OGH 11Os130/01 (11Os131/01)

OGH11Os130/01 (11Os131/01)2.10.2001

Der Oberste Gerichtshof hat am 2. Oktober 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Albel als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Amir R***** wegen des Verbrechens der Geldfälschung nach § 232 Abs 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 28. Mai 2001, GZ 21 Vr 247/01-38a, ferner über die Beschwerde des Angeklagten gemäß § 494a Abs 4 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Amir R***** des Verbrechens der Geldfälschung nach § 232 Abs 2 StGB (1) sowie der Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (2), der Bestimmung zur falschen Beweisaussage vor Gericht nach §§ 12 zweiter Fall, 288 Abs 1 StGB (3) und des Vergehens nach § 27 Abs 1 SMG (4) schuldig erkannt.

Danach hat er in Linz

1. von November 2000 bis Jänner 2001 in mehreren Angriffen nachgemachtes Geld, nämlich rund 40 durch Computerausdruck vom abgesondert verfolgten Besim B***** hergestellte 1.000 S-Banknoten, im Einverständnis mit dem abgesondert verfolgten Mittelsmann und teilweise an der Fälschung beteiligten Ramo I***** von diesem gegen Bezahlung von 7.500 S mit dem Vorsatz übernommen, es als echt und unverfälscht in Verkehr zu bringen;

2. im März 2001 Gerald M***** durch gefährliche Drohung, indem er ihm über Cemal C***** ausrichten ließ, dass er ihn sowie seine Freundin Bernadette vor der Polizei dahin belasten werde, er hätte in ihrer Wohnung 4.000 Ecstasy-Tabletten verwahrt gehabt und er seine Freundin im Spazierhof der Justizanstalt Linz sehen wolle, zu einer Handlung, und zwar der Zurücknahme seiner belastenden Angaben, wonach er M***** für insgesamt 100 Stück Ecstasy-Tabletten acht Stück falsche 1.000 S-Banknoten gegeben hatte, genötigt;

3. durch die zu Punkt 2 beschriebene Tathandlung den Gerald M***** dazu angestiftet, im vorliegenden Fall als Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache falsch auszusagen;

4. von Ende 2000 bis Jänner 2001 den bestehenden Vorschriften zuwider ein Suchtgift, nämlich 120 Stück Ecstasy-Tabletten erworben und zum Eigenkonsum besessen.

Die gegen dieses Urteil gerichtete, auf § 281 Abs 1 Z 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.

Rechtliche Beurteilung

Der Beschwerde ist zunächst grundsätzlich entgegenzuhalten, dass die Tatsachenrüge ein unter die formellen Nichtigkeitsgründe eingereihter Anfechtungstatbestand ist, der in seiner prozessualen Reichweite keineswegs einer Schuldberufung gleichkommt (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 E 1).

Das Erstgericht hat seine Feststellungen insbesondere auf die Anzeige, die Verantwortungen der abgesondert verfolgten Besim B*****, Ramo I***** und Gerald M***** im Vorverfahren, deren Angaben als Zeugen in der Hauptverhandlung, die Aussage des Zeugen C***** und der Verantwortung des Angeklagten gestützt. Mit ausführlicher Begründung (US 6 bis 10) hat es dargetan, warum es einzelnen Beweismitteln gefolgt ist, andere jedoch abgelehnt hat. Dabei hat es sich mit allen wesentlichen Ergebnissen des Beweisverfahrens auseinandergesetzt und Widersprüche in den Angaben der vernommenen Personen erörtert und berücksichtigt.

In seinem Rechtsmittel versucht der Angeklagte nur aus den Beweismitteln andere für ihn günstigere Ergebnisse abzuleiten und vom Schöffensenat ohnedies berücksichtigte Widersprüche in seinem Sinne auszulegen.

Dass aus den von den Tatrichtern angeführten Prämissen auch andere, für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen hätten gezogen werden können, ist nicht geeignet erhebliche Bedenken im Sinne des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes darzutun (Mayerhofer aaO E 17). Vielmehr stellt dies nur eine im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung dar. Dies ergibt sich schon aus der Formulierung des Rechtsmittels, in welchem die Beweiswürdigung pauschal als "unrichtig" bezeichnet und "die Glaubwürdigkeit" von Zeugen "in Frage gestellt" wird.

Der Beschwerdeführer vermag aber weder schwerwiegende unter Außerachtlassung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung zustandegekommene Mängel in der Sachverhaltsermittlung aufzuzeigen, noch auf aktenkundige Beweisergebnisse hinzuweisen, die nach den Denkgesetzen oder nach der allgemeinen menschlichen Erfahrung erhebliche Zweifel gegen die Richtigkeit der Beweiswürdigung in entscheidungswesentlichen Fragen aufkommen lassen (Mayerhofer aaO E 2).

Die Nichtigkeitsbeschwerde ist daher unbegründet und war gemäß § 285d Abs 1 Z 2 StPO in einer nichtöffentlichen Sitzung sofort zurückzuweisen.

Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (§ 285i StPO).

Stichworte