OGH 12Os50/13i

OGH12Os50/13i20.6.2013

Der Oberste Gerichtshof hat am 20. Juni 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel und Dr. Michel-Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Müller als Schriftführerin in der Strafsache gegen Emil Y***** wegen des Verbrechens der Brandstiftung nach § 169 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 23. Jänner 2013, GZ 8 Hv 82/12s-73, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Emil Y***** der Verbrechen der Brandstiftung nach § 169 Abs 1 StGB (I./1./) und des schweren Betrugs nach §§ 15 Abs 1, 146, 147 Abs 3 StGB (II./) sowie des Vergehens der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach § 298 Abs 1 StGB (I./2./) schuldig erkannt.

Danach hat er

I./ am 15. Dezember 2011 in H*****

1./ an einer fremden Sache, nämlich dem im (Vorbehalts-)Eigentum der Christine O***** stehenden Pizzastand, ohne Einwilligung der Eigentümerin vorsätzlich eine Feuersbrunst verursacht, indem er an mehreren Stellen Benzin ausgoss und dieses mit einem Feuerzeug entzündete;

2./ einem zu Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Beamten der Bezirksstelle S***** die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung, nämlich der Verbrechen des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB und der Brandstiftung nach § 169 Abs 1 StGB, wissentlich vorgetäuscht, indem er im Wege des Polizeinotrufs fernmündlich wahrheitswidrig behauptete, zwei unbekannte Männer hätten ihn in dem zu I./1./ angeführten Pizzastand überfallen und diesen in weiterer Folge in Brand gesteckt;

II./ am 31. Jänner 2012 in G***** mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich unrechtmäßig zu bereichern, Verantwortliche der Z*****-Aktiengesellschaft durch die Erstattung einer wahrheitswidrigen Brandschadensversicherungsmeldung, verbunden mit der Vorgabe, zwei unbekannte Männer hätten am 15. Dezember 2011 in H***** den von ihm betriebenen Pizzastand in Brand gesteckt, wobei er verschwieg, dass er selbst die zu I./1./ geschilderte Brandstiftung begangen hatte, also durch Täuschung über Tatsachen, zur Auszahlung einer Versicherungssumme von insgesamt 76.000 Euro, somit zu einer Handlung zu verleiten versucht, die dieses Versicherungsunternehmen in einem 50.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen schädigen sollte, wobei es mangels Auszahlung beim Versuch blieb.

Rechtliche Beurteilung

Der auf die Gründe der Z 4, 5, 5a, „9a“ und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt aus nachstehenden Erwägungen keine Berechtigung zu:

Die Verfahrensrüge (Z 4) kritisiert, dass die Zeugin Christine O***** in der Hauptverhandlung nicht als Zeugin zur Höhe des durch den Brand eingetretenen Schadens vernommen wurde. Unabdingbare Voraussetzung einer solchen Rüge ist ein - vorliegend vom Angeklagten nicht gestellter - Antrag (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 302) auf Vernehmung der Zeugin, sodass diesem Vorbringen der Erfolg versagt bleibt.

Soweit der Nichtigkeitswerber in diesem Zusammenhang (inhaltlich gestützt auf Z 5a) beanstandet, das Schöffengericht habe es unter Verletzung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung unterlassen, die Zeugin Christine O***** zur Höhe des durch den Brand verursachten Schadens zu befragen, wird nicht dargelegt, wodurch er insoweit an der Ausübung seines Rechts auf zweckdienliche Antragstellung gehindert gewesen sein soll, sodass er die Anfechtungskriterien der Aufklärungsrüge verfehlt (RIS-Justiz RS0115823, RS0114036; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 480 mwN).

Insoweit der Beschwerdeführer mit der Mängelrüge (Z 5) beanstandet, der Schöffensenat sei auf die Aussage des Zeugen Andreas H*****, wonach ein Schatten vor dem brennenden Lokal querlief, überhaupt nicht eingegangen, wird keine Unvollständigkeit nach Z 5 zweiter Fall des § 281 Abs 1 StPO angesprochen, wurde dieses Verfahrensergebnis doch in die tatrichterlichen Erwägungen miteinbezogen (US 14).

