OGH 3Ob70/13k

OGH3Ob70/13k19.12.2013

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Univ.‑Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D* GmbH, *, vertreten durch Mag. Dr. Bernd Glawitsch und Mag. Ernst Sutter, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft, Wien 1, Rotenturmstraße 5 ‑ 9, vertreten durch Dr. Hans-Jörg Luhamer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Abgabe einer Willenserklärung (30.000 EUR), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 17. Jänner 2013, GZ 15 R 212/12z‑24, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 13. August 2012, GZ 9 Cg 39/11p‑20, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:E106546

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

 

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.680,84 EUR (darin 280,14 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.

 

Entscheidungsgründe:

Den Gegenstand des Verfahrens bildet die Frage, ob die beklagte ASFINAG verpflichtet ist, zugunsten der klagenden Partei, die in Kärnten in unmittelbarer Nähe der Südautobahn (A 2) eine Raststation mit Tankstelle betreibt, die Zustimmung zur Errichtung von Ankündigungstafeln bzw Ausfahrtswegweisern zu erteilen.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 20. Juli 2004 war der Rechtsvorgängerin der klagenden Partei die Bewilligung zur Errichtung von insgesamt sechs Ankündigungstafeln bzw Ausfahrtswegweisern für die von ihr betriebene Raststation erteilt worden. Wie aus den Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 20. Juli 2004 (Beilage ./A) und dem Bescheid des Landeshauptmanns von Kärnten vom 3. Mai 2011 (Beilage ./1) hervorgeht, hat die Rechtsvorgängerin der klagenden Partei diese sechs Ankündigungstafeln mit dem ausgeschriebenen Hinweis auf die „Raststation“, den Piktogrammen „Tankstelle“ und „Gaststätte“, einer Entfernungsangabe und weiteren kleineren Piktogrammen (zB Bankomatkasse) aufgestellt. Die beklagte ASFINAG, der gemäß § 34b Bundesstraßengesetz 1971 (BStG) in Bezug auf die A 2 die Rechte und Pflichten des Bundes nach dem BStG zukommen, beantragte am 11. November 2010 die Beseitigung dieser sechs Tafeln unter Hinweis auf § 25 BStG. Diesem Antrag gab der Landeshauptmann von Kärnten mit Bescheid vom 3. Mai 2011 mit der Begründung Folge, dass die Zustimmung der ASFINAG für die Aufstellung der Tafeln fehle. Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie bestätigte diesen Bescheid. Die sechs Tafeln wurden mittlerweile von der klagenden Partei entfernt. Beschwerden bei den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts wurden nicht erhoben. Die klagende Partei hat zu keinem Zeitpunkt einen Antrag gemäß § 27 BStG gestellt.

Mit der am 28. März 2011 eingebrachten Klage stellte die klagende Partei in der Hauptsache ‑ dem Spruch des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 20. Juli 2004 folgend ‑ das nachstehende Klagebegehren:

„Die beklagte Partei ist schuldig, die Zustimmung zur Errichtung von Ankündigungstafeln bzw Ausfahrtswegweisern zu erteilen, die entsprechend dem Bescheid der BH Völkermarkt vom 20. Juli 2004, Zahl … errichtet sind, und zwar an nachstehenden Standorten:

Fahrtrichtung Wien:

a) 2.000 m vor der Autobahnausfahrt am Grundstück … ca. 2,9 m vom rechten Fahrbahnrand entfernt, …

b) 500 m vor der Autobahnausfahrt auf dem Grundstück …

c) vor der Autobahnausfahrt auf dem Grundstück ...

Fahrtrichtung Klagenfurt:

a) 3 km vor der Autobahnausfahrt auf dem Grundstück …, direkt neben der Autobahn, ...

b) 500 m vor der Autobahnausfahrt auf dem Grundstück ..., direkt neben der Autobahn, ...

c) vor der Autobahnausfahrt auf dem Grundstück ..., direkt angrenzend an die Autobahn, ...

