Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten Maximilian S***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Maximilian S***** des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 2. November 2011 in R***** im einverständlichen Zusammenwirken mit dem hiefür unter einem rechtskräftig verurteilten Tanju B***** dem Aaron Z***** mit Gewalt gegen seine Person rund 240 Euro mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen, indem er ihn an der Jacke packte, mehrmals mit der Faust gegen seinen Kopf schlug und Tanju B***** ihm Tritte versetzte.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen aus Z 5, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Maximilian S***** geht fehl.
Entgegen der Mängelrüge (Z 5) überging (Z 5 zweiter Fall) das Erstgericht die Verantwortung der Angeklagten, sie hätten vereinbart, Aaron Z***** unter dem Vorwand, für ihn Cannabis zu besorgen, Geld herauszulocken, keineswegs (US 5).
Der Schluss vom objektiven Tatgeschehen auf die subjektive Tatseite (US 9) ist bei - wie hier - leugnenden Angeklagten in aller Regel methodisch nicht zu ersetzen und solcherart unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit (Z 5 vierter Fall) nicht zu beanstanden (RIS-Justiz RS0098671, RS0116882; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 452).
Die Feststellungen, wonach Aaron Z***** dem Angeklagten Tanju B***** rund 240 Euro zum Zweck des Zählens übergab (US 4) einerseits und die Angeklagten die Gewalthandlungen setzten, um sich den Alleingewahrsam über das Bargeld zu verschaffen (US 5), andererseits widersprechen (Z 5 dritter Fall) einander - der Beschwerde zuwider - nicht. Auf die insoweit wesentliche Frage des Gewahrsamsübergangs wird im Rahmen der Beantwortung der Rechtsrüge eingegangen.
Das Erstgericht trifft detaillierte Konstatierungen zu den Handlungen, aufgrund derer es den Angeklagten gelungen ist, sich den Alleingewahrsam über das Bargeld zu verschaffen (US 4 f), und stellt im Anschluss daran fest, dass es ihnen darauf angekommen ist, Aaron Z***** „mit Gewalt Bargeld wegzunehmen und sich oder einen Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern“ (US 5). Eine Undeutlichkeit (Z 5 erster Fall) in Bezug auf die subjektive Tatseite ist in der - unter dem Aspekt der Mängelrüge maßgebenden (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 394) - Gesamtheit dieser Feststellungen nicht zu erblicken.
Nach den Konstatierungen der Tatrichter spiegelten die Angeklagten Aaron Z***** vor, dass sie ihm Suchtgift verschaffen werden, aus welchem Grund dieser dem Tanju B***** rund 240 Euro übergab, damit er das Bargeld vor der behaupteten Übergabe an einen Suchtgifthändler zählen könne, worauf die Angeklagten (mit Wegnahme-, Zueignungs- und Bereicherungsvorsatz) die angeführten Gewalthandlungen setzten und mit dem Bargeld flüchteten (US 4 f).
Indem die Rechtsrüge (Z 9 lit a) ihre Argumentation aus der Annahme, die Angeklagten hätten bereits durch die Übergabe Alleingewahrsam am Bargeld erlangt, entwickelt, ohne diese Rechtsansicht methodisch vertretbar aus dem Gesetz abzuleiten, verfehlt sie die prozessordnungskonforme Darstellung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 588).
Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass die - hier in Rede stehende (US 4) - Übergabe einer Sache zur bloß kurzfristigen Prüfung unter der unmittelbaren Kontrolle des Übergebers in dessen Anwesenheit nach ständiger Judikatur noch nicht den Verlust des Gewahrsams bewirkt (SSt 49/63, SSt 52/7, RIS-Justiz RS0093769; vgl auch RIS-Justiz RS0093767 und [jüngst] 12 Os 180/11d). Der Gewahrsamsbruch geschah daher hier - wie vom Erstgericht zutreffend erkannt - erst aufgrund der Gewaltanwendung.
Warum es subsumtionsrelevant sein soll, zu welchem Zeitpunkt die Angeklagten von ihrem Plan, Aaron Z***** betrügerisch Geld herauszulocken, abgegangen sind und den Raubvorsatz gefasst haben, legt die Beschwerde nicht dar.
Wesentlich ist in diesem Zusammenhang bloß, dass der von § 142 Abs 1 StGB verlangte Vorsatz im Zeitpunkt der Sachwegnahme vorlag, was - wie bereits zur Mängelrüge dargelegt - aus den Urteilsfeststellungen zweifelsfrei hervorgeht (US 5).
Die Subsumtionsrüge (Z 10) wendet sich mit der Behauptung von „Feststellungsmängeln“ der Sache nach gegen die zum Tatgeschehen und zur Intention des Beschwerdeführers getroffenen Konstatierungen, indem sie einen anderen als den festgestellten Sachverhalt anstrebt (RIS-Justiz RS0099810).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§§ 285i, 498 Abs 3 letzter Satz StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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