Gleichfalls als unberechtigt erweist sich die Behauptung des Rechtsmittelwerbers, der erkennende Senat hätte sich mit der Aussage des Zeugen Franz L***** in Bezug auf ein bedrohliches Telefongespräch nicht auseinandergesetzt, zumal die Tatrichter auch dieses Telefonat einer Würdigung unterzogen haben (US 6 f).

Insofern mit der Mängelrüge die Begründung der Feststellungen zum Schuldspruch I./1./ als undeutlich, unvollständig und unzureichend bezeichnet werden, übergeht der Angeklagte, dass das Erstgericht die kritisierten Konstatierungen aus einer vernetzten Betrachtung einer Reihe von - in der Beschwerde prozessordnungswidrig nicht in ihrer Gesamtheit beachteten (vgl RIS-Justiz RS0119370) -Verfahrensergebnissen ableitete. So etwa aus der Widersprüchlichkeit der Aussagen des Angeklagten (US 9 ff), dass dessen Verantwortung zur Entstehung und zum weiteren Verlauf des Brandes in mehreren Punkten nicht in Einklang mit dem Sachverständigengutachten zu bringen ist (US 12 f), dass die finanzielle Situation des Angeklagten - die basierend auf zahlreichen Zeugenaussagen, Unterlagen aus der Buchhaltung und widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers als schlecht eingestuft wurde - ein Motiv für die Tat darstelle, sowie dass keine Anhaltspunkte für eine Täterschaft eines Dritten bestanden. Dass der Schöffensenat auf dieser Basis die leugnende Verantwortung des Angeklagten letztlich für widerlegt erachtete (US 14), ist aus dem Blickwinkel der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden, widerspricht die Begründung doch auch nicht den Gesetzen folgerichtigen Denkens oder grundlegenden Erfahrungssätzen (RIS-Justiz RS0116732, RS0118317).

Die gleichfalls mit der Mängelrüge aufgestellte Behauptung, das Erstgericht habe keine „Feststellungen“ dazu getroffen, dass der Angeklagte durch die Wucht der Explosion „irgendwie ins Freie geschleudert worden ist“, spricht die Beschwerde damit keine für den Ausspruch über die Schuld oder den anzuwendenden Strafsatz entscheidende bzw erhebliche Tatsache an.

Indem die Rüge den Urteilsannahmen eigene Auffassungen und Erwägungen gegenüberstellt (etwa: der Angeklagte sei als Transportfahrer tätig gewesen, wisse deshalb, dass Benzin explosionsartig verbrenne und es gäbe niemanden, der in einem abgeschlossenen kleinen und niedrigen Raum Benzin verschütte und dieses dann anzünde), wird die Beweiswürdigung unzulässig in Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung bekämpft (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 451). Im Übrigen verkennt der Nichtigkeitswerber in diesem Zusammenhang, dass der Umstand, dass auch andere als die vom Gericht abgeleiteten, für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen möglich wären, mit Mängelrüge nicht bekämpft werden kann, sofern die Annahme des Gerichts keine willkürliche ist (RIS-Justiz RS0099737).

Mit dem Vorbringen zum Schuldspruch II./, die Frage des „tatsächlichen Schadens“ sei undeutlich und unzureichend begründet, missachtet der Beschwerdeführer zunächst, dass der Begründungsmangel der Undeutlichkeit nur dann vorliegt, wenn nicht unzweifelhaft erkennbar ist, ob eine entscheidende Tatsache in den Entscheidungsgründen festgestellt wurde oder aus welchen Gründen die Feststellung entscheidender Tatsachen erfolgt ist, wobei stets die Gesamtheit der Entscheidungsgründe samt Erkenntnis (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) heranzuziehen (RIS-Justiz RS0117995) ist.

Fallbezogen ging das Schöffengericht aufgrund der - vom Angeklagten in seiner Kritik übergangenen - Versicherungspolizze (ON 20 S 317) vom Versuch des Angeklagten aus, eine Versicherungssumme von 76.000 Euro herauszulocken (US 2 f, 8 f). Zudem übersahen die Tatrichter - dem Vorbringen des Rechtsmittelwerbers zuwider - gerade nicht, dass der Pizzastand nur um 10.000 Euro verkauft worden war, vielmehr nahmen sie diesen Umstand ausdrücklich in ihre Feststellungen auf (US 3).

