OGH 15Os112/97 (RS0108963)

OGH15Os112/9713.11.1997

Rechtssatz

Die Tatfrage, ob die Absicht des (leugnenden) Angeklagten auf eine wiederkehrende Begehung der Tat und auf die Erzielung fortlaufender (zwar für einen längeren, aber nicht für einen unbegrenzten Zeitraum wirkender) Einnahmen gerichtet war, ist nach dem Gesamtverhalten des Täters und allen konkreten Begleitumständen der Tat zu beantworten. Gewerbsmäßiger schwerer Betrug liegt aber dann nicht vor, wenn der Angeklagte eine von vorneherein begrenzte Anzahl von (hier: sechs) Abrechnungsbelegen unter Verwendung einer dem Berechtigten entwendeten Visa-Kreditkarte hergestellt und die Kreditkarte sogleich wieder zurückgibt.

Normen

StGB §148
StPO §281 Abs1 Z10 B

15 Os 112/97OGH13.11.1997
15 Os 23/98OGH02.04.1998

nur: Die Tatfrage, ob die Absicht des (leugnenden) Angeklagten auf eine wiederkehrende Begehung der Tat und auf die Erzielung fortlaufender (zwar für einen längeren, aber nicht für einen unbegrenzten Zeitraum wirkender) Einnahmen gerichtet war, ist nach dem Gesamtverhalten des Täters und allen konkreten Begleitumständen der Tat zu beantworten. (T1); Beisatz: Die Feststellung grundsätzlicher Bereitschaft zu noch nicht näher bestimmten kriminellen Aktivitäten alleine reicht für die rechtliche Annahme gewerbsmäßiger Tatbegehung nicht hin. (T2)

13 Os 42/06kOGH23.08.2006

Vgl auch; Beisatz: Gewerbsmäßige Begehung ist ausgeschlossen, wenn der Täter nur einen betragsmäßig begrenzten Deliktserfolg anstrebt. (T3)

11 Os 165/12tOGH15.01.2013

Auch; Beis wie T3

11 Os 5/19yOGH02.04.2019

Vgl; Beis ähnlich wie T3

Dokumentnummer

JJR_19971113_OGH0002_0150OS00112_9700000_002

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