Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Beim Kläger besteht schon seit Kindheit eine Hirnschädigung im Ausmaß einer geistigen Behinderung samt Leistungsreduktion, Schwierigkeiten mit dem Erfassen und Verstehen von Zahlen, Impulskontrollschwäche, fehlender Kritikfähigkeit im Sinn der Unfähigkeit zur richtigen Einschätzung der Realität und einer schweren Rechenschwäche.
Er forderte am 26. 7. 2012 bei einem Rettungsdienst einen Rettungswageneinsatz an. Beim Eintreffen des Rettungswagens bei der Wohnung des Klägers öffnete er selbst die Wohnungstür. Er war leicht alkoholisiert, konnte jedoch ohne Hilfe gehen, konnte sprechen und war ansprechbar und orientiert. Er ging selbständig von seiner Wohnung zum Einsatzfahrzeug. Er äußerte gegenüber den Sanitätern den Wunsch, für Zwecke eines „Entzugs“ in ein Krankenhaus gebracht zu werden. Er schilderte jedoch kein konkretes Symptom, das auf eine bereits eingetretene Gesundheitsschädigung oder auf die Gefahr des zukünftigen Eintritts einer Gesundheitsschädigung hingedeutet hätte und aus dem sich die Notwendigkeit der Abklärung durch einen Arzt ergeben hätte. Er gab auch weder zu erkennen noch war für die Sanitäter ersichtlich, dass beim Kläger ein solcher Zustand bestand oder dass er ärztlicher Hilfe bedürfen würde. Insbesondere gab er nicht zu erkennen oder war für die Sanitäter sonst ersichtlich, dass er unter einer akuten Alkoholvergiftung leiden würde, die zur Verhinderung weiteren Schadens eine ärztliche Behandlung und den Transport in eine Krankenanstalt erforderlich gemacht hätte. Vielmehr gab er als Grund für seinen Wunsch, in das Krankenhaus gebracht zu werden, lediglich an, dass ihn seine Frau verlassen habe. Auch während des Rettungstransports in das Krankenhaus war es nicht erforderlich, den Kläger in irgendeiner Weise durch einen Sanitäter oder durch einen Arzt zu versorgen oder ihm in sonstiger Hinsicht irgendeine Hilfe zukommen zu lassen. Für die Sanitäter ergab sich aufgrund der Schilderungen des Klägers und seines Zustandsbildes keine Notwendigkeit, ihn mit dem Rettungswagen oder unter Begleitung eines Sanitäters in die Krankenanstalt zu transportieren. Sie führten den Rettungstransport aber trotzdem durch, um dadurch eine eigene Haftung für den Fall, dass eine solche Notwendigkeit tatsächlich doch bestand, zu vermeiden und daher doch den Zustand des Klägers durch einen Arzt abklären zu lassen. In der Notfallaufnahme des Krankenhauses wurde am 26. 7. 2012 im Rahmen der Anamnese erhoben, dass der Kläger „chronischer Äthyliker“ ist, „aktuell alkoholisiert, etwas verlangsamt, aber selbständig sicher gehfähig“ war und einen „Entzug“ machen möchte. Auf dieser Grundlage wurde die ambulante Ausnüchterung des Klägers vorgesehen, wobei sich dieser am Folgetag in nüchternem Zustand in der psychiatrischen Ambulanz des Krankenhauses vorstellen sollte. Zu weiteren Maßnahmen durch das Krankenhaus kam es nicht mehr, weil der Kläger schon am 26. 7. 2012 aus dem Krankenhaus entwich. Der Rettungsdienst stellte dem Kläger für den Rettungswageneinsatz 309 EUR in Rechnung. Der Betrag wurde bisher nicht bezahlt. Die beklagte Partei lehnte mit Bescheid vom 28. 2. 2013 den Antrag des Klägers auf Übernahme der Transportkosten ab.
Die Vorinstanzen wiesen das auf Übernahme der Kosten für den Rettungstransport gerichtete Klagebegehren ab.
Rechtliche Beurteilung
Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers ist das Berufungsgericht nicht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgewichen.
Krankenhaustransportkosten sind Teil der ärztlichen Hilfe bzw der Anstaltspflege; der Transport ist eine akzessorische Leistung zur Krankenbehandlung. Er muss medizinisch indiziert sein (10 ObS 71/11f mwN). Die Notwendigkeit der Krankenbehandlung ist ex ante zu beurteilen (RIS‑Justiz RS0117777 [T2]). Dies gilt auch für die Annexleistung des Krankentransports (RIS‑Justiz RS0127742, 10 ObS 71/11f mwN).
Vom Versicherten, der ein Rettungstransportmittel anfordert, dürfen besondere medizinische Kenntnisse über die Notwendigkeit eines bestimmten Transportmittels nicht erwartet werden. Es reicht aus, dass die Notwendigkeit für den Anfordernden hinreichend wahrscheinlich sein musste (10 ObS 71/11f mwN).
Die Beurteilung der Vorinstanzen, dass nach den festgestellten Umständen des Falls auch für den Kläger die Notwendigkeit einer Krankenbehandlung nicht wahrscheinlich war, bedarf keiner Korrektur. Minimale Voraussetzung des Krankenbegriffs ist nämlich in der Regel, dass der Versicherte glaubhaft Symptome bezeichnen kann, die auf eine Abweichung von irgendeiner Norm ‑ sei es physiologischer, psychischer oder sozialer Art ‑ hindeuten oder sonst eine Störung der psycho‑physischen Funktionen nach Außen hin wahrnehmbar ist (RIS‑Justiz RS0124508, 10 ObS 71/11f; 10 ObS 99/08v mwN). Aus den Feststellungen ergibt sich nicht, dass der Kläger das Vorliegen einer Krankheit aufgrund wahrgenommener Symptome ernsthaft für möglich gehalten hat. Ein Vorbringen in dieser Richtung wurde nicht erstattet. Der Kläger behauptete ja, er sei am 26. 7. 2012 in benommenem Zustand aufgefunden worden, worauf „jemand“ die Rettung verständigt habe. Eine allfällige Befürchtung des Klägers, er könnte tatsächlich erkrankt sein, wäre im Übrigen objektiv nicht nachvollziehbar.
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