Darüber hinaus vermochte der Beschwerdeführer auch nicht darzulegen, weshalb die beanstandete Feststellung unzureichend begründet sein sollte, widersprechen doch auch diese Schlussfolgerungen weder den Gesetzen folgerichtigen Denkens noch grundlegenden Erfahrungssätzen (RIS-Justiz RS0116732, RS0118317).

Mit dem Vorbringen, die Ausführungen der Tatrichter zur finanziellen Situation des Angeklagten im Jahr 2012 seien „einfach unrichtig“ und den in diesem Zusammenhang angestellten Spekulationen, bekämpft der Nichtigkeitswerber wiederum lediglich die Eignung einzelner vom erkennenden Gericht herangezogener Argumente mit eigenen Beweiserwägungen zu einzelnen Verfahrensergebnissen und stellt den Urteilsannahmen eigene Auffassungen und Erwägungen gegenüber, vermag aber solcherart keinen formellen Begründungsmangel aufzuzeigen (RIS-Justiz RS0099647).

Aktenwidrig (Z 5 fünfter Fall) sind die Entscheidungsgründe, wenn sie den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder eines anderen Beweismittels in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergeben (RIS-Justiz RS0099547). Mit dem Vorbringen, die Feststellungen der Tatrichter zur Änderung des Versicherungsvertrags seien aktenwidrig, weil der Zeuge El Shabravi M***** in der Hauptverhandlung vom 16. November 2012 ausgesagt habe, dass der Zeuge Klaus W***** an den Angeklagten herangetreten sei und diesem geraten habe, die Versicherungssumme zu erhöhen, vermag der Nichtigkeitswerber einen solchen Vorwurf nicht zu begründen, zumal nur die Wiedergabe von Verfahrensergebnissen, niemals aber eine Konstatierung aktenwidrig sein kann (RIS-Justiz RS0099547 [T6]).

Der formelle Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5a StPO will als Tatsachenrüge nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld- oder subsumtionserhebliche Tatumstände, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkrete Verweise auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780).

Mit eigenen Eindrücken, Hypothesen (etwa: dass pünktliche Ratenzahlungen an Christine O*****, die beabsichtigte Einstellung einer Kellnerin, das Tätigen von Werbeeinschaltungen, damit Umstände die - im Übrigen entgegen dem Vorbringen des Nichtigkeitswerbers - von den Tatrichtern ohnehin berücksichtigt wurden [US 4 f, 7 und 15] sowie das Aufwischen des Fußbodens unmittelbar vor dem Brand gegen eine geplante Brandlegung sprechen) oder Spekulationen (etwa zur finanziellen Situation und der Buchhaltungsdisziplin des Angeklagten, zur Frage, was dieser unter Luxus versteht sowie zu den Ausführungen des Brandsachverständigen) des Rechtsmittelwerbers, wird dieser Nichtigkeitsgrund daher nicht prozessordnungskonform zur Darstellung gebracht. Gleiches gilt, wenn - vorliegend etwa durch weitgehendes Übergehen des vom Erstgericht herangezogenen Gutachtens des Brandsachverständigen - nicht Maß an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe genommen wird (RIS-Justiz RS0118780).

Auch der Umstand, dass aus den von den Tatrichtern angeführten Prämissen andere, für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen hätten gezogen werden können, ist für sich allein nicht geeignet, jene erheblichen Bedenken darzutun, auf die der Nichtigkeitsgrund der Z 5a des § 281 Abs 1 StPO abstellt (RIS-Justiz RS0099674).

Schließlich lässt sich aus dem undeutlichen Vorbringen des Angeklagten zum neu abgeschlossenen Versicherungsvertrag und der dazu getätigten Aussage des Zeugen Klaus W***** nicht ableiten, welche Feststellung beanstandet wird.

Insofern die Rechtsrüge (Z 9 lit a) zum Schuldspruch II./ behauptet, dass eine allfällige Versicherungszahlung aufgrund der Eigentumsverhältnisse nicht an den Beschwerdeführer, sondern an die Zeugin Christine O***** ausbezahlt worden wäre, sodass letztlich ein absolut untauglicher Versuch vorläge, ist sie nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt, weil ein nicht festgestellter Umstand als gegeben angenommen und damit nicht auf Basis der Konstatierungen der Tatrichter, argumentiert wird (RIS-Justiz RS0099810).

