OGH 7Ob273/03b

OGH7Ob273/03b19.11.2003

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Parteien 1.) E*****, 2.) Martin F*****, 3.) Mario H*****, 4.) Harald M*****, 5.) Patrick R*****, 6.) Stefan R*****, und 7.) Ralf S*****, alle vertreten durch Winkler, Reich-Rohrwig, Illeditz, Rechtsanwälte Partnerschaft in Wien, gegen die beklagte Partei Österreichischer Radsportverband, 1110 Wien, Hagenleitengasse 73, vertreten durch Dr. Thomas G. Eustacchio, Rechtsanwalt in Wien, wegen Erteilung einer Teilnahmeberechtigung an einem Radrennen und einstweilige Verfügung (Streitwert EUR 20.000,- -), über den Revisionsrekurs des Beklagten und Gegners der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 28. August 2003, GZ 12 R 156/02d-15, womit der Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 7. Juli 2003, GZ 3 Cg 135/03z-6, in der Hauptsache bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die Kläger und gefährdeten Parteien haben die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen.

Text

Begründung

Die erstklagende und erstgefährdete Partei ist ein als Verein organisiertes Radteam. Die zweit- bis siebentklagenden bzw zweit- bis siebentgefährdeten Parteien (in der Folge werden alle klagenden und gefährdeten Parteien nur mehr als Kläger bezeichnet) sind als Radsportler Mitglieder des Erstklägers. Der Beklagte und Gegner der gefährdeten Parteien (im Folgenden kurz Beklagter bzw ÖRV) ist der Dachverband und oberstes Gremium der österreichischen Radsportvereine. Er veranstaltet die beiden wichtigsten, jährlich stattfindenden Etappenradrennen in Österreich, nämlich die Internationale "Österreich-Rundfahrt" (zuletzt auch als "Wiesbauer-Tour" bezeichnet) und die Internationale "UNIQA-Classic". Diese Rennen sind für gute österreichische Fahrer besonders interessant, weil sie dabei intensiv auf sich aufmerksam machen und (relativ viele) Weltranglistenpunkte erlangen können. Die Verweigerung einer Teilnahme an diesen Rennen stellt für das betreffende Team bzw dessen Fahrer daher einen großen Nachteil dar. Teilnahmeberechtigt an der "UNIQA-Classic" sind nach den Ausschreibungsbedingungen neben einem österreichischen Nationalteam aus vier bis sechs Fahrer bestehende Teams, deren Verband oder Verein dem Internationalen Radsportverband (UCI) oder dem ÖRV angeschlossen sein muss.

Die "UNIQA-Classic" (als zweitwichtigstes österreichisches Radrennen) fand zuletzt von 9. 7. 2003 bis 12. 7. 2003 statt. Zuvor hatte der Beklagte von 9. 6. 2003 bis 15. 6. 2003 die 55. Internationale "Österreich-Rundfahrt" veranstaltet, an der ua der Zweitkläger mit einem Radteam des Erstklägers teilgenommen hatte. Die Fahrer der Radteams starten bei den erwähnten Rundfahrten prinzipiell mit ihren Teamtrikots, die Werbeaufdrucke der Sponsoren des Teams haben. Der Spitzenreiter bestimmter Wertungen (zB Bergwertung, Sprint) erhält allerdings vom Veranstalter ein Wertungsführendentrikot mit Aufdrucken der Veranstaltersponsoren. Das Trikot des Wertungsführenden ist vom betreffenden Fahrer bei der (täglichen) Siegerehrung entgegenzunehmen, anzuziehen und am nächsten Tag im Rennen zu tragen. Der Zweitkläger ging bereits am ersten Tag der Österreich-Rundfahrt in der Sprintwertung in Führung und behielt diese Führung bis zum Schluss der Rundfahrt. Er übernahm regelmäßig bei jeder Siegerehrung das betreffende Trikot und trug es während des Rennens. Am 1. bis 5. Tag der Tour gab er nach Ende der Siegerehrung im Trikot des Veranstalters auch Fernsehinterviews. Am 6. und 7. Tag gab er diese Interviews (nach Ende der Siegerehrung) auf Weisung seines sportlichen Leiters nicht im Trikot des Veranstalters, sondern im Trikot des Teams des Erstklägers, um auf diese Art nicht (nur) den Veranstaltersponsor, sondern auch den Teamsponsor ins Fernsehen zu bringen. Dieses Vorgehen wurde vom Veranstalter beim ersten Mal mit äußerst rüden Worten beanstandet. Beim zweiten Mal wurde der Zweitkläger dafür vom Beklagten - ohne weiteren Kommentar - mit einer Geldstrafe von EUR 1.000,-- belegt.

