OGH 12Os9/84 (RS0094800)

OGH12Os9/843.5.1984

Rechtssatz

Hat das Tatverhalten das Stadium des versuchten Betruges erreicht, so tritt § 151 StGB in jedem Fall zurück.

Normen

StGB §151 Abs1

12 Os 9/84OGH03.05.1984
13 Os 148/93OGH10.11.1993

Beisatz: Dies ist bereits dann der Fall, wenn der Täter ansetzt, von der Versicherungsgesellschaft den Schadenersatz zu begehren oder wenn er wenigstens, dies einleitend, ihr den Schadenfall zur Kenntnis bringt. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19840503_OGH0002_0120OS00009_8400000_003

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