1 Ob 590/56 | OGH | 21.11.1956 |
2 Ob 486/57 | OGH | 04.12.1957 |
Beisatz: Für Abhandlungsgericht. (T1) |
1 Ob 847/82 | OGH | 23.02.1983 |
nur: Ist zum Abschluß eines Geschäftes zwischen einem Dritten und dem Minderjährigen die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters erforderlich und eine solche Einwilligung nicht erteilt worden, so kommt eine Genehmigung dieses Geschäftes gegen den Willen des gesetzlichen Vertreters durch das Vormundschaftsgericht und Pflegschaftsgericht überhaupt nicht in Frage. (T2) Beis wie T1 |
4 Ob 536/89 | OGH | 09.05.1989 |
Vgl auch |
6 Ob 602/90 | OGH | 28.06.1990 |
Auch |
1 Ob 30/92 | OGH | 14.07.1992 |
Auch; Beisatz: Das aufsichtsführende Gericht kann nur entweder genehmigen oder die Genehmigung versagen und nicht aus Vertragsänderungen vornehmen. (T3) Veröff: SZ 65/108 |
1 Ob 602/92 | OGH | 22.03.1993 |
nur: Das Gericht kann nicht im Namen des Minderjährigen oder Pflegebefohlenen einen Vertrag schließen, sondern nur einen vom gesetzlichen Vertreter geschlossenen Vertrag genehmigen. (T4) Beis wie T3 |
3 Ob 293/01m | OGH | 19.09.2002 |
Vgl auch; nur T4; Beisatz: Das Gericht kann einen zur Genehmigung vorgelegten Vertrag nur entweder genehmigen oder die Genehmigung versagen, aber keine Vertragsänderungen vornehmen. (T5) |
6 Ob 215/05v | OGH | 01.12.2005 |
Vgl auch; Beisatz: Das Gericht kann nur die Zustimmung des anderen, nicht handelnden Elternteils, nicht aber auch die Handlung des gesetzlichen Vertreters selbst ersetzen. (T6); Beisatz: Zustimmung des Jugendwohlfahrtsträgers als gesetzlicher Vertreter zum Abschluss des Pflegevertrags. (T7) |
5 Ob 212/12f | OGH | 21.03.2013 |
Vgl; Beis wie T5 |
3 Ob 63/14g | OGH | 23.07.2014 |
Auch; Beis wie T3; Beis wie T5 |
Dokumentnummer
JJR_19561121_OGH0002_0010OB00590_5600000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)