Die klagende Partei brachte zusammengefasst vor, die von der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt genehmigten Ankündigungstafeln bzw Ausfahrtswegweiser seien von ihrer Rechtsvorgängerin bereits im August 2004 errichtet worden. Die beklagte Partei habe jedoch die Zustimmung verweigert und im November 2010 beim Landeshauptmann von Kärnten als Straßenrechtsbehörde erster Instanz gemäß § 25 BStG 1971 den ‑ erfolgreichen ‑ Antrag auf Beseitigung der sechs Ankündigungstafeln gestellt. Die beklagte Partei sei jedoch aufgrund des ihr als Monopolisten obliegenden Kontrahierungszwangs zu einem gleichheitskonformen Verhalten verpflichtet und müsse daher die Zustimmung erteilen. Die Zustimmung liege außerdem im öffentlichen Interesse. In ganz Österreich fänden sich zahlreiche andere Ankündigungstafeln, die auf Tankstellen oder Raststationen hinweisen würden und in der gleichen Art und Weise ausgeführt seien. Die Tankstelle der klagenden Partei sei aus beiden Fahrtrichtungen von der A 2 aus gut erkennbar, weshalb die Verkehrsteilnehmer nach Zufahrtsmöglichkeiten bzw einer Autobahnausfahrt suchten. Vor dem Aufstellen der Hinweistafeln sei es aufgrund der fehlenden Ankündigung mehrmals zu konfliktreichen Verkehrssituationen gekommen, die seit der Anbringung der Tafeln nicht mehr stattgefunden hätten. Im Übrigen dürfe es auch keinen Unterschied machen, dass die von der klagenden Partei betriebene Raststätte nicht unmittelbar an der A 2 liege, sondern nur über die Autobahnausfahrt zu erreichen sei. In den Vergleichsfällen habe die beklagte Partei ihre Zustimmung gemäß § 25 BStG ebenso erteilt wie zu bloßen Werbetafeln im Nahebereich der Autobahn, selbst wenn diese rein kommerziellen Zwecken dienten. Auch aufgrund einer erheblichen Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Interessen der klagenden Partei sei die beklagte Partei zur Abgabe der Zustimmung verpflichtet. Allfällige selbst auferlegte Beschränkungen aufgrund von Verträgen mit anderen Tankstellen- oder Rasthausbetreibern könnten die gesetzliche Verpflichtung der beklagten Partei zur gleichheitskonformen Zustimmung nach dem BStG nicht überlagern. Schließlich sei die beklagte Partei auch zur Zustimmung verpflichtet, weil sie trotz Kenntnis vom straßenpolizeilichen Bewilligungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt dagegen kein Rechtsmittel erhoben habe. Dieser Bescheid sei der beklagten Partei jedenfalls faktisch zugegangen.

Die beklagte Partei wendet ein, dass die von der klagenden Partei begehrte Zustimmung nur dann erteilt werden dürfe, wenn die Ankündigungen und Werbungen dem allgemeinen Interesse der Verkehrsteilnehmer dienten, was hier nicht der Fall sei. Es bestehe auch keine Verpflichtung des Bundes, jeglicher Werbung im Schutzbereich des § 25 BStG zuzustimmen, selbst wenn diese dem allgemeinen Interesse der Verkehrsteilnehmer diene. Die klagende Partei habe seit dem Jahr 2004 keinen Antrag nach § 25 BStG gestellt, sodass der Klage von vornherein der Boden entzogen sei. Die Raststation der klagenden Partei sei auch kein Betrieb im Sinne des § 27 BStG, weil das zugehörige Areal nicht „im Zuge von Bundesstraßen“ errichtet worden sei. Die beklagte Partei stelle den Verkehrsteilnehmern ein qualitativ hochwertiges Netz an Rastanlagen zur Verfügung, die auch entsprechend beschildert seien. Auf diesen Rastanlagen befindliche Betriebe hätten mit der beklagten Partei einen Vertrag abgeschlossen, andere Betriebe jedoch nicht, sodass für Letztere grundsätzlich Hinweistafeln bzw Ankündigungstafeln bzw Werbung nicht genehmigt würden. Eine Beschilderung von „anderen Betrieben“ im sekundären Straßennetz mit der gemäß RVS 05.02.13 (Richtlinien und Vorschriften für das Straßenwesen: Beschilderung und Wegweisung auf Autobahnen) vorgesehenen Raststationsbeschilderung für Autobahnen würde zu einer Informationsüberflutung der Verkehrsteilnehmer führen. Es liege daher auch keine missbräuchliche Ausübung wirtschaftlicher Macht durch die Beklagte vor. Der behauptete Kontrahierungszwang werde ebenso bestritten, weil die beklagte Partei kein Monopolist sei. Die klagende Partei habe mehrere zumutbare Ausweichmöglichkeiten für ihre Werbeschilder an anderen Orten. Außerdem stehe der begehrten Zustimmung entgegen, dass die beklagte Partei mit den Betreibern der benachbarten Raststätten an der A 2 Verträge abgeschlossen habe, die Schutzzonen beinhalteten. Diese umfassten auch Vereinbarungen über die Unzulässigkeit des Aufstellens von Hinweisen und Werbetafeln für Konkurrenzunternehmen.

Die von der klagenden Partei beispielsweise genannten Werbetafeln anderer Betreiber seien auf Grundlage anderer Bewilligungserfordernisse erfolgt; im Jahr 2004 seien die gesetzlichen Bestimmungen geändert worden. Der Bewilligungsbescheid vom 20. Juli 2004 sei der beklagten Partei nie zugestellt worden.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Über die bereits eingangs angeführten Feststellungen hinaus traf es folgende weitere:

Die von der beklagten Partei geführte Tankstation wurde etwa 2000 errichtet. Sie ist nicht direkt an der Autobahn gelegen, sondern im sogenannten „sekundären Straßennetz“. Von der A 2 erreicht man sie über eine Autobahnabfahrt. Die Tankstelle und das angeschlossene Buffet haben von 00:00 bis 24:00 Uhr geöffnet. Während Tankstellen in einem ländlichen Gebiet normalerweise einen Jahresumsatz von 1,5 Mio Litern Treibstoff haben, hat diese Tankstelle einen Jahresumsatz von 6 bis 7 Mio Litern.

