generell HFKW mit einem GWP‑Wert von 3.000 und mehr von der Ausnahmebestimmung aus und unterwirft sie damit ausnahmslos dem Verbot des § 12 Abs 1 HFKW‑FKW‑SF6 ‑V. Nach den Feststellungen gab es im Umweltministerium zwar eine Diskussion über die Erforderlichkeit der ergänzenden Notifikation des neu eingefügten GWP‑Grenzwerts, man entschied sich jedoch „aus juristischen Gründen“ dagegen. Damit stellte aber der Verordnungsgeber pflichtwidrig keine hinreichenden Überlegungen vor Erlassung der HFKW‑FKW‑SF6 ‑V an. Abgesehen davon, dass gar nicht feststeht, dass das von der Klägerin vertriebene Löschmittel nicht die Voraussetzungen der Ausnahmebestimmung des § 8 Abs 4 des Verordnungsentwurfs erfüllen hätte können, ist dieser Umstand für die unterlassene ergänzende Notifikation der erstmaligen Einfügung eines Limits von 3.000 GWP nicht bedeutsam. Zum Versuch der Beklagten, diesen Grenzwert bereits in § 8 Abs 4 des notifizierten Verordnungsentwurfs hineinzuinterpretieren, ist darauf zu verweisen, dass dort keine Rede von einem Grenzwert ist. Damit kann es sich bei der entsprechenden Wortfolge in § 12 Abs 2 Z 3 HFKW‑FKW‑SF6 ‑V auch nicht um eine „Klarstellung bzw Präzisierung“ handeln. Dass mit der Wortfolge „wenn das Treibhauspotential (GWP‑Wert) der eingesetzten teilfluorierten Kohlenwasserstoffe (HFKW) unter 3.000 liegt“ in § 12 Abs 2 Z 3 der Verordnung keine inhaltliche Änderung im Sinn einer „Verschärfung“ der ursprünglichen Regelung erfolgt sein soll, trifft ‑ wie das Berufungsgericht vertretbar darlegte ‑ nicht zu. Dass der Verordnungsgeber plausible und nachvollziehbare Überlegungen angestellt hätte, warum er die abgeänderte HFKW‑FKW‑SF6 ‑V entgegen seiner Verpflichtung nach § 2 Abs 3 NotifG nicht der Europäischen Kommission vorab übermittelt hat, konnte die Beklagte nicht unter Beweis stellen.

3.3. Die Beklagte vermeidet es, den auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofs und des Verwaltungsgerichtshofs sowie die Lehre gestützten Ausführungen des Berufungsgerichts, dass der Bescheid des Bundesministers für Land‑ und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 8. 1. 2004 auf unvertretbaren Rechtsansichten beruht, mit rechtlichen Argumenten entgegenzutreten. Ihre Behauptung, dass dessen Begründung für das Vorliegen des Nichtigkeitsgrundes des § 68 Abs 4 Z 1 AVG „sehr ausführliche, rechtlich zutreffend begründete und sorgfältig entfaltete Darlegungen zum Charakter des Bescheids des Landeshauptmanns von Wien vom 22. 5. 2003 als Rechtsgestaltungsbescheid und zur fehlenden gesetzlichen Deckung des letztgenannten Bescheids [enthält], sodass sich schon deshalb die Ansicht des Umweltministers, der Landeshauptmann von Wien sei für die Erlassung ... eines derartigen Bescheids nicht zuständig gewesen, als rechtlich zumindest vertretbar erweist“, zeigt keine Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts auf. In Bezug auf den herangezogenen Nichtigkeitsgrund des § 68 Abs 4 Z 2 AVG ist darauf zu verweisen, dass ein verwaltungsstrafrechtlicher Tatbestand dann nicht erfüllt ist, wenn ‑ wie hier ‑ ein Notifizierungsmangel vorliegt. Es besteht nämlich die auch von allen Trägern der Verwaltung unmittelbar und vorrangig gegenüber dem Recht eines Mitgliedstaats zu beachtende Verpflichtung, eine Vorschrift des nationalen Rechts, die eine technische Vorschrift darstellt, nicht anzuwenden, wenn diese technische Vorschrift nicht vor ihrem Erlass der Kommission übermittelt worden ist (VwGH 2012/03/0102, 0103).

