OGH 5Ob161/12f

OGH5Ob161/12f14.2.2013

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in der Grundbuchsache der Einschreiterin Amt der Salzburger Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz, 5020 Salzburg, Fanny-von-Lehnert-Straße 1, unter Beiziehung der Republik Österreich vertreten durch die Österreichische Bundesforste AG, Forstbetrieb Pinzgau, 5730 Mittersill, Klausgasse 11, wegen Richtigstellungen zufolge § 52 Salzburger Einforstungsrechtegesetz 1986, über den Revisionsrekurs des C***** O*****, vertreten durch Mag. Christoph Kaltenhauser, Rechtsanwalt in Mittersill, gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 10. Juli 2012, AZ 53 R 119/12z, womit über Rekurs des Einschreiters der Beschluss des Bezirksgerichts Zell am See vom 23. März 2012, 50 TZ 1194/12, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung

Gemäß der Regulierungsurkunde vom 28. 8. 1869, Nr 4813/b, Postnummer 6 wurden auf der EZ 39 GB ***** unter A2-LNR 2 Holzbezugsrechte ersichtlich gemacht, mit denen die bundesforstlichen Liegenschaften EZ 197 GB *****, EZ 60 GB ***** und EZ 1 GB ***** grundbücherlich belastet wurden.

Mit Wirksamkeit vom 1. 1. 2006 vereinbarte die Eigentümerin der belasteten Liegenschaften, die Republik Österreich (Österreichische Bundesforste) mit der damaligen Eigentümerin der berechtigten Liegenschaft M***** D***** die vollständige Ablösung dieser Rechte samt allfälliger Nebenrechte wegen dauernder Entbehrlichkeit. Dafür wurde ein einmaliges Entgelt vereinbart. Diesen Ablösungsvertrag genehmigte das Amt der Salzburger Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz mit Bescheid vom 20. 11. 2006 gemäß § 53 Salzburger Einforstungsrechtegesetz (Zl 20411-9/7789/3-2006).

Eine grundbücherliche Anmerkung des agrarbehördlichen Verfahrens war nicht erfolgt.

Im bezogenen Bescheid wurde zwar festgehalten, dass nach Rechtskraft dieses Bescheids das Grundbuch im Sinn des § 52 Salzburger Einforstungsrechtegesetz 1986 richtig zu stellen sei, eine Mitteilung an das Grundbuchsgericht unterblieb jedoch, sodass eine Richtigstellung vorerst nicht erfolgte.

Mit Schenkungsvertrag vom 21. 1. 2008 übertrug M***** D***** die Liegenschaft an A***** D*****, dessen Eigentumsrecht zu TZ 593/2008 einverleibt wurde.

Mit Kaufvertrag vom 24. 6. 2009 übertrug dieser die Liegenschaft (bestehend aus Grundstück 920/1) an den nunmehrigen Einschreiter C***** O*****. Im Zeitpunkt der Verbücherung dessen Eigentumsrechts war auf der EZ 39 KG ***** unter A2-LNR 2 nach wie vor die Ersichtlichmachung des Holzbezugsrechts eingetragen. Auch in den belasteten Liegenschaften schien dieses Holzbezugsrecht grundbücherlich als Dienstbarkeit nach wie vor auf.

Am 17. 10. 2011 erhob C***** O*****, nunmehr Eigentümer der Liegenschaft EZ 39, Berufung gegen den Bescheid der Agrarbehörde Salzburg vom 20. 11. 2006, Zl 20411-9/7789/3-2006.

Mit Erkenntnis vom 24. 2. 2012 wies der Landesagrarsenat diese Berufung als unzulässig zurück. Das agrarbehördliche Verfahren über die Ablösung der Holzbezugsrechte sei zwischen den damaligen Parteien geführt worden, der entsprechende Genehmigungsbescheid in Rechtskraft erwachsen. Dem nunmehrigen Eigentümer der Liegenschaft sei weder damals noch derzeit Parteistellung zugekommen. Vielmehr sei er gemäß § 49 Abs 2 Salzburger Einforstungsrechtegesetz als Rechtsnachfolger an die Ergebnisse dieses agrarbehördlichen Verfahrens gebunden.