Die von der Rechtsvorgängerin der klagenden Partei aufgrund der Bewilligung durch die Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt im Jahre 2004 aufgestellten Ankündigungstafeln entsprechen in ihrem grünen Farbsystem der üblichen Form der Beschilderung von Raststationen auf Autobahnen (RVS 05.02.13). Vor Aufstellung der Ankündigungstafeln kam es im Bereich der Autobahnanschlussstelle immer wieder zu Irrfahrten (Rückwärtsfahrten auf der Autobahn) und zu konfliktreichen Spurwechseln von der Hauptfahrbahn auf den Verzögerungsstreifen. Ab Aufstellung dieser Ankündigungstafeln waren solche Vorfälle nicht mehr feststellbar.

Der Bewilligungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 20. Juli 2004 wurde der beklagten Partei nicht zugestellt, sondern nur dem Straßenbauamt Wolfsberg und der Autobahnmeisterei Wolfsberg. Die beklagte Partei erfuhr von diesem Bescheid durch ein Schreiben der Kärntner Landesregierung vom 14. Oktober 2004, welchem der Bescheid vom 20. Juli 2004 als Beilage angeschlossen war.

Die Rechtsvorgängerin der klagenden Partei forderte die beklagte Partei mit Schreiben vom 11. November 2004 auf, gemäß § 25 BStG die Zustimmung zur Errichtung der bereits nach der StVO bewilligten Ankündigungstafeln zu erteilen. Mit Schreiben vom 24. November 2004 verweigerte die beklagte Partei die Zustimmung, dies unter Hinweis darauf, dass es sich bei der von der klagenden Partei betriebenen Raststation nicht um eine Raststation im Sinne des BStG 1971 handle; außerdem sei die beklagte Partei gegenüber den Errichtern und Betreibern der benachbarten, 49 km voneinander entfernten Autobahnraststationen verpflichtet, keine anderen Raststationen und Tankstellenbetriebe im Bereich der A 2 zwischen ‑ hier relevanten ‑ Autobahnkilometern zuzulassen (der Betrieb der klagenden Partei ist 11 km von der einen und 38 km von der anderen Raststation entfernt).

In weiterer Folge setzte die beklagte Partei allerdings aus nicht näher feststellbaren Gründen keine weiteren Schritte.

Mit den Betreibern der erwähnten benachbarten Raststationen hat die beklagte Partei vor dem Jahr 2004 Verträge abgeschlossen, in denen den Betreibern Schutzzonen entlang der Autobahn eingeräumt wurden; in dem auch hier relevanten Nahebereich dürfen keine weiteren Raststationen errichtet und beschildert werden.

Die beklagte Partei hat ein österreichweites Netz an Raststationen, wofür es eine entsprechende Planung gibt. Etwa alle 40 bis 50 km sind an den Autobahnen und Schnellstraßen der ASFINAG Raststationen vorgesehen. Bei einer Autobahnraststation im Sinne des § 27 BStG wird die Ein- und Ausfahrt bereits mit der Trasse mitverordnet. Früher war es auch möglich, an der Rückseite solcher Autobahnstationen ein „Ausfahrtszipfel“ mitzuverordnen, womit eine Ausfahrt in das sekundäre Straßennetz ermöglicht wird. Dies ist seit Anfang 2005 nicht mehr möglich.

Zwischen der klagenden Partei und der beklagten Partei besteht kein Vertrag. Die klagende Partei (bzw ihre Rechtsvorgängerin) hat dafür, dass sie sechs Ankündigungstafeln im Sichtbereich von der Autobahn montiert hat (die Tafeln stehen nicht auf der Grundfläche der Straße), auch keine Geldleistung an die beklagte Partei erbracht.

Eine „grün–weiße“-Beschilderung gemäß RVS 05.02.13 erfolgt nur für „Betriebe an Bundesstraßen“ im Sinne des § 27 Abs 1 BStG. Solche Betriebe dürfen nur mit Zustimmung des Bundes (bzw gemäß § 34b BStG der ASFINAG) errichtet werden.

Wenn die ASFINAG die Aufstellung von Werbung neben Autobahnen und Schnellstraßen gestattet, erhält sie dafür gemäß § 8 Abs 2 BStG ein Entgelt. Für Standortbezeichnungen muss allerdings kein Entgelt entrichtet werden; solche Standortbezeichnungen sind bewilligungsfrei.

Zu den von der klagenden Partei erwähnten Vergleichsobjekten:

Ein „Autohof“ an der A 8 verfügt über eine Bewilligung (gemäß § 27 BStG) aus dem Jahr 1997. Ein weiterer „Autohof“ an der A 8 verfügt über keine Bewilligung; allenfalls vorhandene Schilder sind ohne Vereinbarung errichtet worden. Ein Schild an der A 9 kündigt keine Autobahnraststation an, sondern eine Ausfahrt („blau‑weiß“); ein Betrieb nach § 27 BStG liegt nicht vor. Auf einem Ausfahrtshinweis an der A 9 wird auf die dortige Region verwiesen sowie auf diverse dort vorhandene Einrichtungen wie Werkstätte, Tankstelle, Restaurants, Campingplatz und „Information“. Mit einer „Raststation“ im sekundären Straßennetz nahe der A 9 gibt es einen Vertrag aus dem Jahre 1997; eine entsprechende Bewilligung wäre heute nicht mehr zulässig. Bezüglich weiterer „grün-weißer“ Hinweisschilder an der A 2 ist ein Beseitigungsverfahren im Gange, weil kein Vertrag mit der ASFINAG besteht.