Nur der Vollständigkeit halber sei darauf verwiesen, dass beim Betrug nach § 146 StGB auch der Vorsatz einen anderen zu bereichern tatbestandsmäßig ist und versuchter Betrug bereits vorliegt, sobald der Täter ansetzt, von der Versicherung Ersatz zu begehren oder er dieser den Schadensfall zur Kenntnis bringt (RIS-Justiz RS0094800 [T1]). Im Übrigen hängt die Versuchstauglichkeit nicht von der zivilrechtlichen Vorfrage nach der Leistungspflicht bei hypothetischer Annahme des vorgespiegelten Schadensereignisses ab, weil es bei aufrechtem Versicherungsvertrag nicht ausgeschlossen ist, dass die Versicherung einen Entschädigungsbetrag, sei es auch kulanzhalber, tatsächlich leistet (Kirchbacher in WK² § 146 Rz 128; Hager/Massauer in WK² §§ 15, 16 Rz 100; vgl auch RIS-Justiz RS0089934).

Insofern der Rechtsmittelwerber - verfehlt mit der Rechtsrüge - Spekulationen zur Frage der Glaubwürdigkeit der Angaben des Angeklagten anstellt und die Verwertung der Beschuldigtenvernehmung vom 17. Jänner 2012 (ON 11 S 5 f) durch die erkennenden Richter kritisiert, weil diese nach dem Erwachen aus einem 20-tägigen Koma erfolgt sei, bekämpft er erneut in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Schöffensenats.

Gegenstand der Subsumtionsrüge (Z 10) ist der Vergleich des zur Anwendung gebrachten materiellen Rechts mit dem festgestellten Sachverhalt. Den tatsächlichen Bezugspunkt bildet dabei die Gesamtheit der in den Entscheidungsgründen getroffenen Feststellungen, zu deren Verdeutlichung das Erkenntnis (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) herangezogen werden kann. Von diesem Gesamtzusammenhang ausgehend, ist zur Geltendmachung eines aus Z 10 gerügten Fehlers klarzustellen, aus welchen ausdrücklich zu bezeichnenden Tatsachen (einschließlich der Nichtfeststellung von Tatsachen) welche rechtliche Konsequenz (§§ 259, 260 Abs 1 Z 2 StPO) hätte abgeleitet werden sollen (RIS-Justiz RS0099810; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 581, 584).

Indem der Beschwerdeführer zum Schuldspruch I./1./ behauptet, aufgrund des Verkaufspreises der Pizzeria von 10.000 Euro könne keine Feuersbrunst vorliegen, weil „nach allgemeiner Rechtsprechung“ eine Feuersbrunst nur vorliege, wenn der Schaden mindestens 50.000 Euro betrage, dritte Personen Schaden erlitten haben oder ein Schaden in großem Ausmaß entstanden sei, wird die Subsumtionsrüge (Z 10) diesen Kriterien nicht gerecht, zumal sie die Konstatierungen der Tatrichter außer Acht lässt, wonach der Schaden bei 80.000 bis 85.000 Euro anzusetzen ist (US 8).

Im Übrigen kommt es beim Begriff der Feuersbrunst nach § 169 Abs 1 StGB auf die Höhe des vermögensrechtlichen Schadens nicht an (RIS-Justiz RS0094795; vgl Fabrizy StGB10 § 169 Rz 6).

Insoweit der Nichtigkeitswerber ausführt, dass „essentielles Begriffsmerkmal der Feuersbrunst auch eine gewisse räumliche Ausdehnung des Feuers“ sei, missachtet er die diesbezüglich vom Schöffengericht - wenn auch disloziert - getroffenen Feststellungen, zur Ausdehnung des Schadensfeuers, das mit gewöhnlichen Mitteln nicht mehr unter Kontrolle gebracht und schließlich nur mehr durch die Feuerwehr gelöscht werden konnte (US 16).

Mit dem Vorbringen, dass „der Angeklagte ganz sicher nicht vorsätzlich eine Feuersbrunst herbeiführen wollte“, übergeht der Beschwerdeführer die dem widerstreitenden Konstatierungen (US 7).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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