OGH 10Os9/85 (RS0088511)

OGH10Os9/855.3.1985

Rechtssatz

Erstreckt sich die Absicht (§ 5 Abs 2 StGB) eines Täters darauf, sich durch den wiederkehrenden Erwerb und Besitz von Suchtgift in Verbindung mit dessen - hier aktuellen - folgendem (Weiterverkauf) Verkauf eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, dann handelt er unabhängig davon, ob sich die geplante (gewerbsmäßige) Überlassung (§ 16 Abs 1 Z 1 SGG) bis ins Stadium der Strafbarkeit (§ 15 StGB) entwickelt, schon bei der Verwirklichung des Tatbestandes nach § 16 Abs 1 Z 2 SGG jedenfalls gewerbsmäßig; von einer begrifflichen Unvereinbarkeit gewerbsmäßigen Handelns mit einer solcherart auf den Erwerb und Besitz von Suchtgift gerichteten Täter-Absicht kann sohin nicht gesprochen werden.

Normen

SGG §16 Abs2 Fall1
StGB §70

10 Os 9/85OGH05.03.1985
11 Os 101/91OGH29.10.1991

Vgl; Veröff: EvBl 1992/63 S 276

Dokumentnummer

JJR_19850305_OGH0002_0100OS00009_8500000_001

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