OGH 1Ob590/56 (RS0048117)

OGH1Ob590/5621.11.1956

Rechtssatz

Ist zum Abschluß eines Geschäftes zwischen einem Dritten und dem Minderjährigen die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters erforderlich und eine solche Einwilligung nicht erteilt worden, so kommt eine Genehmigung dieses Geschäftes gegen den Willen des gesetzlichen Vertreters durch das Vormundschaftsgericht und Pflegschaftsgericht überhaupt nicht in Frage. Das Gericht kann nicht im Namen des Minderjährigen oder Pflegebefohlenen einen Vertrag schließen, sondern nur einen vom gesetzlichen Vertreter geschlossenen Vertrag genehmigen.

Normen

ABGB §154 G
ABGB §233 C

1 Ob 590/56OGH21.11.1956
2 Ob 486/57OGH04.12.1957

Beisatz: Für Abhandlungsgericht. (T1)

1 Ob 847/82OGH23.02.1983

nur: Ist zum Abschluß eines Geschäftes zwischen einem Dritten und dem Minderjährigen die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters erforderlich und eine solche Einwilligung nicht erteilt worden, so kommt eine Genehmigung dieses Geschäftes gegen den Willen des gesetzlichen Vertreters durch das Vormundschaftsgericht und Pflegschaftsgericht überhaupt nicht in Frage. (T2) Beis wie T1

4 Ob 536/89OGH09.05.1989

Vgl auch

6 Ob 602/90OGH28.06.1990

Auch

1 Ob 30/92OGH14.07.1992

Auch; Beisatz: Das aufsichtsführende Gericht kann nur entweder genehmigen oder die Genehmigung versagen und nicht aus Vertragsänderungen vornehmen. (T3) Veröff: SZ 65/108

1 Ob 602/92OGH22.03.1993

nur: Das Gericht kann nicht im Namen des Minderjährigen oder Pflegebefohlenen einen Vertrag schließen, sondern nur einen vom gesetzlichen Vertreter geschlossenen Vertrag genehmigen. (T4) Beis wie T3

3 Ob 293/01mOGH19.09.2002

Vgl auch; nur T4; Beisatz: Das Gericht kann einen zur Genehmigung vorgelegten Vertrag nur entweder genehmigen oder die Genehmigung versagen, aber keine Vertragsänderungen vornehmen. (T5)

6 Ob 215/05vOGH01.12.2005

Vgl auch; Beisatz: Das Gericht kann nur die Zustimmung des anderen, nicht handelnden Elternteils, nicht aber auch die Handlung des gesetzlichen Vertreters selbst ersetzen. (T6); Beisatz: Zustimmung des Jugendwohlfahrtsträgers als gesetzlicher Vertreter zum Abschluss des Pflegevertrags. (T7)

5 Ob 212/12fOGH21.03.2013

Vgl; Beis wie T5

3 Ob 63/14gOGH23.07.2014

Auch; Beis wie T3; Beis wie T5

Dokumentnummer

JJR_19561121_OGH0002_0010OB00590_5600000_001

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