Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Den Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen, auch einen Privatbeteiligtenzuspruch enthaltenden Urteil wurden Martin E*****, Daniel G***** und Hannes L***** des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
Danach haben die Genannten im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) am 8. Mai 2012 in K***** Fabian H***** mit Gewalt gegen dessen Person, nämlich indem ihm Martin E***** das Geld aus der Geldtasche riss und ihm unmittelbar anschließend einen Faustschlag ins Gesicht versetzte, ihm Daniel G***** ebenfalls einen Faustschlag ins Gesicht versetzte und dann alle drei auf Fabian H***** einschlugen und Martin E***** und Daniel G***** den am Boden liegenden Fabian H***** mit den Füßen traten, wodurch dieser leichte Verletzungen, nämlich ein Hämatom am Auge sowie Prellungen im Gesicht, am linken Knie, am Brustkorb und an den Rippen, Kopfschmerzen und Übelkeit erlitt, Bargeld in Höhe von 200 Euro mit dem Vorsatz weggenommen, sich bzw einen Dritten durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richten sich die getrennt ausgeführten, von Martin E***** auf Z 5, 5a und 9 lit a, Daniel G***** auf Z 5, 5a und 10 und Hannes L***** auf Z 5, 5a, „9a“ und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden der drei Angeklagten, denen keine Berechtigung zukommt.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Martin E *****:
Dem Vorwurf der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) zuwider haben die Tatrichter eingehend dargelegt, aus welchen Erwägungen sie der Aussage der Zeugin Sabrina Ha***** vor der Polizei - auch unter Berücksichtigung der Angaben ihrer Mutter - und nicht ihren den Beschwerdeführer entlastenden Angaben in der Hauptverhandlung folgten (US 11 f, 16). Ihre Behauptung, sie habe am nächsten Morgen den erfolglosen Versuch unternommen, ihre Depositionen richtigzustellen, betrifft - betrachtet man ihre späteren divergierenden Angaben im Hauptverfahren - keinen erheblichen Umstand und war ebenso wenig erörterungsbedürftig wie die Tatsache, dass die Zeugin Monika P***** nicht angeben konnte, ob das Tatopfer nach den Tätlichkeiten seine Geldtasche an sich genommen hat (ON 54 iVm US 11).
Unter dem Prätext offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) der Vereinbarung, Martin E***** werde Fabian H***** Muskelaufbaupräparate um einen Betrag von 50 Euro verkaufen (US 6 f), unternimmt der Beschwerdeführer im Wege eigenständiger Beweiswerterwägungen den im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Versuch, nach Art einer Schuldberufung die vom Erstgericht als glaubwürdig erachteten Angaben des Tatopfers zu der getroffenen Vereinbarung (vgl insbes US 10) in Zweifel zu ziehen.
Die beanstandete Unterlassung amtswegiger Beweisaufnahmen zum Vorleben des Fabian H***** zwecks Beurteilung seiner Verlässlichkeit ist nicht Gegenstand der Mängelrüge (RIS-Justiz RS0099400).
Soweit der Nichtigkeitswerber die unter anderem auf die Annahme seiner Entschuldigung durch den Zeugen H***** gestützte Überzeugung der Tatrichter von dessen Glaubwürdigkeit mit dem Verweis auf das von ihm zugestandene frühere Verhältnis mit Sabrina Ha***** zu widerlegen trachtet, zumal letztere ein solches vehement abstreite, rügt er ebenso unzulässig die Beweiswürdigung des Erstgerichts wie mit seiner hypothetischen - unter anderem auf eine im Nichtigkeitsverfahren unzulässige Neuerung (RIS-Justiz RS0098978) - gestützte Überlegung, das Tatopfer hätte angesichts seines bereits bestehenden Kontakts mit Alexander M***** das Geschäft zwecks Beschaffung der in Rede stehenden Präparate auch direkt mit diesem abwickeln können.