Am 23. 3. 2012 brachte das Amt der Salzburger Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz dem Erstgericht als Grundbuchsgericht gemäß § 52 Salzburger Einforstungsrechtegesetz den Bescheid vom 20. 11. 2006, Zl 20411-9/7789/3/2006, zur Kenntnis und regte an, den derzeitigen Grundbuchsstand entsprechend den tatsächlichen Rechtsverhältnissen von Amts wegen dahin herzustellen, dass

- in der EZ 1 GB ***** (Republik Österreich, Österreichische Bundesforste) die Einverleibung der Löschung der Dienstbarkeit des Holzbezugs CLNr 21 für EZ 39 GB M*****;

in der EZ 60 GB ***** (Republik Österreich, Österreichische Bundesforste) die Einverleibung der Löschung der Dienstbarkeit des Holzbezugs CLNr 28 für EZ 39 GB M*****

- in EZ 197 GB ***** (Republik Österreich, Österreichische Bundesforste) die Einverleibung der Löschung der Dienstbarkeit des Holzbezugs CLNr 17 für EZ 39 GB M*****

und in

- EZ 39 GB ***** (Eigentümer C***** O*****) die Löschung der Ersichtlichmachung des Holzbezugsrechts in ALNr 2 vorzunehmen sei.

Das Erstgericht bewilligte diese Eintragungen.

Dem dagegen von C***** O***** erhobenen Rekurs gab das Gericht zweiter Instanz nicht Folge.

Die Gerichte seien an die Entscheidungen der Agrarbehörde nach dem Salzburger Einforstungsrechtegesetz gebunden und hätten deren inhaltliche Richtigkeit nicht zu überprüfen (5 Ob 60/11a).

Dazu komme, dass es sich beim Holzbezugsrecht um eine Legalservitut handle, also eine liegenschaftsbezogene Berechtigung, die in der Regel unabhängig von einer Eintragung im Grundbuch erworben werde. Solche Rechte seien nach § 7 Abs 2 AllgGAG im Gutsbestandblatt ersichtlich zu machen, sofern ihre Eintragung, wie hier, im öffentlichen Buch ausdrücklich vorgeschrieben sei. Dadurch werde aber nur eine Tatsache publiziert, aus der sich Rechtsfolgen ergeben könnten, die Ersichtlichmachung verschaffe aber für sich allein keine dinglichen Rechte.

Es widerspreche der Rechtsnatur des Holzbezugsrechts, einen gutgläubigen Erwerb aufgrund des Vertrauensgrundsatzes zuzulassen, selbst wenn ein solches als Dienstbarkeit im Lastenblatt einer anderen Liegenschaft einverleibt sei. Mit der Genehmigung des Ablösungsvertrags durch die Agrarbehörde erlösche nämlich die Legalservitut, sodass der Löschung im Grundbuch nur mehr deklarative Bedeutung zukomme.

Unabhängig von der nicht erfolgten Löschung der Ersichtlichmachung des Holzbezugsrechts im Grundbuch sei dieses untergegangen. Der Einschreiter habe das Holzbezugsrecht nicht erworben.

Dass die Agrarbehörde mit der Genehmigung seines Kaufvertrags - entgegen ihrem Bescheid aus dem Jahre 2006 - „ein Holzbezugsrecht wiederhergestellt“ habe, widerspreche dem Wortlaut des Bescheids.

Zu Recht habe daher das Erstgericht eine Berichtigung des Grundbuchs nach Verständigung der zuständigen Agrarbehörde, dass das Holzbezugsrecht erloschen sei, vorgenommen.

Das Rekursgericht erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig, weil der rechtliche Charakter eines grundbücherlich ersichtlich gemachten Holzbezugsrechts und die Möglichkeit eines Gutglaubenserwerbs daran in Ermangelung von Rechtsprechung klärungsbedürftig sei.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der Revisionsrekurs des nunmehrigen Liegenschaftseigentümers mit dem Antrag auf Abänderung der Beschlüsse der Vorinstanzen dahin, dass der ursprüngliche Grundbuchstand (und damit das Holzbezugsrecht) wiederhergestellt werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist aus den vom Rekursgericht bezeichneten Gründen zulässig. Er ist jedoch nicht berechtigt.