4. Die Vorschriften der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. 6. 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl 1998 L 204/37 ff) in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. 7. 1998 zur Änderung der Richtlinie 98/34/EG (ABl 1998 L 217/18 ff) erfuhren in Österreich auf Bundesebene (wenngleich nur teilweise, so jedoch) im hier maßgeblichen Bereich der von Verwaltungsorganen des Bundes (darunter von Bundesministern) ausgearbeiteten technischen Vorschriften mit dem NotifG ihre (ordnungsgemäße) innerstaatliche (einfachgesetzliche) Durchführung, wobei die diesbezüglichen Richtlinienvorgaben weitgehend wörtlich in die österreichische Rechtsordnung übernommen wurden. Sowohl die Richtlinie 98/34/EG als auch das NotifG sollen durch eine vorbeugende Kontrolle den freien Warenverkehr schützen, der zu den Grundlagen der Europäischen Union gehört; diese Kontrolle ist insofern sinnvoll, als unter die Richtlinie und das NotifG fallende technische Vorschriften möglicherweise Behinderungen des Warenaustausches zwischen den Mitgliedstaaten darstellen, die nur zugelassen werden können, wenn sie notwendig sind, um zwingenden Erfordernissen zu genügen, die ein im allgemeinen Interesse liegendes Ziel verfolgen (zuletzt EuGH Urteil Ivansson ua, C‑307/13, EU:C:2014:2085, Rn 41 mwN; vgl ErläutRV 1898 BlgNR XX. GP 15, 17; VfGH V 87/04 = VfSlg 17.560; V 37/10 = VfSlg 19.512). Die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Notifizierung hat nach der Rechtsprechung des EuGH unmittelbare Wirkung. Der Verstoß gegen die Mitteilungspflicht ist ein Verfahrensmangel beim Erlass der betreffenden technischen Vorschriften, der zu deren Unanwendbarkeit führt (SO 3.), sodass diese dem Einzelnen nicht entgegengehalten werden können. Diese Unanwendbarkeit kann von den Einzelnen vor dem nationalen Gericht (und auch den Verwaltungsbehörden: VwGH 2012/03/0102, 0103) geltend gemacht werden; das Gericht ist (wie die Behörden) verpflichtet, die Anwendung einer nationalen technischen Vorschrift, die nicht gemäß der Richtlinien mitgeteilt wurde, abzulehnen (EuGH Urteile CIA Security International, C‑194/94, EU:C:1996:172, Rn 54 und 55; Schwibbert, C‑20/05, EU:C:2007:652, Rn 44; zuletzt Ivansson ua aaO Rn 48).

Die auf Grundlage der Rechtsprechung des EuGH vorgenommene Beurteilung des Berufungsgerichts, dass der von einem Marktteilnehmer infolge einer gesetzwidrig ‑ hier: infolge Verstoßes gegen § 2 Abs 3 NotifG ‑ erlassenen technischen Vorschrift entstandene Schaden vom Schutzzweck des NotifG umfasst sei, ist nicht korrekturbedürftig. Aus der zitierten Rechtsprechung des EuGH ist ersichtlich, dass die Präventivkontrolle für neue Maßnahmen der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der technischen Vorschriften auch im Interesse einzelner Betroffener erfolgt. Die durch das einzuhaltende Informationsverfahren bezweckte vorbeugende Kontrolle des freien Warenverkehrs soll gerade den betroffenen Marktteilnehmer durch das Ziel der Verhinderung des Entstehens ungerechtfertigter Handelshemmnisse schützen. Dass unter Berücksichtigung dieses Ziels des NotifG ein betroffener Marktteilnehmer, der infolge einer gesetzwidrig erlassenen technischen Vorschrift unmittelbar geschädigt wird, vom Schutzzweck dieses Gesetzes erfasst ist und daher den dadurch entstandenen Schaden (hier: Verdienstentgang) gegenüber der Beklagten geltend machen kann, ist dennoch jedenfalls vertretbar.

5. Die von der Beklagten angesprochene Frage der Zulässigkeit des Einwands rechtmäßigen Alternativverhaltens stellt sich im Anlassfall nicht. Es steht gar nicht fest, dass sich bei Notifizierung der HFKW‑FKW‑SF6 ‑V vor deren Erlassung an die Europäische Kommission ‑ so die Behauptung der Beklagten ‑ „keine andere Rechtslage und wirtschaftliche Entwicklung ergeben“ hätte. Es steht nämlich fest, dass das von der Europäischen Kommission im Oktober 2004 eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren betreffend Verbote und Beschränkungen teilfluorierter und vollfluorierter Kohlenwasserstoffe erst insbesondere im Hinblick auf die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs, im Dezember 2006 eingestellt wurde und die neuere Verordnung (EG) Nr 842/2006 gerade kein Verbot von HFKW in Brandschutzsystemen enthält.

6. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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