Die von der Rüge vermisste Begründung des Bereicherungsvorsatzes findet sich auf US 18. Indem der Beschwerdeführer seiner Argumentation die Prämisse zugrunde legt, er hätte dem Zeugen H***** die Aufbaupräparate um einen Betrag von 200 Euro besorgen können, vernachlässigt er die eingehenden Erwägungen des Schöffengerichts zu der als erwiesen angenommenen ursprünglichen Vereinbarung und die insbesondere aus dem äußeren Tatgeschehen erschlossene Annahme, der Angeklagte Martin E***** habe niemals vorgehabt, die Übereinkunft, für Fabian H***** um 50 Euro Muskelaufbaupräparate zu besorgen, einzuhalten (US 18).
Da die Zeugin Monika P***** selbst angab, bei Beginn der inkriminierten Tätlichkeiten noch zu weit vom Ort des Geschehens entfernt gewesen zu sein (ON 54 S 36), waren die Tatrichter nicht verhalten, deren Einschätzung, die ganze Situation habe anfangs eher nach einer „Schupferei“ ausgesehen, sowie ihre Angabe, von Geld nichts mitbekommen zu haben, in ihre Überlegungen mit einzubeziehen, zumal sie den Urteilsannahmen nicht zwingend entgegenstehen.
Z 5a will als Tatsachenrüge nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld- oder subsumtionserhebliche Tatumstände, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) und völlig lebensfremde Ergebnisse die Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780).
Wenn der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Aussage der Zeugin Monika P***** argumentiert, „der Verbleib der Geldtasche bei Herausnahme der 200 Euro“ lasse sich, gehe man von den erstgerichtlichen Feststellungen aus, „nicht mit einem natürlichen Lebenssachverhalt in Einklang bringen“, und versucht, seiner leugnenden Verantwortung, die Geldübergabe sei nicht im Zusammenhang mit dem körperlichen Übergriff gestanden, zum Durchbruch zu verhelfen, gelingt es ihm nicht, beim Obersten Gerichtshof qualifizierte Bedenken gegen die dem Schuldspruch zugrundeliegenden entscheidenden Tatsachen hervorzurufen.
Soweit die Tatsachen- als Aufklärungsrüge moniert, das Erstgericht habe seine Pflicht zu amtswegiger Wahrheitsforschung dadurch vernachlässigt, dass es eine Vernehmung des Alexander M***** unterlassen habe, macht sie nicht deutlich, wodurch der Angeklagte an der Ausübung seines Rechts gehindert war, vermisste Beweisaufnahmen in der Hauptverhandlung sachgerecht zu beantragen (RIS-Justiz RS0115823; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 480 mwN). Die kryptische Anmerkung, es habe „sich nunmehr herausgestellt, dass die Rolle des Genannten für die Entscheidungsfindung in diesem Fall doch von Bedeutung war“ wird diesem Erfordernis schon im Hinblick auf das bereits erwähnte Neuerungsverbot nicht gerecht.
Eine gesetzmäßige Ausführung materiell-rechtlicher Nichtigkeitsgründe hat das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen methodengerechten Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen sei, zur Voraussetzung (RIS-Justiz RS0099810).
Die offensichtlich eine Unterstellung des Tatgeschehens unter den Tatbestand der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB anstrebende Rechtsrüge (Z 9 lit a, dSn Z 10) vermisst einerseits Konstatierungen zum exakten Zeitpunkt des Gewahrsamsbruchs und andererseits „rechtsrelevante Tatsachenfeststellungen zu dem auf subjektiver Tatseite geforderten Bereicherungsvorsatz“.
Sie übergeht jedoch zum einen die Urteilsannahmen, wonach der Erstangeklagte, nachdem Fabian H***** seine Geldtasche geöffnet hatte, die beiden 100-Euro Scheine herausriss und ihm unmittelbar darauf einen Faustschlag ins Gesicht versetzte (US 7), und zum zweiten die weitere Konstatierung, dass alle drei Angeklagten wussten, dass Martin E***** keinen Anspruch auf den Geldbetrag hatte und sie es ernstlich für möglich hielten und sich damit abfanden, dieser werde durch die Zueignung des Geldbetrags unrechtmäßig bereichert (US 8).