Der Erstkläger hatte seine Nennung zur (von der Beklagten nach dem "ÖRV/UCI-Reglement" ausgeschriebenen) "UNIQA-Classic" bereits mit der Nennung zur Österreich-Rundfahrt abgegeben. Seitens des Beklagten war dem sportlichen Leiter des Erstklägers gesagt worden, dass dies genüge. Wegen des "Trikot-Vorfalls" mit dem Zweitkläger wurde die Einladung des Teams des Erstklägers zur UNIQA-Classic sodann aber am 24. 6. 2003 (schriftlich) widerrufen. In den detaillierten, 120 Straftatbestände enthaltenden Strafbestimmungen der Satzung des Beklagten ist eine solche "Wiederausladung" nicht enthalten. Ua wird darin ein Doppelnennungsverbot (Verbot, sich für zwei Radrennveranstaltungen gleichzeitig anzumelden) angeführt. Eine Strafe ist ua auch für das "Nichttragen des reglementgemäßen Trikots bei der Siegerehrung" vorgesehen. Hingegen findet sich im Strafenkatalog der Beklagten kein Hinweis auf eine Kleidervorschrift für nach Ende der Siegerehrung (allenfalls) stattfindende Interviews.

Zur Sicherung ihres Klagebegehrens, den beklagten Verband schuldig zu erkennen, ihnen die Teilnahme am genannten Rennen zu gestatten, stellten die Kläger einen gleichlautenden Provisorialantrag. Der unter Ausnützung seiner Monopolstellung erfolgte Widerruf der Einladung zur "UNIQA-Classic" durch den Beklagten sei rechts- und sittenwidrig. Die Nichtteilnahme am Rennen würde für sie einen unwiederbringlichen Schaden bedeuten, der nicht durch Geld ausgeglichen werden könnte.

Der Beklagte erhob die Einrede der (sachlichen und örtlichen) Unzuständigkeit, weil nach seiner Satzung ein Schiedsgericht anzurufen wäre. Im Übrigen wendete der Beklagte im Wesentlichen ein, er sei kein Monopolist; es gebe in Österreich auch andere Veranstalter und über 200 Radstraßenrennen. Der Veranstalter eines Rennens sei nicht verpflichtet, bestimmte Teams einzuladen; nach den Regeln des Internationalen Radsportverbandes (UCI-Regeln) stehe es auch jedem Veranstalter frei, bei Rennen einer höheren Kategorie ein Team ohne Gründe wieder auszuladen. Sollte die einstweilige Verfügung dennoch erlassen werden, müsste für Unterkunft und Verpflegung und wegen erhöhter Kosten eines größeren Teilnehmerfeldes eine Sicherheit von EUR 20.000,-- erlegt werden.

Das Erstgericht erklärte sich für zuständig und verpflichtete den Beklagten, die Kläger entsprechend deren Sicherungsantrag - allerdings unter der (sodann von den Klägern erfüllten) Voraussetzung einer Sicherheitsleistung von EUR 3.500,-- - am Rennen von 9. 7. bis 12. 7. 2003 teilnehmen zu lassen. Der Widerruf der Einladung zum Rennen stelle den Gebrauch einer Vormachtsstellung im Sinne eines faktischen Missbrauches einer Machtposition dar; die gegenständliche "Ausladung" sei daher sittenwidrig gewesen. Wegen der Seltenheit großer österreichischer Radrennen drohe den Klägern bei einer Nichtteilnahme ein unwiederbringlicher Schaden, der durch Geld nicht ausgeglichen werden könne. Für den (organisatorischen) Mehrkostenaufwand des Beklagten sei eine Sicherheitsleistung von EUR 3.500,-- ausreichend und angemessen.

Das vom Beklagten angerufene Rekursgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichtes in der Hauptsache. Lediglich der einen Verstoß des Erstgerichtes gegen § 393 Abs 1 EO reklamierenden Kostenrüge des Beklagten wurde stattgegeben.