In Bezug auf zwei weitere Stationen an der A 21 und der A 9 bestehen Verträge aus dem Jahr 1995 bzw 2003; für eine Raststätte ohne Tankstelle wurde ein befristeter Vertrag von 2009 bis 2014 abgeschlossen.

In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht aus, die von der klagenden Partei genannten Vergleichsobjekte seien ‑ im Gegensatz zu ihrem eigenen Betrieb ‑ durchwegs Betriebe gemäß § 27 BStG oder würden unzulässige Beschilderungen aufweisen, deren Entfernung bereits veranlasst worden sei oder werde. Die gemäß § 25 BStG erforderliche Zustimmung des Bundes dürfe nur dann erteilt werden, wenn die Ankündigungen und Werbetafeln dem allgemeinen Interesse der Verkehrsteilnehmer dienten. Da das Verfahren auf Zustimmung unabhängig von einem gemäß § 84 Abs 3 StVO geführten Verwaltungsverfahren sei, sei auch nicht entscheidend, ob der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 20. Juli 2004 der beklagten Partei jemals zugegangen sei. Die beklagte Partei sei als Monopolist zu beurteilen und unterliege daher einem grundsätzlichen Kontrahierungszwang. Allerdings liege hier ein sachlich gerechtfertigter Grund für die Verweigerung der Zustimmung vor, weil der Ausbau und die Erhaltung eines hochrangigen Straßennetzes in Österreich dem allgemeinen Interesse diene und es nicht angehe, dass eine in unmittelbarer Nähe einer Autobahn-Anschlussstelle geführte Tankstelle mit angeschlossenem Buffet „schmarotzerisch“ vom Vorhandensein der Autobahn profitiere. Die gegenständlichen Ankündigungstafeln seien letztlich der Versuch der klagenden Partei, den Anschein einer von der beklagten Partei autorisierten Autobahnraststätte im Sinne des § 27 BStG zu erzeugen, ohne in irgendeiner Form finanziell zur Erhaltung des Autobahnnetzes beizutragen. Die Verweigerung der Genehmigung sei daher sachlich gerechtfertigt.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Partei nicht Folge, bewertete den Entscheidungsgegenstand mit 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigend und ließ die ordentliche Revision zu.

Ein Kontrahierungszwang bestehe überall dort, wo faktische Übermacht eines Beteiligten bei bloß formaler Parität ihm die Möglichkeit der „Fremdbestimmung“ über andere gebe, also insbesondere bei Innehabung einer Monopolstellung, wie dies bei der Straßenverwaltung der Fall ist (RIS-Justiz RS0016745). Auch in der Entscheidung 1 Ob 135/98d sei diese Rechtsansicht vertreten worden. Die beklagte Partei dürfe ihre Zustimmung daher nur aus sachlich gerechtfertigten Gründen verweigern (RIS-Justiz RS0106571; RS0110808). Solche Gründe lägen hier vor, weil die beklagte Partei ihre Zustimmung nicht deshalb ablehne, um die klagende Partei wirtschaftlich zu schädigen, sondern um die Interessen ihrer Vertragspartner zu wahren. Da die beklagte Partei ein ausreichend enges Netz an Raststationen (alle 40 bis 50 km) gewährleiste, sei die Verweigerung der Zustimmung im Hinblick auf die mit den benachbarten Betreibern bestehenden Verträge nicht unsachlich (vgl 2 Ob 237/98m). Die Schlussfolgerung des Erstgerichts sei zutreffend, dass die klagende Partei im Fall einer Zustimmung zur Aufstellung der gegenständlichen Hinweistafeln wegen der damit einhergehenden Sogwirkung von dem durch die beklagte Partei errichteten Straßennetz profitieren würde, ohne dazu ‑ wie die übrigen Raststellenbetreiber ‑entsprechend beizutragen. Eine Gebührenpflicht im Zusammenhang mit der Errichtung der Hinweistafeln biete jedenfalls keinen entsprechenden Ausgleich.

Primärer Zweck des § 25 BStG sei nach den Gesetzesmaterialien die Gewährleistung der Verkehrssicherheit. Demnach diene eine Werbung oder Ankündigung dann dem spezifischen Interesse der Verkehrsteilnehmer, wenn sie geeignet sei, deren Bedürfnisse als Straßenbenützer anzusprechen. Dies sei beispielsweise bei Ankündigungen mit verkehrslenkendem, unfallverhütendem oder verkehrserzieherischem Charakter der Fall (ErlRV 1333 BlgNR 22. GP  12). Ebenso wie die Verhinderung von Fehlfahrten und damit zusammenhängenden Belastungen des Verkehrsgeschehens könnte somit nach der Intention des Gesetzgebers auch die von der klagenden Partei behauptete Entschärfung einer Gefahrenstelle grundsätzlich dem allgemeinen Interesse der Verkehrsteilnehmer im Sinne des § 25 BStG dienen und damit die geforderte Zustimmung der beklagten Partei rechtfertigen. Ausgehend vom Vorbringen der klagenden Partei sei ihre Tankstelle aus beiden Fahrtrichtungen von der A 2 aus gut erkennbar, weshalb nicht ersichtlich sei, warum die Aufstellung von Hinweistafeln dem allgemeinen Interesse der Verkehrsteilnehmer im Sinne des § 25 BStG dienen soll. Ein Kausalzusammenhang zwischen dem Fehlen von Tafeln und den behaupteten „Irrfahrten“ sei wegen der ausdrücklich hervorgehobenen deutlichen Erkennbarkeit der Tankstelle nicht zu sehen; auch den erstgerichtlichen Feststellungen sei ein solcher Zusammenhang nicht zu entnehmen (so kämen auch statistische Schwankungen in Betracht). Wenn die Tankstelle ohnedies deutlich erkennbar sei, verstehe es sich für die Straßenbenutzer von selbst, dass sie über die in unmittelbarer Nähe vorhandene Autobahnabfahrt erreichbar sei. Ein weiterer Hinweis sei dann nicht erforderlich, um eine ‑ ohnedies nicht ausreichend konkretisierte ‑Gefahrensituation zu beseitigen. Abgesehen davon seien zu dieser Frage nicht einmal geeignete Beweismittel angeboten worden.