Indem die Rüge diese Feststellungen im Wege eigenständiger Bewertung der Verantwortung der Angeklagten und der Aussage der Zeugin Sabrina Ha***** zum Tathergang sowie der Annahme, ein Missverständnis zwischen den Beteiligten über den Preis der Präparate sei nicht auszuschließen, zu widerlegen trachtet, verlässt sie den Anfechtungsrahmen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes.
Das weitere Vorbringen, das Fehlen von „Feststellungen über den Verbleib der Geldtasche“ stelle „einen sekundären Feststellungsmangel dar“ (gemeint wohl: einen Rechtsfehler mangels Feststellungen), geht schon deshalb ins Leere, weil dieser Umstand keine entscheidende Tatsache betrifft.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Daniel G*****:
Mit ihrem Hinweis auf Äußerungen des Zeugen Fabian H***** im Internet, im Zuge derer sich dieser gerühmt habe, „die 15-jährige Freundin des Ersttäters hätte an ihm sexuelle Handlungen vorgenommen, wobei es sich bei ihr nicht um eine handeln würde, auf welche er besonders stolz wäre“ (ON 49 S 7 ff), gelingt es der Mängelrüge nicht, Unvollständigkeit iSd Z 5 zweiter Fall aufzuzeigen. Das Erstgericht hat die Frage, ob ein zwischen dem Erstangeklagten Martin E***** und dem Tatopfer bestehender Konflikt in Bezug auf die Zeugin Sabrina Ha***** Anlass für die körperliche Attacke gewesen sein könnte, nämlich mit eingehender Begründung verneint (vgl insbes US 8 bis 11), war aber - dem Gebot gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) folgend - nicht verhalten, den vollständigen Inhalt sämtlicher Aussagen wie überhaupt sämtlicher Verfahrensergebnisse im Einzelnen zu erörtern und darauf zu untersuchen, wie weit sie für oder gegen diese oder jene Geschehensvariante sprechen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 428; RIS-Justiz RS0098377).
Entgegen der weiteren Kritik, die Feststellungen zur subjektiven Tatseite - gemeint offensichtlich zum auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Vorsatz - des Zweit- und Drittangeklagten seien „absolut unbegründet und unbegründbar“, haben die Tatrichter diese aus dem objektiven Tatgeschehen, insbesondere dem überraschenden Zugriff des Angeklagten Martin E***** auf das Bargeld des Opfers, erschlossen (US 18), was aber ohne Weiteres rechtsstaatlich vertretbar und bei leugnenden Angeklagten in der Regel methodisch gar nicht zu ersetzen ist (RIS-Justiz RS0116882; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 452).
Das Vorbringen, es sei „damit gleichzeitig auch Nichtigkeit nach Ziff 10 gegeben“, unterlässt die deutliche und bestimmte Bezeichnung der angeblich Nichtigkeit bewirkenden Umstände und entzieht sich somit inhaltlicher Erwiderung.
Wie bereits anlässlich der Behandlung der Nichtigkeitsbeschwerde des Erstangeklagten dargestellt, hat das Erstgericht die Aussage der Zeugin Monika P***** sehr wohl erörtert und auch ihre Äußerungen wie „Das sagst du nicht von meiner Freundin“ sowie „Entschuldigung, Entschuldigung“ (ON 54 S 36) wahrgenommen zu haben, gewürdigt, ist aber trotzdem den als überzeugend erachteten Angaben des Tatopfers gefolgt (US 11). Zu einer gesonderten Erörterung ihrer weiteren Angabe, von Geld nichts mitbekommen zu haben, waren die Tatrichter nicht verhalten.
Wenn die Rüge demgegenüber aus den Angaben der genannten Zeugin für ihn günstigere Schlussfolgerungen zu ziehen trachtet, bekämpft sie nach Art einer Schuldberufung - im kollegialgerichtlichen Verfahren jedoch unzulässig - die Beweiswürdigung.
