OGH 2Ob232/98a (RS0110808)

OGH2Ob232/98a24.9.1998

Rechtssatz

Aus den von der Rechtsprechung zum Kontrahierungszwang entwickelten Grundsätzen ist abzuleiten, dass es dem Monopolisten ganz allgemein verwehrt ist, seine faktische Übermacht in unsachlicher Weise auszuüben (hier: Verweigerung der Teilnahme als Eishockeyspieler an internationalen Bewerben der Eishockey-Nationalmannschaft durch die International Ide Hockey Federation (IIHF)).

Normen

ABGB §879 BIIo

2 Ob 232/98aOGH24.09.1998
9 Ob 68/00sOGH05.04.2000

nur: Aus den von der Rechtsprechung zum Kontrahierungszwang entwickelten Grundsätzen ist abzuleiten, dass es dem Monopolisten ganz allgemein verwehrt ist, seine faktische Übermacht in unsachlicher Weise auszuüben. (T1)

9 Ob 70/00kOGH26.04.2000

nur: Aus den von der Rechtsprechung zum Kontrahierungszwang entwickelten Grundsätzen ist abzuleiten, dass es dem Monopolisten ganz allgemein verwehrt ist, seine faktische Übermacht in unsachlicher Weise auszuüben. (T2)<br/>Bem: Der Teilsatz T2 ist ident mit T1 und wurde versehentlich neuerlich formuliert. (T2a)<br/>Beisatz: Hier: Betreiberin eines Flugplatzes hinsichtlich bescheidmäßig für Flugplatzbenützer unterschiedlich festgelegter Betriebszeiten. (T3)

1 Ob 104/00aOGH19.12.2000

nur T1

9 Ob 6/03bOGH07.05.2003

Auch; nur T1

7 Ob 273/03bOGH19.11.2003

Auch; nur T1

6 Ob 191/05iOGH06.10.2005

Vgl auch; Beisatz: Der Monopolist muss, wenn ihm ein Vertragsabschluss zumutbar ist, einen guten (sachlichen) Grund für die Verweigerung eines Vertragsabschlusses haben. (T4)<br/>Beisatz: Hier: Kontrahierungszwang besteht auch für einen Gestattungsvertrag über die Aufstellung eines Warenständers auf öffentlichem Gut. (T5)

7 Ob 287/05iOGH14.12.2005

Auch; nur T2; Beis wie T5; Beis wie T4

9 ObA 18/07yOGH08.08.2007

nur T1; Beisatz: Hier: Ausübung des Fußballsports als Amateur bei jedem Verein eines bestimmten Landes-Fußballverbandes. (T6)

2 Ob 212/08bOGH22.01.2009

nur T1

1 Ob 143/10aOGH14.09.2010

nur T1; Beisatz: Hier: Frage der Vereinbarung eines ordentlichen Kündigungsrechts. (T7)

9 Ob 75/10kOGH28.02.2011

Vgl auch; Veröff: SZ 2011/25

1 Ob 40/12gOGH23.03.2012

nur T1

1 Ob 88/12sOGH22.06.2012

Auch; nur T1

1 Ob 166/12mOGH11.10.2012

Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T5

1 Ob 60/15bOGH23.04.2015

Auch; nur T1

7 Ob 171/15wOGH19.11.2015
1 Ob 39/17tOGH26.04.2017

nur T1; Beis wie T4; Beisatz: Dies gilt auch bei nicht lebensnotwendigen Gütern. (T8)<br/>Beisatz: Spiegelbildlich muss auch für die Kündigung eines schon bestehenden Vertrags ein guter (sachlicher) Grund vorliegen. Daran ändert auch eine formal im Vertrag enthaltene Vereinbarung über ein ordentliches Kündigungsrecht nichts. (T9)

4 Ob 13/18tOGH20.02.2018
4 Ob 207/19yOGH26.11.2019

Dokumentnummer

JJR_19980924_OGH0002_0020OB00232_98A0000_002

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