Insgesamt bleibe nur das wirtschaftliche Interesse der klagenden Partei an der Errichtung der Hinweistafeln zur Erleichterung der Auffindbarkeit ihrer Raststelle, was jedoch selbst in Fremdenverkehrsgebieten kein erhebliches Interesse der Straßenbenützer darstelle.

Schließlich würde die Erteilung einer Zustimmung wie der hier begehrten zu einem wahren „Schilderwald“ entlang der Autobahnen führen, weil ein entsprechender Anspruch auf Zustimmung nahezu sämtlichen Betrieben zustehen müsste, die für Autobahnbenützer ersichtlich seien. Diese Rechtsansicht liefe dem ausdrücklich erklärten Willen des historischen Gesetzgebers zur Erhöhung der Verkehrssicherheit zuwider.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision sei zulässig, weil zur Auslegung des § 25 Satz 2 BStG keine oberstgerichtliche Rechtsprechung vorliege.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der klagenden Partei aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im klagestattgebenden Sinn.

Die beklagte Partei beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, die Revision als unzulässig zurückzuweisen, in eventu, ihr nicht Folge zu geben.

Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig; sie ist jedoch nicht berechtigt.

Das Revisionsvorbringen lässt sich dahin zusammenfassen, dass den erstgerichtlichen Feststellungen sehr wohl ein kausaler Zusammenhang zwischen den Ankündigungstafeln und der Unfallverhinderung zu entnehmen sei. Die Aufstellung der Tafeln würde zur Verkehrslenkung und zur Erhöhung der Verkehrssicherheit beitragen; sie diene insgesamt auch dem allgemeinen Interesse der Verkehrsteilnehmer an Information. Der festgestellte Jahresumsatz zeige die enorme Bedarfssituation der Verkehrsteilnehmer. Der befürchtete „Schilderwald“ sei nicht zu befürchten, weil die beklagte Partei die Zustimmung nur für die Ankündigung spezifischer Betriebe wie eben Raststationen erteilen dürfe. Insgesamt stelle die Verweigerung der beklagten Partei eine unzulässige Diskriminierung dar. Allenfalls wäre die Zustimmung in gesetzeskonformer Interpretation unter der Auflage zu erteilen gewesen, die Farb- und Formgestaltung der Ankündigungsschilder „entsprechend umzugestalten“.

Diese Ausführungen sind nicht berechtigt.

1. Die klagende Partei begehrt, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, die Zustimmung zur Errichtung von Ankündigungstafeln bzw Ausfahrtswegweisern zu erteilen, die entsprechend einem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 20. Juli 2004 errichtet wurden, und zwar in beiden Fahrtrichtungen jeweils dreimal. Diese Tafeln enthalten Hinweise auf die Raststation, die Piktogramme „Tankstelle“ und „Gaststätte“, Entfernungsangaben und weitere kleinere Piktogramme. Der Inhalt geht jedenfalls über das Hinweiszeichen nach § 53 Abs 1 Z 6 StVO („Tankstelle“) hinaus.

2. Rechtliche Grundlagen

2.1. Abgesehen von der Ankündigung von Reparaturwerkstätten, Verkehrsfunkstationen und Tankstellen, die (nur) mit den Hinweiszeichen nach § 53 Abs 1 Z 4, 4a und 6 StVO angekündigt werden dürfen (§ 84 Abs 1 StVO), und der hier nicht relevanten Nutzung der Rückseite von Verkehrsschildern (§ 82 Abs 3 lit f StVO) sind außerhalb von Ortsgebieten Werbungen und Ankündigungen an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand verboten. Die Behörde hat ‑ ohne Ermessen (VwGH 83/03/0120, ZVR 1985/159) ‑ Ausnahmen von diesem Verbot zu bewilligen, wenn das Vorhaben einem vordringlichen Bedürfnis der Straßenbenützer dient oder für diese immerhin von erheblichen Interesse ist und vom Vorhaben eine Beeinträchtigung des Straßenverkehrs nicht zu erwarten ist (§ 84 Abs 3 StVO). Entgegen § 84 Abs 2 StVO bzw ohne Bewilligung nach § 84 Abs 3 StVO angebrachte Werbungen oder Ankündigungen hat die Behörde ohne weiteres Verfahren entfernen zu lassen (§ 84 Abs 4 leg cit).