1. Zunächst ist die Rekurslegitimation des Einschreiters zu bejahen. Er behauptet, in seinen bücherlichen Rechten durch die Löschung des Holzbezugsrechts verletzt zu sein. Dass das tatsächlich nicht zutrifft, ist erst das Ergebnis der meritorischen Entscheidung (vgl RIS-Justiz RS0006710 [T37]; RS0006677). Der Umstand, dass dieses Recht nur ersichtlich gemacht wurde (vgl zu § 7 Abs 2 AllgAG: RIS-Justiz RS0017905; RS0060679; RS0017905; zur Ersichtlichmachung: auch 5 Ob 60/11a; 5 Ob 120/08w), führt noch nicht zur Verneinung der Legitimation (RIS-Justiz RS0006710 [T22]).

2.1. Bezugsrechte von Holz aus einem fremden Walde sind Nutzungsrechte (Einforstungsrechte) iSd § 1 Abs 1 Salzburger Einforstungsrechtegesetz LGBl 1986/74. Solche Nutzungsrechte können nicht ersessen werden. Die Verjährung derartiger Rechte durch Nichtausübung findet nicht statt. Die Neubegründung solcher Nutzungsrechte durch Rechtsgeschäfte kann nur erfolgen, wenn sie mit den Rücksichten auf die Landeskultur vereinbar ist und von der Agrarbehörde genehmigt wird (§ 2 Abs 2 leg cit).

2.2. § 24 Abs 1 leg cit lässt eine Ablösung von Nutzungsrechten unter anderem durch Zahlung eines Ablösungskapitals unter bestimmten Voraussetzungen zu (§§ 24, 32 Salzburger Einforstungsrechtegesetz).

3.1. Die Zuständigkeit der Agrarbehörden und die Verfahrensbestimmungen sind in den §§ 47 bis 50 dieses Gesetzes festgelegt, wobei zufolge § 49 Abs 2 Folgendes gilt: Sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Abgabe und den Widerruf von Parteierklärungen und Anträgen, die Bindung der Rechtsnachfolger an Parteierklärungen und Verfahrenshandlungen, die Vermessung und die bücherlichen Eintragungen während des Verfahrens die Bestimmungen der §§ 93 bis 95, 98, 99 und 101 bis 103 des Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetzes 1973) sinngemäß.

3.2. § 95 Salzburger Flurverfassungs-Landes-gesetz 1973 (LGBl 1973/1) lautet:

Bindung der Rechtsnachfolger

Die während des Verfahrens durch Bescheide der Agrarbehörde oder durch die vor der Agrarbehörde schriftlich oder mündlich zu Protokoll abgegebenen Erklärungen und gesetzten Verfahrenshandlungen der Beteiligten geschaffene Rechtslage ist auch für die Rechtsnachfolger bindend.

3.3. In den Bestimmungen der §§ 99 und 101 Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetz 1973 ist vorgesehen, dass das Grundbuchsgericht die Einleitung des agrarrechtlichen Verfahrens nach Mitteilung der Agrarbehörde bei den betreffenden Grundbuchseinlagen anzumerken hat, wobei die Anmerkung die Wirkung hat, dass „jedermann die Ergebnisse des Verfahrens gegen sich gelten lassen muß“ (§ 101 Abs 1 letzter Satz leg cit).

In den besonderen Verfahrensvorschriften des § 50 Salzburger Einforstungsrechtegesetz ist unter Abs 8 unter anderem vorgesehen:

Von der Einleitung eines Einforstungsverfahrens kann abgesehen werden, wenn der Agrarbehörde Parteienübereinkommen zur Genehmigung vorgelegt oder von der Agrarbehörde Parteienübereinkommen beurkundet werden.

3.4. Abs 5 dieser Bestimmung lautet:

Parteien im Verfahren sind die Eigentümer der berechtigten und der verpflichteten Liegenschaften.

