OGH 11Os165/12t

OGH11Os165/12t15.1.2013

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Jänner 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Mag. Lendl, Mag. Michel und Dr. Oshidari als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Parapatits als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Wolfgang V***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 148 erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 2. Oktober 2012, GZ 083 Hv 122/12m-24, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil aufgehoben, eine neue Hauptverhandlung angeordnet und die Sache dazu an das Erstgericht verwiesen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Kassation verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Wolfgang V***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 148 erster Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er zwischen 15. April und 8. Mai 2012 in Wien mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, durch die Behauptung, er sei Zollbeamter und könne Schulden eintreiben, mithin durch Täuschung über Tatsachen, Stefan K***** zur wiederholten Übergabe von Bargeld in einer Gesamthöhe von 2.885,80 Euro, somit zu Handlungen verleitet, die den Genannten an dessen Vermögen schädigten.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 4, 5, 5a, 9 lit a, 10 und 11 StPO.

Der Beschwerdeführer hatte sich - entgegen der (einzig belastenden) Aussage des Anzeigers, er habe Gelder an den Angeklagten für die Erlangung von angeblich beschlagnahmten Vermögenswerten des serbischen Staatsangehörigen Milorad B*****, dem er ein Darlehen gewährt hatte, geleistet (ON 16 S 25 ff) - damit verantwortet, von Stefan K***** 1.200 Euro dafür erhalten zu haben, weil er für diesen die Daten eines polnischen Schuldners ausfindig gemacht habe (ON 16 S 7, 11, 17).

Zum Beweis dafür, dass diese Erhebungen (seine Tochter) Katarzyna V***** durchgeführt habe, wurde deren Vernehmung als Zeugin beantragt (ON 16 S 49 f; ON 23 S 13 f, siehe auch ON 39). Nachdem die Hauptverhandlung (unter anderem für diese Beweisaufnahme) vertagt worden war (ON 16 S 53), wurde der Antrag schließlich abgewiesen (ON 23 S 15; US 9 f).

Zu Recht sieht der Beschwerdeführer in seiner Verfahrensrüge (Z 4) darin eine Schmälerung seiner Verteidigungsrechte, weil nach Lage des Falls die begehrte Beweiserhebung ex ante betrachtet nicht gänzlich ungeeignet schien, die Lösung der Schuldfrage zu beeinflussen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 341 mwN).

In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde war daher - ohne dass deren weiteres Vorbringen zu erörtern gewesen wäre - nach § 285e StPO und mit Verweisung der Berufung darauf vorzugehen.

Für den zweiten Rechtsgang sei angemerkt, dass selbst bei Annahme mehrerer unselbständiger Täuschungshandlungen im Rahmen einer tatbestandlichen Handlungseinheit (dazu siehe Ratz in WK² Vor §§ 28 bis 31 Rz 89) die Qualifikation der gewerbsmäßigen Tatbegehung (§ 70 StGB) bei von vornherein betragsmäßig begrenztem Deliktserfolg nicht begründet wird (vgl Jerabek in WK² § 70 Rz 8 und 9; 15 Os 79/90, RIS-Justiz RS0088511, RS0087902, RS0110418 = 13 Os 78/98, SSt 63/20; RS0108963; SSt 52/13; 13 Os 42/06k, SSt 2006/56).

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