2.2. Gemäß § 25 Satz 2 BStG bedürfen optische Ankündigungen und Werbungen bis zu einer Entfernung von 100 m von einer Bundesstraße ‑ unbeschadet anderer einschlägiger Rechtsvorschriften, insbesondere der straßenpolizeilichen Vorschriften ‑ einer Zustimmung des Bundes (Bundesstraßenverwaltung), die nur dann erteilt werden darf, wenn diese Ankündigungen und Werbungen dem allgemeinen Interesse der Verkehrsteilnehmer dienen. Der Bund wird in diesen Fällen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung tätig (Hörl/Winkler, Bundesstraßenrecht [2008] § 25 Anm 1 und 9). Zustimmungen nach § 25 BStG sind demnach nicht in Form eines öffentlich-rechtlichen Bescheides, sondern in Form eines privatrechtlichen Gestattungsvertrags zu erteilen (vgl RIS-Justiz RS0029715).

Gemäß § 34b BStG kommen im vorliegenden Fall ‑ betroffen ist eine Bundesautobahn gemäß § 2 des ASFINAG-Ermächtigungsgesetzes 1997 ‑ der ASFINAG alle Rechte und Pflichten des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) nach dem BStG zu.

2.3. § 25 BStG stellt eine den § 84 StVO ergänzende Sondervorschrift für Bundesstraßen dar, die ihre Berechtigung in deren besonderen Anlageverhältnissen findet. Die beiden Bestimmungen ergänzen einander; Ankündigungen an Bundesstraßen müssen den Anforderungen beider Normen entsprechen. In diesem Sinn ist die Zustimmung des Bundes gemäß § 25 BStG zur Errichtung von Hinweistafeln nicht präjudiziell für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 84 Abs 3 StVO (in diesem Sinn bereits VwGH 92/03/0220). Umgekehrt berührt auch eine vorliegende Bewilligung nach dem BStG das in § 84 Abs 2 enthaltene Verbot von Werbungen und Ankündigungen an Freilandstraßen nicht; vielmehr muss auch noch eine Ausnahme nach § 84 Abs 3 StVO erwirkt werden (Pürstl, StVO-ON13.01 [31.3.2013] § 84 Anm 4). Daher ist auch ein etwaiges Unterbleiben rechtzeitiger Einwendungen im straßenpolizeilichen Bewilligungsverfahren nicht als Zustimmung gemäß § 25 BStG zu werten (1 Ob 135/98d).

2.4. § 25 Satz 2 BStG stammt im Wesentlichen aus der Stammfassung des BStG (BGBl 1971/296), wobei damals nur die Möglichkeit einer Zustimmung des Bundes zu „optischen Ankündigungen“ in einer Entfernung von bis zu 100 m entlang der Bundesautobahnen vorgesehen war. Das absolute Verbot von optischen „Werbungen“ innerhalb einer Entfernung von 100 m entlang der Bundesautobahnen wurde mit der Novelle BGBl I 1999/182 beseitigt; damals wurden „optische Ankündigungen und Werbungen“ an die Zustimmung der Bundesstraßenverwaltung gebunden. Bereits in der Stammfassung war vorgesehen, dass die Zustimmung nur erteilt werden darf, wenn die Ankündigungen bzw später die Ankündigungen und Werbungen dem „allgemeinen Interesse der Verkehrsteilnehmer dienen“.

In der Regierungsvorlage zur Novelle BGBl I 2006/58 war vorgesehen gewesen, § 25 BStG neu dahin zu formulieren, dass die Zustimmung nur erteilt werden darf, „wenn diese Ankündigungen und Werbungen dem spezifischen Interesse der Verkehrsteilnehmer dienen und dem Stand der Technik entsprechen“.

Die Erläuterungen (ErlRV 1333 BlgNR 22. GP  12) führen dazu aus:

„Im Bereich der Werbungen und Ankündigungen an Bundesstraßen stehen Anliegen der Verkehrssicherheit und der Information in einem Spannungsverhältnis zueinander. Um die Verkehrssicherheit zu erhöhen, wird der Anwendungsbereich dieser Regelung umformuliert.

Eine Werbung oder Ankündigung dient dann dem spezifischen Interesse der Verkehrsteilnehmer, wenn sie geeignet ist, deren typische Bedürfnisse als Straßenbenützer anzusprechen. Dies ist beispielsweise bei Ankündigungen mit verkehrslenkendem, unfallverhütendem oder verkehrserzieherischem Charakter der Fall. Wahlwerbung ist keine Werbung im Sinne dieser Bestimmung. Bei Parkplätzen und bei Raststationen und anderen Betrieben gemäß § 27 Abs. 1 entfällt die Beschränkung auf das spezifische Interesse der Verkehrsteilnehmer.

Was als Stand der Technik anzusehen ist, kann unter anderem aus den RVS (z.B. RVS 5.512, Blend- und Lärmschutz, Beeinträchtigungen der Verkehrssicherheit, visuelle Informationsträger für verkehrsfremde Zwecke) hervorgehen.“

Tatsächlich wurde § 25 Satz 2 BStG mit der Novelle BGBl I 2006/58 nicht geändert; es blieb dabei, dass die Zustimmung vom Bund nur erteilt werden darf, wenn die Ankündigungen und Werbungen „dem allgemeinen Interesse der Verkehrsteilnehmer dienen“.

