OGH 7Ob688/87 (RS0053866)

OGH7Ob688/8712.11.1987

Rechtssatz

Nach den von der Lehre und der Rechtsprechung entwickelten Auslegungsgrundsätzen sind empfangsbedürftige Willenserklärungen so auszulegen, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte und der ihm erkennbaren Umstände im Einzelfall verstehen musste. Der Erklärungsempfänger ist nach Treu und Glauben gehalten, unter Berücksichtigung aller ihm erkennbaren Umstände mit gehöriger Aufmerksamkeit zu prüfen, was der Erklärende gemeint hat.

*D*

 

Normen

ABGB §863 Abs2
ABGB §914
BGB §133
BGB §187

7 Ob 688/87OGH12.11.1987
2 Ob 533/95OGH24.05.1995

Beisatz: Bei der Beurteilung nach dem Empfängerhorizont ist das zu berücksichtigen, was dem Empfänger bekannt war und bei der gebotenen Sorgfalt und Aufmerksamkeit erkennbar war. (T1)

9 Ob 42/01vOGH11.04.2001

nur: Nach den von der Lehre und der Rechtsprechung entwickelten Auslegungsgrundsätzen sind empfangsbedürftige Willenserklärungen so auszulegen, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsmitte und der ihm erkennbaren Umstände im Einzelfall verstehen musste. (T2)

9 ObA 150/07kOGH07.02.2008
6 Ob 192/12xOGH15.10.2012

nur: Empfangsbedürftige Willenserklärungen sind so auszulegen, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte (§ 863 Abs 2, § 914 ABGB) und der ihm erkennbaren Umstände im Einzelfall verstehen musste. (T3)

8 ObA 17/13bOGH29.04.2013

Vgl; Beisatz: Die Auslegung einer Willenserklärung richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls. (T4)

3 Ob 200/13bOGH22.01.2014

Auch

8 ObA 55/15vOGH25.08.2015

Auch; Beis wie T4

4 Ob 170/18fOGH29.01.2019
4 Ob 218/20tOGH26.01.2021

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19871112_OGH0002_0070OB00688_8700000_001

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