Als Undeutlichkeit (Z 5 erster Fall) und Widerspruch (Z 5 dritter Fall) rügt der Nichtigkeitswerber, „zur subjektiven Tatseite würden Feststellungen für Tatumstände getroffen, die objektiv den Angeklagten nicht vorwerfbar seien und tatsächlich zur objektiven Tatseite auch nicht festgestellt würden“.
Das Schöffengericht ist jedoch davon ausgegangen, auch der Beschwerdeführer habe in Kenntnis des überraschenden Angriffs des Erstangeklagten selbst Tätlichkeiten gegen Fabian H***** gesetzt, somit im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit den übrigen Angeklagten gehandelt und schon angesichts des objektiven Geschehnisablaufs mit dem Vorsatz vorgegangen, Martin E***** zu ermöglichen, Alleingewahrsam an den 200 Euro zu erlangen bzw zu verhindern, dass H***** sich den Geldbetrag zurückholt (US 17 f). Den Bereicherungsvorsatz erschlossen die Tatrichter ebenfalls - wie erwähnt zulässig - aus dem äußeren Tatgeschehen und insbesondere daraus, dass auch dem Angeklagten Daniel G***** schon aufgrund der überraschenden Geldwegnahme durch Martin E***** dessen mangelnder Anspruch auf den weggenommen Geldbetrag bewusst gewesen sein musste (US 18).
Diesen Erwägungen stellt die Rüge mit der Behauptung, im Zweifel sei mangels Feststellung dazu, wann der Erstangeklagte das Geld eingesteckt habe, zu Gunsten des Zweitangeklagten Daniel G***** anzunehmen, dass die Erlangung der Alleingewahrsame durch den Erstangeklagten bereits erfolgt gewesen sei, als der Zweitangeklagte erstmals zugeschlagen habe, und dem Hinweis, wonach die Willenseinigung über den Geldbetrag nur zwischen Erstangeklagten und Opfer erfolgt sei, es aber zum Wissensstand der beiden anderen Angeklagten keine Feststellungen gäbe, bloß eigenständige Überlegungen gegenüber und verkennt damit den Anwendungsbereich des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes.
Unter Berücksichtigung ihres anlässlich der Behandlung der Nichtigkeitsbeschwerde des Erstangeklagten dargestellten Anfechtungsrahmens gelingt es der Tatsachenrüge (Z 5a) mit der Behauptung der Annahme eines - schon angesichts der Illegalität der angestrebten Transaktion - weltfremden Kaufpreises für die Muskelaufbaupräparate und dem Verweis auf einen zumindest rudimentären Kenntnisstand des Tatopfers über Art und Preis dieser Produkte sowie auf die „Sinnlosigkeit“ der Mitnahme zweier 100-Euro Scheine zwecks Begleichung eines Kaufpreises von bloß 50 Euro nicht, qualifizierte Bedenken gegen die dem Schuldspruch zugrundeliegenden entscheidenden Tatsachen hervorzurufen.
Das Begehren, einen Kaufpreis von 200 Euro festzustellen und der daraus aus Z 10 gezogene Schluss, in diesem Fall wäre „hinsichtlich des Raubes ein Freispruch zu fällen gewesen“, vernachlässigt den festgestellten Sachverhalt als Bezugspunkt eines materiellen Nichtigkeitsgrundes.
