OGH 10ObS99/08v; 10ObS72/14g; 10ObS129/22a (RS0124508)

OGH10ObS99/08v; 10ObS72/14g; 10ObS129/22a22.6.2023

Rechtssatz

Krankheit im sozialversicherungsrechtlichen Sinn liegt bereits dann vor, wenn eine Störung der psycho-physischen Funktionen nach außenhin wahrnehmbar ist, und sei es nur durch entsprechende Äußerungen des Versicherten, die die Notwendigkeit einer Diagnoseerstellung indizieren. Der Krankheitsverdacht ist dann dem Versicherungsfall der Krankheit zuzurechnen, wenn er sich durch objektiv diagnostizierbare Symptome äußert, unabhängig davon, ob sich im Nachhinein der Krankheitsverdacht bewahrheitet oder nicht. Zu fordern ist aber jedenfalls, dass die ärztliche Behandlung durch bestimmte Symptome veranlasst wurde, mögen diese Symptome im Ergebnis auch nicht das Vorliegen eines regelwidrigen Körper- oder Geisteszustands begründen. Minimale Voraussetzung des Krankheitsbegriffs ist daher in der Regel, dass der Versicherte glaubhaft Symptome bezeichnen kann, die auf eine Abweichung von irgendeiner Norm - sei es physiologischer, psychischer oder sozialer Art - hindeuten.

Normen

ASVG §120 Abs1 Z1

10 ObS 99/08vOGH27.01.2009

Beisatz: Hier: Zur Leistungspflicht des Krankenversicherungsträgers im Zusammenhang mit der Ausnüchterung eines alkoholisierten Patienten. (T1)

10 ObS 72/14gOGH15.07.2014

Auch

10 ObS 129/22aOGH22.06.2023

vgl; Beisatz: Hier: Kostenersatz für COVID-19-Tests. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20090127_OGH0002_010OBS00099_08V0000_001

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