Das Rekursgericht, das aussprach, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 4.000,- -, nicht jedoch EUR 20.000,-- übersteige, führte im Wesentlichen aus, für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes (und damit für die Erlassung einer beantragten einstweiligen Verfügung) seien immer die ordentlichen Gerichte zuständig, auch wenn in der Hauptsache ein Schiedsgericht einzuschreiten habe. Mangels rechtzeitiger (in erster Instanz erhobener) Behauptung und Nachweises der Unterwerfung der Kläger unter die Schiedsgerichtsbarkeit des Beklagten sei die Zuständigkeitsentscheidung des Erstgerichtes zu bestätigen.

In der Sache selbst sei der Beklagte als Veranstalter der zwei bedeutendsten Straßenradrennen in Österreich faktisch als Monopolist zu sehen. Er könne die Kläger nicht auf andere Straßenrennen in Österreich oder auf ausländische Straßenrennen mit der Möglichkeit der Doppelnennung verweisen. Sowohl für den Erstkläger als österreichischen Radsportverein, als auch für die Zweit- bis Siebentkläger als österreichische Radsportler sei es von eminentem Interesse, bei den bedeutendsten österreichischen Radsportveranstaltungen teilzunehmen. Das geschilderte "Trikot-Verhalten" des Zweitklägers bei der Österreichrundfahrt stelle nach dem Strafenkatalog des Beklagten keinen so schwerwiegenden Regelverstoß dar, der es rechtfertigen würde, nur zweieinhalb Wochen vor Rennbeginn den Erstkläger und das ganze Team von der "UNIQA-Classic"-Rundfahrt auszuschließen. Dies umso mehr, als das Verhalten ohnedies schon durch den Einbehalt von EUR 1.000,-- geahndet worden sei. Eine doppelte Ahndung sei sittenwidrig. Der Widerruf einer Einladung zur Teilnahme am "UNIQA-Classic" zweieinhalb Wochen vor dem Rennen aus dem genannten Grund stelle - obwohl nach dem Reglement der UCI zulässig - einen sittenwidrigen Missbrauch der faktischen Machtposition des Beklagten gegenüber den Klägern dar. In Anbetracht der Bedeutung des Rennens für die Kläger rechtfertige diese sittenwidrige Rechtsausübung des Beklagten nicht nur, diesen nach dem Reglement der UCI zum vorgesehenen Pönale (Schadenersatz) zu verhalten, sondern auch die Erzwingung der Teilnahme der Kläger am Rennen, für das sie vor dem sittenwidrigen Widerruf schon eingeladen gewesen seien.

Das Rekursgericht sprach weiters zunächst aus, dass der Revisionsrekurs nicht zulässig sei, weil es der zu vergleichbaren Fällen entwickelten Judikatur des Obersten Gerichtshofes (insbesondere 2 Ob 232/98a) gefolgt sei. Es änderte diesen Ausspruch über Antrag des Beklagten gemäß § 508 Abs 1 iVm § 528 Abs 2a ZPO aber dahin ab, dass es den ordentlichen Revisionsrekurs doch für zulässig erklärte. Möglicherweise sei nämlich die von ihm angewendete "Leitentscheidung" 2 Ob 232/98a vereinzelt geblieben und allenfalls sei diese Entscheidung mit dem vorliegenden Fall insofern auch nicht vergleichbar, als der Beklagte hier doch nicht als Monopolist angesehen werden könne. Möglicherweise könnte im "Trikot-Vergehen" des Zweitklägers doch ein schwerwiegender Regelverstoß zu sehen sein, der einen sachlich gerechtfertigten Grund darstelle, nur zweieinhalb Wochen vor Rennbeginn den Erstkläger und dessen ganzes Team von der "UNIQA-Classic"-Rundfahrt auszuschließen, obwohl der Regelverstoß schon durch den Einbehalt von EUR 1.000,-- geahndet worden sei. Zuzugeben sei dem Revisionsrekurswerber auch, dass es sich hier um eine Entscheidung mit möglicherweise weitreichenden Konsequenzen im Sportbereich handle. Deshalb solle ihm der Weg zum Höchstgericht nicht verschlossen bleiben.