Die eine Unterstellung des Tatgeschehens bloß unter den Tatbestand der Körperverletzung anstrebende Subsumtionsrüge (Z 10) bestreitet sowohl den Bereicherungsvorsatz als auch die Gewaltanwendung gegen das Opfer zwecks Erlangung der Sachherrschaft über den Bargeldbetrag von 200 Euro. Sie geht jedoch nicht von den Urteilskonstatierungen aus, wonach alle drei Angeklagten bei den Tätlichkeiten im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit der Absicht handelten, dass Martin E***** Alleingewahrsam an den 200 Euro des Opfers erlangt, es ihnen bei ihren Schlägen und Tritten darauf ankam, Fabian H***** mit Gewalt diesen Geldbetrag abzunehmen und seine Gegenwehr zu verhindern und so seine bis dahin bestehende Mitgewahrsame am Geldbetrag zu beenden, dass sie wussten, Martin E***** habe keinen Anspruch auf diesen Geldbetrag und sie es ernstlich für möglich hielten und sich damit abfanden, dass dieser durch die Zueignung des Geldes unrechtmäßig bereichert werde (US 8). Damit verfehlt das Rechtsmittel jedoch den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Hannes L *****:
Angesichts der Urteilsannahmen, dass das Tatopfer zum Zeitpunkt der ersten Schlagführung durch Martin E*****, also nach dem Entreißen des Geldes, auch für den Beschwerdeführer erkennbar seinen Mitgewahrsam noch nicht aufgegeben hatte und alle drei Angeklagten auf Fabian H***** sodann mit dem Vorsatz einschlugen, diesem den Geldbetrag abzunehmen, dessen Gegenwehr zu verhindern, seinen Mitgewahrsam zu beenden und zu verhindern, dass er sich das Geld zurückholt (US 8, 17 f), betrifft die von der Mängelrüge (Z 5, dSn Z 10) vermisste Feststellung, wo sich die dem Tatopfer entrissenen Geldscheine nach der ersten Schlagführung Martin E*****s befanden, ebenso keine entscheidende Tatsache, wie der darauf gegründete Einwand offenbar unzureichender Begründung der subjektiven Tatseite.
Sehr wohl konstatiert wurde jedoch, dass nach der - auch vom Angeklagten Hannes L***** wahrgenommen - unmittelbar auf die Geldwegnahme folgenden Gewaltanwendung Martin E*****s auch der Beschwerdeführer selbst gleich darauf Tätlichkeiten gegen das Tatopfer setzte (US 17).
Entgegen dem Vorbringen der Mängelrüge (Z 5 dritter Fall) steht die von den Tatrichtern zitierte (vom Nichtigkeitswerber jedoch verkürzt wiedergegebene) Aussage des Zeugen Fabian H*****, er habe den ersten Faustschlag von Martin E***** so unmittelbar nach der Wegnahme des Geldes aus seiner Geldtasche erhalten, dass er überhaupt nicht mehr darauf reagieren habe können, danach habe er noch mehrere Faustschläge bekommen (US 10 zweiter Absatz), weder im Widerspruch zur Feststellung, es gebe keinen Grund anzunehmen, Fabian H***** sei zum Zeitpunkt der Geldwegnahme nicht in der Lage gewesen, sich den Betrag zurückzuholen (US 17), noch zur Konstatierung, wonach es allen drei Angeklagten bei ihren Schlägen und Tritten gegen das Opfer darauf angekommen sei, diesem mit Gewalt den Geldbetrag abzunehmen, dessen Gegenwehr zu verhindern und dessen bis dahin bestehenden Mitgewahrsam zu beenden (US 8).
Der Vorwurf der Scheinbegründung (Z 5 vierter Fall), wonach Alleingewahrsame auch anders als durch Einstecken erlangt werden könne, ist als Rechtsbehauptung einer Anfechtung mit Mängelrüge entzogen.
Die Tatsachenrüge (Z 5a) versucht im Wesentlichen, erhebliche Bedenken aus den Erwägungen der Tatrichter selbst ohne konkreten Aktenbezug abzuleiten, und erschöpft sich auch sonst in spekulativen Erwägungen unter pauschalem Hinweis auf die Aussage des Opfers und die übrigen in der Hauptverhandlung aufgenommenen Beweise. Sie bewegt sich damit außerhalb des Anfechtungsrahmens dieses Nichtigkeitsgrundes (RIS-Justiz RS0119424).
