Spruch:
Die außerordentlichen Revisionsrekurse werden mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
In ihren Revisionsrekursen zeigen die Liegenschaftskäufer und der Vertragserrichter keine erhebliche Rechtsfrage auf:
1. Der rechtsmittelwerbende Vertragserrichter beanstandet, dass die Zustellung der Rekursentscheidung (zunächst) persönlich an ihn und nicht seine ausgewiesenen Vertreter erfolgt sei. Dadurch wird aber keine - vom Rechtsmittelwerber auf „§ 477 Abs 1 Z 4 ZPO“ gestützte - Nichtigkeit der Rekursentscheidung begründet. Diese Zustellfrage betrifft im vorliegenden Zusammenhang ausschließlich den Beginn des Laufs der Rechtsmittelfrist (vgl 8 Ob 50/12d; 7 Ob 75/04m), aber nicht die Rechtsrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung.
2.1. Nach ständiger Rechtsprechung kommt dem Vertragspartner des Pflegebefohlenen, dessen Schutz seiner rechtlichen Stellung gerade nicht Verfahrenszweck des Pflegschaftsverfahrens ist, kein Recht zu, die pflegschaftsgerichtliche Entscheidung über die Genehmigung bzw die Versagung der Genehmigung eines mit dem Pflegebefohlenen geschlossenen Vertrags zu bekämpfen (6 Ob 286/05k; 6 Ob 173/07w; 3 Ob 128/08g; zuletzt 3 Ob 4/12b; RIS-Justiz RS0006157; RS0006207; RS0006210; RS0123647; RS0006225; Mayr/Fucik, Das neue Verfahren Außerstreitsachen3 [2006] Rz 88; Nademleinsky in Schwimann/Kodek 4 § 154 ABGB Rz 17; Barth/Ganner, Handbuch des Sachwalterrechts2 [2010] 593). An dieser Auffassung hat der Oberste Gerichtshof trotz der daran geübten Kritik von Klicka (ua in Entscheidungsanmerkung zu JBl 2002, 466 betreffend die Genehmigung eines Kaufvertrags mit der Konkursmasse im Konkursverfahren) festgehalten (6 Ob 173/07w; 6 Ob 286/05k). Von dieser Rechtsprechung abzugehen, die im Übrigen der in den Materialien zum AußStrG 2003 ausdrücklich geäußerten Meinung des Gesetzgebers entspricht (vgl ErläutRV 224 BlgNR 22. GP 23), sieht sich der Senat auch im vorliegenden Fall nicht veranlasst.
2.2. Die Einschätzung, dass durch die (verweigerte) Erteilung einer pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung in die Rechte Dritter nicht unmittelbar eingegriffen wird und die Parteistellung im Genehmigungsverfahren auf den Pflegebefohlenen beschränkt ist, muss genauso für den - hier ebenfalls als Rechtsmittelwerber auftretenden - Vertragsverfasser und seinerzeitigen Vertreter der früheren Sachwalterin gelten. Dieser zeigt in seinem Revisionsrekurs auch nicht ansatzweise auf, warum durch die Entscheidung des Erstgerichts seine eigene rechtlich geschützte Stellung beeinflusst würde (§ 2 Abs 1 Z 3 AußStrG).
3. Zu den von den Rechtsmittelwerbern vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken hat der Oberste Gerichtshof ebenfalls bereits Stellung genommen (6 Ob 173/07w mwN; 6 Ob 286/05k; vgl auch 8 Ob 146/06p). Die Rechtsmittelwerber zeigen insoweit keinen neuen Aspekt auf.
4.1. Das Gericht kann einen zur Genehmigung vorgelegten Vertrag nur entweder genehmigen oder die Genehmigung versagen, aber keine Vertragsänderungen vornehmen (1 Ob 30/92 SZ 65/108; RIS-Justiz RS0048113; RS0048117; Stabentheiner in Rummel 3 §§ 154, 154a ABGB Rz 16), liegt es doch nur in seiner Kompetenz, die fehlende Verpflichtungsfähigkeit eines Pflegebefohlenen zu ersetzen, aber nicht, die künftigen schuldrechtlichen Beziehungen der Vertragsteile zu gestalten (7 Ob 147/98p; 3 Ob 293/01m).
4.2. Die Liegenschaftskäufer behaupten nun eine ihre Rechte verletzende Entscheidung des Erstgerichts, weil der Stornierungsvertrag einen bereits pflegschaftsgerichtlich genehmigten Vertrag betreffe und diese Stornierung nur wirksam sein sollte, wenn auch beide neuen Kaufverträge genehmigt würden; eine unterschiedliche genehmigungsrechtliche Beurteilung sei daher unzulässig. Wie sich eine gänzliche oder auch eine - selbst unzutreffend vorgenommene - teilweise Verweigerung einer pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung auf die Wirksamkeit der rechtsgeschäftlichen Beziehungen der beteiligten Vertragsparteien auswirkt, ist aber - entgegen diesem Einwand - in einem allfälligen Streitverfahren zu beurteilen, nicht aber im pflegschaftsgerichtlichen Genehmigungsverfahren vorwegzunehmen.
Die Voraussetzungen des § 62 Abs 1 ZPO liegen nicht vor; die Revisionsrekurse sind daher unzulässig und zurückzuweisen.
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