OGH 8ObA17/13b

OGH8ObA17/13b29.4.2013

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Tarmann‑Prentner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenn sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Johanna Biereder und Harald Kohlruss als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A***** S*****, vertreten durch Rainer Ruetz, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei G***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Christina Lindner, Rechtsanwältin in Fügen, wegen brutto 20.318,69 EUR abzüglich netto 2.007,55 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. Februar 2013, GZ 13 Ra 46/12f‑29, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Der behauptete Verfahrensmangel und die geltend gemachte Aktenwidrigkeit liegen ‑ wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat ‑ nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).

2.1 Der Kläger bestreitet die vom Berufungsgericht herangezogenen Grundsätze zu einer ausnahmsweise zugelassenen „befristeten Entlassung“ in der außerordentlichen Revision nicht. Er tritt aber der Auslegung der Beendigungserklärung des Geschäftsführers der Beklagten vom 23. 11. 2009 entgegen.

2.2 Die Auslegung einer Willenserklärung richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls (RIS‑Justiz RS0053866; RS0028612). Das Gleiche gilt für die Beurteilung der Zulässigkeit einer befristeten Entlassung (RIS‑Justiz RS0029160). In der Lehre und Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Befristung einer Entlassung eines besonderen Grundes bedarf, ansonsten der Arbeitgeber die (subjektive) Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu erkennen gibt (vgl Eypeltauer, Bedingte und befristete Entlassung, DRdA 1985, 319 [329 f]). In diesem Sinn kann eine Befristung der Entlassung zulässig sein, wenn sie im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer erfolgt oder sie nur kurz ist und im überwiegenden Interesse des Arbeitnehmers liegt (Eypeltauer, DRdA 1985, 319 [330]; Friedrich, Grundfragen des Entlassungsrechts, ASoK 2008, 453 [458]; Krejci in Rummel³ § 1162 ABGB Rz 30; vgl auch 4 Ob 81/82).

Entgegen den Überlegungen in der außerordentlichen Revision ist das Berufungsgericht von einer konkludenten Zustimmung des Klägers zur befristeten Entlassung ausgegangen. Wenn das Berufungsgericht die Beendigungserklärung des Geschäftsführers der Beklagten unter Berücksichtigung der Gesamtumstände dahin wertet, dass dadurch der Wille zur vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grund eindeutig zum Ausdruck gebracht wurde, stellt dies keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung dar. Die Erklärung, dass der Kläger sofort entlassen werde, er aus Entgegenkommen der Beklagten aber noch bis Jahresende bei der Sozialversicherung angemeldet bleibe, ist weder als Widerruf noch als Umwandlung der eindeutigen und bestimmten Entlassungserklärung zu qualifizieren. Das Berufungsgericht hat im Rahmen seiner Beurteilung auch darauf hingewiesen, dass der Kläger effektiv nicht mehr weiterbeschäftigt wurde, er also keine Arbeitsleistungen für die Beklagte mehr erbracht hat. Damit hatte der Kläger keine Möglichkeit mehr, während der Befristung den Entlassungsgrund neuerlich zu verwirklichen (vgl Eypeltauer, DRdA 1985, 319 [330]).

3. Soweit der Kläger in der außerordentlichen Revision noch ausführt, dass keine Feststellung zu seiner Alkoholisierung vorliege, weicht er von der Sachverhaltsgrundlage ab.

Schon das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass das Erstgericht auf Sachverhaltsebene von einer (nach § 20 Abs 5 FSG in der hier anzuwendenden Fassung) relevanten Alkoholisierung des Klägers am 21. 11. 2009 ausgegangen ist. Das Erstgericht hat dazu festgehalten, dass auf dem Alkoholkontrollgerät ein gültiges Messergebnis mit einem Alkoholisierungsgrad von 0,55 ‰ angezeigt wurde. Die weitere Feststellung, dass das verwendete Atemluft‑Vortestgerät nicht geeignet ist, den Alkoholgehalt der Atemluft exakt zu messen, kann die festgestellte Alkoholisierung nicht relativieren. Das Erstgericht hat nämlich auch die Messtoleranzen des Geräts angeführt und darauf hingewiesen, dass die größeren Abweichungen bei tiefen Umgebungstemperaturen vorliegen und dabei zu geringe Werte angezeigt werden.

4. Mangels erheblicher Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO war die außerordentliche Revision zurückzuweisen.

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