4. Zufolge § 52 Abs 2 Salzburger Einforstungsrechtegesetz gilt:

Wenn durch einen rechtskräftigen Bescheid der Agrarbehörde oder durch ein von ihr genehmigtes Rechtsgeschäft ein Nutzungsrecht als ein in die öffentlichen Bücher einzutragendes Recht an Liegenschaften oder ein sonstiges in die öffentlichen Bücher einzutragendes Recht festgestellt, eingeräumt, abgeändert, aufgehoben oder übertragen wird, so hat die Agrarbehörde die erforderlichen Eintragungen in die öffentlichen Bücher zu veranlassen. ...

Rechtsgrundlage für die oben zitierten Ausführungsgesetze der Länder bildet das Grundsatzgesetz 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten (WWSGG), BGBl 1951/103 idgF.

5.1. Bis zur Erlassung des Kaiserlichen Patents vom 5. 7. 1853 für Nutzungsrechte der in § 1 Z 1 bis 3 lit a WWSGG bezeichneten Art galten die Bestimmungen des ABGB, insbesondere jene über Dienstbarkeiten. Durch die mit dem Patent erfolgte Schaffung von Spezialbestimmungen für diese Nutzungsrechte wurde die Anwendung des ABGB (teilweise) ausgeschlossen. Die Transformation der ursprünglich im Privatrecht wurzelnden Dienstbarkeiten in das öffentliche Recht erfolgte durch die jeweiligen Regulierungserkenntnisse. Nur die von einem Regulierungsverfahren nicht erfassten Rechte blieben privatrechtlicher Natur, für die mangels abweichender Regelungen im Kaiserlichen Patent § 481 ABGB und der darin enthaltene Eintragungsgrundsatz weiter galt (vgl Norer, Handbuch des Agrarrechts [2005] 427; VwGH 27. 6. 1995, 94/07/0128).

Im Land Salzburg wurde ab dem Jahr 1858 der überwiegende Teil der auf Wäldern lastenden Einforstungsrechte einer Regulierung unterzogen, im vorliegenden Fall durch die Regulierungsurkunde vom 28. 8. 1869.

5.2. Regulierungsurkunden wurzeln im öffentlichen Recht, ihr Inhalt ist einer Abänderung durch Parteienvereinbarung nur insoweit zugänglich, als dies die Einforstungsrechte regelnden Rechtsvorschriften regeln (VwGH 16. 11. 1995, 93/07/056).

5.3. Einforstungsrechte werden als öffentlich-rechtliche, dingliche, unwiderrufliche Nutzungsrechte an fremden Grundstücken bezeichnet, die durch eine sowohl öffentlich-rechtliche als auch privatrechtliche Elemente aufweisende doppelte Rechtsnatur charakterisiert sind. Der Titel, die Begründung und Beendigung der Einforstungsrechte gehören ausschließlich dem öffentlichen Recht an, die Ausübung hingegen nur insoweit, als die gesetzlichen Regelungen des WWSGG reichen (Norer aaO 427 unter Hinweis auf VwGH 31. 1. 1992, 91/10/0024 und 29. 1. 1996, 94/10/0064).

5.4. Die Einforstungsrechte sind von zivilrechtlichen Dienstbarkeiten auch insofern unterschieden, als die Eintragung solcher Rechte im Grundbuch aufgrund ihres öffentlich-rechtlichen Charakters lediglich deklarative Wirkung hat (VwGH 27. 6. 1995, 94/07/0128; 24. 3. 1992, 89/07/0007; R. Norer aaO 428). Einforstungsrechte bestehen als öffentliche Rechte unabhängig von einer grundbücherlichen Eintragung und werden durch Ablösung aufgehoben. Eine Löschung im Grundbuch nach Ablösung hat daher nur mehr deklarative Wirkung.

6.1. Soweit der Einschreiter geltend macht, er sei zu Unrecht am Verfahren nicht beteiligt worden, ist klarzustellen, dass die Rechtskraft des Ablösungsbescheids zu einem Zeitpunkt eintrat, zu dem ihm iSd § 50 Abs 5 Salzburger Einforstungsrechtegesetz keine Parteistellung zukam.