Die Subsumtionsrüge (Z 10, zum Teil nominell gestützt auf „§ 281 Abs 1 Z 9a StPO“) vermeint, für die Annahme unrechtmäßiger Bereicherung bedürfe es der vom Erstgericht nicht getroffenen Konstatierung, der Drittangeklagte habe gewusst, welchen Betrag das Tatopfer dem Angeklagten Martin E***** für die Muskelaufbaupräparate habe geben wollen, legt aber nicht nachvollziehbar dar, weshalb die vermisste Feststellung - über die Urteilsannahmen (vgl US 7 f, 17 f) hinaus - für die Unterstellung des Tathergangs unter den Tatbestand des Raubes nach § 142 StGB erforderlich sein sollte.
Mit dem Einwand, nach den - in der Beschwerde nicht näher bezeichneten - Beweisergebnissen wären die Feststellungen zu treffen gewesen, dass zwischen dem ersten und den weiteren Schlägen ein nicht unerheblicher Zeitraum gelegen sei und sich die Geldscheine nach dem ersten Schlag Martin E*****s nicht mehr im Mitgewahrsam des Opfers befunden hätten, weshalb der Raub des Erstangeklagten im Zeitpunkt der Tätlichkeiten des Nichtigkeitswerbers bereits vollendet gewesen sei, geht die Rüge ebenso wenig von den - gegenteiligen - Urteilsannahmen aus wie mit ihrer Kritik am Fehlen von Feststellungen dazu, in wessen Gewahrsame sich die Geldscheine zum Zeitpunkt des ersten Schlags des Angeklagten Hannes L***** befunden hätten.
Damit verlässt sie jedoch insgesamt den Anfechtungsrahmen eines materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes.
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
Angesichts der Feststellungen, die Angeklagten hätten im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter mit der Absicht, dass Martin E***** Alleingewahrsam an den 200 Euro des Fabian H***** erlangt, auf das Opfer eingeschlagen und eingetreten, wobei es ihnen darauf ankam, dem Genannten mit Gewalt diesen Geldbetrag abzunehmen und dessen Gegenwehr zu verhindern und so den bis dahin bestehenden Mitgewahrsam des Fabian H***** am Geldbetrag zu beenden (US 8), kann die weitere - disloziert im Rahmen der Beweiswürdigung getroffene - Konstatierung, wonach es Martin E***** „bei der Gewaltanwendung um die Erhaltung der 200 Euro, sowie die Verhinderung einer Gegenwehr des Fabian H***** und die Möglichkeit ging, sich die 200 Euro zurückzuholen“ (US 17), nur so verstanden werden, dass das Erstgericht insgesamt zum Ausdruck bringen wollte (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 19), er habe, ebenso wie seine Mittäter, die Mitgewahrsame des Tatopfers brechen und sich auf diese Weise endgültig den Besitz des Geldes verschaffen wollen.
Damit scheidet aber eine mögliche Beurteilung in Richtung räuberischer Diebstahl nach §§ 127, 131 erster Fall StGB aus, sodass - entgegen der Stellungnahme der Generalprokuratur - derart konträre Urteilsannahmen, die aus Z 10 eine Maßnahme nach § 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO indizieren würden, nicht vorliegen.
Abschließend sei darauf hingewiesen, dass Raub und nicht räuberischer Diebstahl auch dann anzunehmen ist, wenn die vom Täter ohne Gewalt oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben erlangte, jedoch im Machtbereich des Opfers verbliebene Sache sodann durch die spontane Anwendung räuberischer Mittel diesem endgültig entzogen wird (vgl RIS-Justiz RS0093767, zuletzt 13 Os 105/12h; Leukauf-Steininger Komm3 § 131 RN 14; Eder-Rieder in WK2 § 142 Rz 9).
Dass der Einsatz räuberischer Mittel jedenfalls schon von vornherein vom Tatplan umfasst gewesen sein müsste (bei einem vorweg gefassten Vorsatz auf Einsatz räuberischer Mittel zum Zweck der Sachwegnahme ist der Tatbestand nach § 142 StGB jedenfalls erfüllt; vgl RIS-Justiz RS0124007), ist hingegen nicht zwingend erforderlich.
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