2.5. § 27 BStG idF BGBl I 2006/58 betrifft „Betriebe an Bundesstraßen“. Diese werden in Abs 1 legal definiert als „Betriebe im Zuge von Bundesstraßen, die den Belangen der Verkehrsteilnehmer auf diesen dienen (wie Tankstellen, Raststätten, Motels, Werkstätten und dergleichen) und unmittelbare Zu- und Abfahrten zu diesen Straßen haben“. Sie dürfen nur mit Zustimmung des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) errichtet und baulich geändert werden. Zu- und Abfahrten zu und von einzelnen Grundstücken dieser Betriebe sind gemäß § 27 Abs 2 BStG unzulässig; Anschlüsse zum übrigen Straßennetz im Bereich dieser Betriebe sind nur zulässig, sofern sie keine Verbindung mit der Bundesstraße ermöglichen.

2.6. Die von der klagenden Partei betriebene Raststätte befindet sich im „sekundären Straßennetz“ und ist kein Betrieb gemäß § 27 Abs 1 BStG.

3. Im vorliegenden Fall geht es allein darum, ob die beklagte Partei verpflichtet ist, im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung die im Klagebegehren genau bezeichnete Zustimmung nach § 25 BStG zu erteilen. Das Gericht wäre nicht befugt, die beklagte Partei zu einer inhaltlich anderen Zustimmungserklärung zu verpflichten (wie es offenbar der Revision vorschwebt).

3.1. Bei der Beurteilung, ob eine Zustimmung zu erteilen ist, hat die beklagte Partei die ‑ allgemein gehaltenen ‑ gesetzlichen Vorgaben einzuhalten. Innerhalb der gesetzlichen Vorgaben darf sie weiters nicht in unsachlicher Weise differenzieren (1 Ob 135/98d). Sie ist nämlich im Hinblick auf ihre Alleinstellung als Betreiberin des Netzes der Bundesautobahnen als monopolartiger Betrieb zu qualifizieren (3 Ob 536/88 RIS‑Justiz RS0029715), den eine Kontrahierungspflicht zu angemessenen Bedingungen trifft (RIS-Justiz RS0113652).

3.2. Dazu ist vorweg festzuhalten, dass ein Gleichbehandlungsgebot ‑ so wie in der allgemeinen Verwaltung ‑ keine „Gleichbehandlung im Unrecht“ gebietet (6 Ob 14/00b; VwGH 2007/17/0074, 2008/04/0117). Regelmäßig setzt sich also das Gebot des rechtmäßigen Handelns gegenüber dem Gebot der Gleichbehandlung durch.

3.3. Auch ein Monopolist kann nicht gezwungen werden, jeden von einem Dritten gewünschten Vertrag abzuschließen; er kann vielmehr aus sachlich gerechtfertigten Gründen einen Vertragsabschluss ablehnen. Die Rechtsprechung sieht es beispielsweise als zulässig an, dass ein Monopolist den Vertragsschluss aus der Erwägung verweigert, dass dadurch in die Interessen bereits vorhandener Vertragspartner eingegriffen wird, und zwar unabhängig davon, ob eine Verpflichtung zur Wahrung dieser Interessen besteht. Etwas anderes wird nur gelten, wenn der Abschluss des Vertrages notwendig ist, um die Versorgung mit bestimmten Waren und Leistungen sicherzustellen (RIS‑Justiz RS0106571 [T2]).

3.4. Nach den Feststellungen entsprechen die von der Rechtsvorgängerin der klagenden Partei aufgrund der Bewilligung durch die Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt im Jahre 2004 aufgestellten Ankündigungstafeln in ihrem grünen Farbsystem (grün-weiß) der üblichen Form der Beschilderung von Raststationen auf Autobahnen (RVS 05.02.13). Die beklagte Partei beruft sich darauf, dass der klagenden Partei die Zustimmung zur Errichtung der „grün-weißen“ Ankündigungstafeln ua deshalb verweigert wird, weil „grün-weiße“ Ankündigungstafeln auf Autobahnen nur für „Betriebe an Bundesstraßen“ iSd § 27 Abs 1 BStG vorgesehen seien.

3.4.1. Die genannten RVS 05.02.13 legen fest, dass die Beschilderung auf Autobahnen einem einheitlichen Konzept zu folgen hat. Bei den RVS handelt es sich um von Experten erarbeitete technische Regelwerke, die im Bereich der Planung, Errichtung und Erhaltung von Bundesstraßen den letzten Stand der Technik beinhalten. Grundsätzlich kommt den RVS zwar kein normativer Charakter zu; allerdings wurden die RVS 05.02.13 (Beschilderung und Wegweisung auf Autobahnen) mit 18. Dezember 2006 vom BMVIT für die ASFINAG für verbindlich erklärt. Auch bei der Verbindlicherklärung handelt es sich nicht um eine generelle, an die Allgemeinheit gerichtete Norm, sondern um einen Akt der Privatwirtschaftsverwaltung. Adressat dieser Verbindlicherklärung ist somit ausschließlich die ASFINAG (vgl § 34b BStG).