Rechtliche Beurteilung

Entgegen diesem geänderten Ausspruch des Rekursgerichtes, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist, sind die Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO für die Zulässigkeit des vom Beklagten erhobenen Revisionsrekurses, mit dem unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht wird, nicht gegeben:

Nach stRsp gilt im Schuldrecht grundsätzlich das Prinzip der Vertragsfreiheit, die Ausdruck des allgemeineren Gedankens der Privatautonomie ist (3 Ob 603/90, SZ 63/190 = JBl 1992, 178; RIS-Justiz RS0013940). Unter die Vertragsfreiheit fällt vor allem auch die Abschluss- oder Eingehungsfreiheit, wonach es im Belieben der Parteien steht, ob und mit wem sie kontrahieren wollen (4 Ob 214/97t, SZ 70/173 ua). Diese Freiheit wird nur in den Fällen des "Kontrahierungszwanges" ausnahmsweise durchbrochen (RIS-Justiz RS0113652). In manchen Fällen besteht kraft Gesetzes (siehe die Aufzählung bei Rummel in Rummel, ABGB3 Rz 10 zu § 861) Abschlusszwang. Lehre und Rechtsprechung nehmen darüber hinaus unter gewissen Voraussetzungen einen "allgemeinen Kontrahierungszwang" an (Rummel aaO mwN; Apathy in Schwimann, ABGB2 Rz 16 zu § 861, je mwN), nämlich dann, wenn die faktische Übermacht eines Beteiligten bei bloß formaler Parität diesem die Möglichkeit der "Fremdbestimmung" über andere gibt (SZ 44/138; SZ 46/54; ÖBl 1989, 19; MR 1991, 121 ua). Die Pflicht zum Vertragsabschluss wird insbesondere auch dort bejaht, wo ein Unternehmen eine Monopolstellung innehat und diese Stellung durch Verweigerung des Vertragsabschlusses sittenwidrig ausnützt (RIS-Justiz RS0016744; RS0110808). Auch ein Monopolist kann allerdings nicht gezwungen werden, jeden von einem Dritten gewünschten Vertrag abzuschließen; er kann vielmehr aus sachlich gerechtfertigten Gründen einen Vertragsabschluss ablehnen (SZ 70/173; ÖBl 1998, 256 [Wollman]; ÖBl 1999, 143; 9 Ob 6/03b; RIS-Justiz RS0016745; RS0016762; RS0106571).

Die gegenständliche Entscheidung des Rekursgerichtes steht mit diesen Grundsätzen im Einklang. Ob jemand auf Grund einer faktischen Übermachtstellung bei bloß formaler Parität die Möglichkeit der Fremdbestimmung über andere besitzt (und in diesem Sinne eine Monopolstellung inne hat) und daher im dargestellten Rahmen einem Abschlusszwang unterliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Wegen dieser Einzelfallbezogenheit entzieht sich diese Frage im allgemeinen generellen Aussagen. Nur insofern kann die "Eishockeyentscheidung" 2 Ob 232/98a, an der sich die Vorinstanzen orientiert haben, als "Einzelentscheidung" bezeichnet werden. Diese Frage, die entgegen der Ansicht des Revisionswerbers auch hinsichtlich eines Sportverbandes bzw Sportveranstalters nicht allgemein gültig beantwortbar ist, stellt daher keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO bzw § 528 Abs 1 ZPO dar, es sei denn, dem Rekursgericht wäre eine gravierende Fehlbeurteilung unterlaufen (RIS-Justiz RS0021095; RS0042405, jeweils mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen).

Eine gravierende Fehlbeurteilung, also eine Verkennung der Rechtslage, die aus Gründen der Rechtssicherheit bzw der Einzelfallgerechtigkeit einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte, ist im vorliegenden Fall aber nicht gegeben: Nach den vom Berufungsgericht gebilligten erstgerichtlichen Feststellungen hat der Beklagte insofern eine beherrschende Stellung inne, als er die bedeutendsten Straßenrennen in Österreich veranstaltet, an denen teilzunehmen für das berufliche Fortkommen österreichischer Profi-Radrennsportler von eminenter Bedeutung ist. Soweit der Revisionsrekurswerber diese besondere Bedeutung der Teilnahme eines österreichischen Profi-Radsportlers an den wichtigsten inländischen Radrennen mit dem Hinweis herabzusetzen versucht, es gebe auch die Möglichkeit, an ähnlich bedeutenden Radveranstaltungen im Ausland teilzunehmen, setzt er sich über den schon vom Erstgericht betonten Umstand der besonderen medialen Aufmerksamkeit hinsichtlich dieser Veranstaltungen im Inland hinweg, die für einen österreichischen Radsportler sozusagen als Sprungbrett für eine internationale Karriere dienen können. Darüber hinaus hat der Beklagte - mögen auch noch andere Institutionen Radrennen in Österreich veranstalten - als Dachverband und oberstes Gremium der österreichischen Radsportvereine wesentlichen Einfluss auf das Radsportgeschehen in Österreich, sodass gegen die von den Vorinstanzen angenommene Monopolstellung des Beklagten im dargestellten Sinn keinerlei Bedenken bestehen.

