OGH 13Os145/93; 13Os130/94; 15Os9/06x; 14Os15/14h; 15Os93/23z (RS0087902)

OGH13Os145/93; 13Os130/94; 15Os9/06x; 14Os15/14h; 15Os93/23z4.10.2023

Rechtssatz

Daß der Angeklagte mit dem Vorsatz handelte, das erzeugte Suchtgift zu veräußern, um sich dadurch eine fortlaufende Einnahme zu sichern, genügt für die Annahme der gewerbsmäßigen Erzeugung deshalb nicht, weil die gewinnbringende Verwertung einer von vornherein begrenzten, als Einheit zu betrachtenden Suchtgiftmenge - hier der Erträgnisse nur einer einzigen Ernte -, wenn auch nicht auf einmal, sondern in Teilmengen, noch kein Rückschluß auf den hier allein entscheidungswesentlichen Vorsatz einer wiederholten Erzeugung erlaubt. Dafür wäre jedenfalls die Feststellung erforderlich gewesen, daß der Angeklagte den Vorsatz hatte, durch die Wiederholung der Erzeugung und den Verkauf des daraus gewonnenen Suchtgiftes sich eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

Normen

SGG §12 Abs2 IIA
SMG §28 Abs3 A
StGB §70
StGB §241e Abs2 erster Fall
StGB §27 Abs3

13 Os 145/93OGH02.03.1994

Veröff: RZ 1994/69 S 248

13 Os 130/94OGH19.10.1994
15 Os 9/06xOGH22.01.2007

Vgl auch

14 Os 15/14hOGH01.04.2014

Vgl auch; Beisatz: Hier: Dass sich die Absicht auf die Wiederholung der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel und nicht bloß von Verwertungshandlungen bezog, kommt in den Konstatierungen nicht zum Ausdruck. (T1)

15 Os 93/23zOGH04.10.2023

vgl; Beisatz: Gewerbsmäßiger Anbau der Cannabispflanze zum Zweck der Suchtgiftgewinnung nach § 27 Abs 1 Z 2 dritter Fall und Abs 3 SMG kommt nur dann in Betracht, wenn gerade diese Tathandlung (der Anbau) in der Absicht begangen wurde, aus ihr selbst (und nicht etwa aus dem späteren gewinnbringenden Verkauf) eine fortlaufende Einnahme zu erzielen. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19940302_OGH0002_0130OS00145_9300000_001

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