3.4.2. Das schon angesprochene Konzept bei der Farbgebung von Hinweisschildern auf Autobahnen nach den RVS 05.02.13 soll dazu dienen, dass Autobahnbenützer schon aufgrund der farblichen Gestaltung des Schildes auf die Bedeutung der Ankündigung schließen können.

3.4.3. Die Wegweisungsbeschilderung auf Autobahnen hat einheitlich im blauen Farbsystem zu erfolgen. Auf blauem Tafelgrund werden Beschriftung, Pfeile, Symbole sowie Tafelumrandung grundsätzlich in weißer Farbe ausgeführt. Die Wegweisung für „Raststationen“ ist im grünen Farbsystem und für Baustellen- und Umleitungsbeschilderungen im gelben Farbsystem auszuführen. Ergänzend erfolgt eine „blau-weiße“ Beschilderung für „Rastplätze“ sowie eine „braun-weiße“ für kulturelle Sehenswürdigkeiten. Außerdem darf das „grün-weiße“ Farbschema für Orientierungstafeln verwendet werden, sofern touristische Ziele angekündigt werden (zB „Hallstättersee“).

3.4.4. Gemäß Punkt 11 der RVS 05.02.13 sind „Raststationen“ im grünen Farbsystem anzukündigen. Gemeint sind damit „Raststationen“ als „Betriebe an Bundesstraßen“ gemäß § 27 Abs 1 BStG, nicht aber Betriebe im sekundären Straßennetz. In diesem Sinn hat schon das Erstgericht darauf hingewiesen, dass der Wunsch der klagenden Partei nach grün-weißen Ankündigungstafeln letztlich den Versuch darstelle, den Anschein einer autorisierten Autobahnraststätte gemäß § 27 Abs 1 BStG zu erzeugen.

3.5. Die klagende Partei vertritt allerdings die Ansicht, dass die beklagte Partei aufgrund des sie treffenden Kontrahierungszwangs und dem Gleichbehandlungsgebot verpflichtet sei, die Zustimmung zu den begehrten grün‑weißen Ankündigungstafeln zu erteilen, auch wenn sich ihr Betrieb im sekundären Straßennetz befinde.

3.5.1. Es wurde bereits unter Punkt 3.1. dargestellt, dass der beklagten Partei Monopolstellung zukommt. Aus dieser Monopolstellung lässt sich ein Kontrahierungszwang ableiten: Sofern der beklagten Partei als Monopolistin ein Vertragsschluss zumutbar ist, darf sie ihn nur aus sachlich gerechtfertigten Gründen verweigern. Auch ein Monopolist kann nicht gezwungen werden, jeden von einem Dritten gewünschten Vertrag abzuschließen (RIS‑Justiz RS0016745, RS0106571).

3.5.2. Die beklagte Partei hat behauptet und bewiesen, dass sie österreichweit ein Konzept verfolgt, wonach an den Autobahnen und Schnellstraßen alle 40 bis 50 km Raststationen (iSd § 27 BStG) vorgesehen sind, weiters dass der Betrieb der klagenden Partei zwischen zwei 49 km voneinander entfernten Raststationen an der A 2 situiert ist, wobei mit deren Betreibern Schutzzonen vereinbart wurden.

Weiters differenziert die beklagte Partei bei der grün-weißen Beschilderung danach, ob es sich um einen Betrieb an Bundesstraßen iSd § 27 BStG handelt oder um einen solchen im sekundären Straßennetz. Eine Autobahnraststation, die als Betrieb an Bundesstraßen ausgestaltet ist, hätte demnach Anspruch auf grün-weiße Vorankündigungstafeln; andernfalls würde die beklagte Partei in unsachlicher Weise differenzieren.

3.6. Ist der Betrieb, für den die Zustimmung zur Aufstellung von grün-weißen Vorankündigungstafeln begehrt wird, kein „Betrieb an Bundesstraßen“ iSd § 27 Abs 1, könnte nur ein „allgemeines Interesse der Verkehrsteilnehmer“ die Pflicht zur Zustimmung rechtfertigen.

3.7. Darauf kommt es im vorliegenden Fall aber nicht an. Die klagende Partei begehrt die Zustimmung zu Ankündigungstafeln im grün-weißen System, die „Betrieben an Bundesstraßen“ vorbehalten sind. Selbst wenn eine Zustimmung zu einer Ankündigung auf Betriebe im sekundären Straßennetz abzugeben ist, ist die beklagte Partei nicht gehalten, ihr sachlich begründetes Farbleitsystem, das im Einklang mit der RVS, also dem Stand der Technik steht, aufzugeben, um es diesen Betrieben zu ermöglichen, von den Autobahnbenutzern wie eine autorisierte, den Kriterien des § 27 BStG entsprechende Autobahnstation wahrgenommen zu werden.

Einer Erläuterung, was unter dem „allgemeinen Interesse der Verkehrsteilnehmer“ zu verstehen ist, bedarf es daher nicht mehr, weil der klagenden Partei die Zustimmung zu den von der klagenden Partei allein begehrten Ankündigungsschildern im grün-weißen System berechtigterweise verweigert werden kann.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 50, 41 ZPO.

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