Zieht man neben der eben erörterten großen Wichtigkeit einer Teilnahme am "UNIQA-Classic"-Rennen für die berufliche Entwicklung der inländischen Profi-Radsportler auch noch den Umstand ins Kalkül, dass der Beklagte das "Trikot-Verhalten" des Zweitklägers bei der Österreich-Radrundfahrt ohnehin mit einer Geldstrafe geahndet hat, so kann in der Einschätzung der Vorinstanzen, das Vorgehen des Beklagten, alle Kläger auch noch vom betreffenden, für sie so wichtigen Rennen auszuschließen, obwohl eine solche Strafsanktion in seiner Satzung gar nicht vorgesehen ist, als willkürlich bzw sittenwidrig anzusehen, eine Fehlbeurteilung nicht erblickt werden.

Der Einwand des Revisionsrekurswerbers, es wäre unerträglich, wenn nun jeder Sportler seine Teilnahme an Sportveranstaltungen erzwingen könnte, nur weil der Oberste Gerichtshof dies in der einen Eishockeyspieler betreffenden Einzelentscheidung 2 Ob 232/98a bejaht habe, übersieht, dass es auch einem übermächtigen, als Monopolist anzusehenden Sportverband selbstverständlich gestattet ist, Sportler von Veranstaltungen auszuschließen, wenn dies sachlich gerechtfertigt erscheint. Eben weil im vorliegenden Fall eine solche sachliche Rechtfertigung des Ausschlusses der Kläger (etwa weil es diesen an der sportlichen Qualifizierung mangelte etc) nach den erstgerichtlichen Feststellungen entgegen der Ansicht des Beklagten nicht erkannt werden kann, ist eine die Zulässigkeit des vorliegenden Rechtsmittels rechtfertigende, weil zu korrigierende Fehlbeurteilung durch das Rekursgericht nicht gegeben. Der in diesem Zusammenhang erhobene Hinweis des Revisionsrekurswerbers auf die erforderliche Beschränkung der Teilnehmerzahl, muss schon deshalb ins Leere gehen, weil die Kläger ja schon angemeldet bzw eingeladen waren.

Unrichtig ist der weitere Einwand des Revisionsrekurses, die Kläger hätten gar nicht Sittenwidrigkeit des gegenständlichen Vorgehens des Beklagten geltend gemacht, weshalb es den Gerichten verwehrt sei, darauf einzugehen. Die Kläger haben bereits in der Klage ausdrücklich vorgebracht, dass dem Beklagten auf Grund der faktischen Gegebenheiten eine Monopolstellung zukomme und er diese durch die Erteilung der Einladung und deren nachfolgenden sachlich unbegründeten und kurzfristig erfolgten Widerruf "rechtswidrig und sittenwidrig" ausnütze. Im Übrigen würde es nach Lehre und Rechtsprechung ohnehin genügen, dass die Partei Umstände geltend macht, welche die Sittenwidrigkeit des betreffenden Vorgehens begründen können. Eine ausdrückliche Berufung auf die Sittenwidrigkeit wäre daher gar nicht erforderlich gewesen (vgl RZ 1965, 46; GesRZ 1978, 131 ua).

Die vom Revisionsrekurswerber schließlich auch noch iSd § 528 Abs 1 ZPO für erheblich erachtete Frage, ob sich das Erstgericht nicht nur für das Provisorialverfahren, sondern auch für die Hauptsache zuständig erachtet hat, ist für die gegenständliche Provisorialentscheidung nicht von Belang. Auch damit wird daher kein tauglicher Grund für die Zulassung des Revisionsrekurses aufgezeigt.

Das Rechtsmittel des Beklagten war daher mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückzuweisen. Dabei konnten sich die Rechtsausführungen des Obersten Gerichtshofes gemäß §§ 528a, 510 Abs 3 letzter Satz ZPO auf die Darlegung der Zurückweisungsgründe beschränken.

Die Kläger haben in ihrer Revisionsrekursbeantwortung lediglich ausgeführt, dass das Rechtsmittel unberechtigt sei; auf seine Unzulässigkeit haben sie nicht hingewiesen, sodass ihr Rechtsmittelschriftsatz nicht der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung dienlich war. Sie haben daher gemäß den §§ 41, 50 ZPO keinen Anspruch auf Kostenersatz (vgl RIS-Justiz RS0035962; RS0035979).

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