6.2. Zu seiner Bestreitung, als Rechtsnachfolger an den rechtskräftigen Bescheid der Agrarbehörde gebunden zu sein und seinem Vorwurf, die Behörden hätten gegen Art 6 MRK verstoßen, ist Folgendes klarzustellen:

Ob einem Bescheid persönliche oder dingliche Wirkung zukommt, also durch einen Wechsel in der Person des Eigentümers berührt wird, ist grundsätzlich nach den Sonderverwaltungsvorschriften des jeweiligen Verfahrens über die Rechtswirkungen eines Bescheids zu beurteilen. Dingliche Wirkung eines Bescheids besagt, dass die durch ihn begründeten Rechte und Pflichten an der Sache haften und durch einen Wechsel in der Person des Eigentümers nicht berührt werden. Wird ein solches Verfahren zur Erlassung eines Bescheids eingeleitet und kommt es im Zuge des Verfahrens zu einem Wechsel des Berechtigten, so tritt dieser auch in die Parteistellung des Rechtsvorgängers ein und das Verfahren ist mit dem neuen Eigentümer fortzusetzen. Der Rechtserwerber tritt bei anhängigem Verfahren also mit den gleichen Rechten und Pflichten wie sein Vorgänger ein und muss sich alle Verfahrenshandlungen und Unterlassungen des Rechtsvorgängers zurechnen lassen (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG I Rz 24 ff zu § 8 AVG).

Entgegen der Ansicht des Einschreiters enthalten die hier anzuwendenden verfahrensrechtlichen Bestimmungen des § 49 Abs 2 Salzburger Einforstungsrechtegesetz iVm § 95 Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetz eine eindeutige Regelung der Bindung der Rechtsnachfolger an die Wirkung eines von der Agrarbehörde erlassenen Bescheids über die Genehmigung der Ablösung von Holzbezugsrechten (Einforstungsrechte), was sich nicht nur aus der Überschrift „Bindung der Rechtsnachfolger“, sondern auch aus dem klaren, oben wiedergegebenen Wortlaut ergibt. Die „Rechtskrafterstreckung“ bzw Erweiterung von Bescheidwirkungen in subjektiver Hinsicht bei dinglichen Bescheiden hat zur Folge, dass sich der Rechtsnachfolger die Rechtskraft eines seinem Rechtsvorgänger gegenüber ergangenen Bescheids zurechnen lassen muss. Bei Bescheiden mit dinglicher Wirkung handelt es sich um solche, die zwar an Personen ergehen, ihrer Rechtsnatur nach allerdings nur auf Eigenschaften der Sache abstellen. Sie wirken dann gegenüber jedem, der entsprechende Rechte an der Sache erwirbt (Leeb, Bescheidwirkungen und ihre subjektiven Grenzen nach dem AVG, 138 f mwN; vgl VwGH 2011/17/007l immolex 2012/112: Bindung des Rechtsnachfolgers an Abgabenbescheid gemäß § 10 NÖKanalG).

Soweit der Einschreiter eine Verkürzung seiner Rechtsschutzmöglichkeiten wegen der mangelnden Publizität geltend macht, weil entgegen der gesetzlichen Vorschrift eine Richtigstellung des Grundbuchs unterblieb, ändert dies nichts an der Wirkung des dinglichen Verwaltungsrechtsverhältnisses, wie es durch den Bescheid - auch ohne Verbücherung - hergestellt wurde. Solche Umstände zeitigen allenfalls zivilrechtliche Konsequenzen (Pauger, Der dingliche Bescheid, ZfV 1984, 250 [253, 254]).

7. Eine inhaltliche Überprüfung des Bescheids der Agrarbehörde, dessen Richtigkeit der Einschreiter in Frage stellt, kommt im Grundbuchsverfahren nicht in Betracht (RIS-Justiz RS0036981; RS0036975 ua).

8. Schließlich ist dem Einwand des Einschreiters entgegenzutreten, dass durch die agrarbehördliche Genehmigung seines Kaufvertrags vom 24. 6. 2009 das schon abgelöste Holzbezugsrecht wieder neu entstanden sei. Diese Rechtsfolgenbehauptungen des Einschreiters scheitern schon daran, dass der Verpflichtete an der agrarbehördlichen Genehmigung des Kaufvertrags nicht beteiligt war.

Dass ein gutgläubiger Erwerb nach dem Grundbuchstand ausgeschlossen ist, wurde schon oben dargelegt.

Dem Revisionsrekurs war daher aus allen diesen Erwägungen der Erfolg zu versagen.

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