OGH 12Os210/71 (RS0099737)

OGH12Os210/7120.12.1971

Rechtssatz

Der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5 StPO ist nur dann gegeben, wenn aus den vom Gericht ermittelten Prämissen entweder nach den Denkgesetzen die von ihm gezogene Schlussfolgerung überhaupt nicht abgeleitet werden konnte (SSt 19/94 uva) oder dieselbe doch den Erfahrungen des täglichen Lebens krass widerspricht. Das Gericht ist daher verpflichtet, zu solchen Annahmen, die zwar nicht geradezu ausgeschlossen, aber mit der allgemeinen Lebenserfahrung doch nicht ohne weiteres vereinbar sind, nähere Ausführungen zu machen, um den Vorwurf eines Begründungsmangels abzuwenden (SSt 32/39).

Normen

StPO §281 Abs1 Z5 A

12 Os 210/71OGH20.12.1971
10 Os 58/72OGH16.06.1972

nur T1

10 Os 56/72OGH27.06.1972

nur: Der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5 StPO ist nur dann gegeben, wenn aus den vom Gericht ermittelten Prämissen entweder nach den Denkgesetzen die von ihm gezogene Schlussfolgerung überhaupt nicht abgeleitet werden konnte (SSt 19/94 uva) oder dieselbe doch den Erfahrungen des täglichen Lebens krass widerspricht. (T1)

10 Os 6/74OGH05.03.1974

nur T1

13 Os 16/00OGH15.03.2000

Auch; nur T1; Beisatz: Wenn auch andere als die vom Gericht abgeleiteten, für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen möglich waren und sich das Gericht für die für den Angeklagten ungünstigeren entschied, hat es einen Akt der freien Beweiswürdigung gesetzt, der mit Mängelrüge nicht bekämpft werden kann, sofern die Annahme des Gerichtes keine willkürliche ist. (T2)

11 Os 130/01OGH02.10.2001

Vgl auch; Beisatz: Dass aus den von den Tatrichtern angeführten Prämissen auch andere, für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen hätten gezogen werden können, ist nicht geeignet erhebliche Bedenken im Sinne des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes darzutun. (T3)

14 Os 18/03OGH01.04.2003

Vgl auch; Beis ähnlich T3

13 Os 48/04OGH16.06.2004

Auch

12 Os 32/06gOGH01.06.2006

Vgl auch; Beis wie T3

15 Os 40/06fOGH08.06.2006

Vgl auch; nur T1

Dokumentnummer

JJR_19711220_OGH0002_0120OS00210_7100000_001

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