OGH 9ObA67/12m

OGH9ObA67/12m24.9.2012

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf und Hon.-Prof. Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter ADir. Sabine Duminger und Mag. Robert Brunner als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei E***** P*****, Vertragsbedienstete, *****, vertreten durch Dr. Stephan Rainer, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Gemeindeverband Bezirkskrankenhaus *****, vertreten durch Dr. Anton Keuschnigg, Rechtsanwalt in Kitzbühel, wegen Feststellung (Streitwert 21.800 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 10. Mai 2012, GZ 13 Ra 11/12h-17, womit das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 16. November 2011, GZ 46 Cga 86/11i-13, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision der klagenden Partei wird Folge gegeben.

Die Berufungsentscheidung wird dahin abgeändert, dass das klagestattgebende Urteil des Erstgerichts wiederhergestellt wird.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit 1.846,56 EUR (darin 307,76 EUR USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens sowie die mit 1.329,84 EUR (darin 221,64 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin (geboren 31. 10. 1952) ist seit 1. 3. 1993 als Vertragsbedienstete des Beklagten tätig. Sie wird zum 30. 10. 2012 das 60. Lebensjahr vollenden.

Beim Beklagten besteht seit 11. 3. 1993 die am 1. 7. 1993 in Kraft getretene „Regelung über die Gewährung von Pensionszuschüssen an ausgeschiedene nicht pragmatisierte Bedienstete des Gemeindeverbandes Bezirkskrankenhaus *****“, die wie folgt lautet:

„1.) Den ab 1. 7. 1993 ausgeschiedenen nicht pragmatisierten Bediensteten und ihren Hinterbliebenen wird auf Antrag der Bediensteten mit dem auf das Ende des Dienstverhältnisses folgenden Monatsersten ein Pensionszuschuss aus Mitteln des Gemeindeverbandes zu der nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften (ASVG) zustehenden Pension nach Maßgabe folgender Bestimmungen gewährt.

2.) Der Anspruch auf einen Pensionszuschuss besteht, wenn

a) der Bedienstete das 60. Lebensjahr vollendet und die tatsächlich zum Bezirkskrankenhaus ***** zurückgelegte Dienstzeit mindestens 20 Jahre betragen hat, oder

b) das Dienstverhältnis durch den Tod des Bediensteten beendet wurde, oder

c) der Bedienstete durch einen Arbeitsunfall oder durch eine im Bezirkskrankenhaus ***** zugezogene Berufskrankheit, oder

d) infolge einer sonstigen Krankheit dauernd dienstunfähig geworden ist.

Bedienstete, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres wegen Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung ausscheiden, erhalten auf Antrag des Bediensteten bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen den Pensionszuschuss ab Vollendung des 60. Lebensjahres.

3.) Der monatliche Pensionszuschuss errechnet sich wie folgt:

a)

für einen für die ersten für jedes weitere

Bediensteten der 20 Dienstjahre Dienstjahr

Entlohnungsgruppe

a 10 % 0,40 %

b 9 % 0,30 %

c 8 % 0,20 %

p1 7 % 0,20 %

p2, p3, d 6 % 0,20 %

p4 5 % 0,20 %

p5 und e 5 % 0,15 %

Hausdienstordnung 5 % 0,15 %

des jeweiligen Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V.

Ärztliche Abteilungsleiter der Entlohnungsgruppe 'a' sind von der Pensionszuschuss-Regelung ausgenommen.

b) für die Witwe … 60 %

für eine Halbwaise … 12 % (bis zur Volljährigkeit)

für eine Vollwaise … 30 % (bis zur Volljährigkeit)

des Zuschusses, der dem Verstorbenen zum Zeitpunkt des Ablebens gebührt hat oder gebührt hätte.

c) Teilzeitbeschäftigte erhalten den Pensionszuschuss anteilmäßig entsprechend dem Beschäftigungsausmaß zum Zeitpunkt des Ausscheidens.

d) Endet das Dienstverhältnis nach Punkt 2. b) bis d) bei einer Dienstzeit zum Bezirkskrankenhaus ***** von weniger als 20 Jahren, jedoch mindestens 15 Jahren, so werden bei der Berechnung des Pensionszuschusses 20 Jahre angenommen.

4.) Neben dem Zuschuss gebührt den Bediensteten (Hinterbliebenen) für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 % des Zuschusses.

5.) Bei der Ermittlung von Dienstzeiten zum Bezirkskrankenhaus ***** werden Bruchteile eines Jahres von mindestens 6 Monaten als ein volles Jahr gerechnet. Bruchteile unter 6 Monate bleiben unberücksichtigt.

6.) Diese Regelung tritt nach Beschlussfassung durch den Verbandsausschuss am 3. 3. 1993 mit 1. 7. 1993 in Kraft.“

Die Klägerin beabsichtigt, am 1. 11. 2012 nach Vollendung des 60. Lebensjahres die Alterspension gemäß § 253 ASVG in Anspruch zu nehmen. Zu diesem Zeitpunkt wird sich ihre Dienstzeit beim Beklagten auf 19 Jahre und 8 Monate belaufen.

Die Klägerin begehrt mit der vorliegenden Klage die Feststellung, dass ihr der Beklagte aufgrund der vorstehenden Pensionszuschuss-Regelung unter Berücksichtigung der darin enthaltenen Rundungsregel (Punkt 5.) einen monatlichen Pensionszuschuss zu gewähren habe, wenn das Dienstverhältnis der Klägerin zum Beklagten per 31. 10. 2012 ende, die Klägerin mit 1. 11. 2012 ihre Alterspension antrete und den Pensionszuschuss aus den Mitteln des Beklagten beantrage. Sie habe die Absicht, ihr Dienstverhältnis zum 31. 10. 2012 zu beenden, um ab 1. 11. 2012 die Alterspension in Anspruch zu nehmen. Zu diesem Zeitpunkt werde ihr Dienstverhältnis 19 Jahre und 8 Monate gedauert haben. Aufgrund der Rundungsregel in Punkt 5.) der Pensionszuschuss-Regelung werde sie eine Dienstzeit von mindestens 20 Jahren zurückgelegt und Anspruch auf Gewährung eines Pensionszuschusses haben. Der Beklagte bestreite die Anwendung der Rundungsregel, weshalb die Klägerin die begehrte Feststellung beantrage. Bei der Pensionszuschuss-Regelung handle es sich um eine vom damaligen Verwaltungsleiter des Beklagten und vom damaligen Betriebsratsobmann unterschriebene Betriebsvereinbarung. Selbst wenn es sich bei der Pensionszuschuss-Regelung, wie vom Beklagten behauptet, nur um eine einseitige Zusage des Beklagten handeln sollte, sei der Beklagte mangels Unverbindlichkeits- oder Widerrufsvorbehalts nicht befugt, von der Regelung einseitig abzugehen.

Der Beklagte bestreitet das Klagevorbringen, beantragt die Abweisung des Klagebegehrens und wendet ein, dass die Gewährung eines Pensionszuschusses unter anderem davon abhänge, dass tatsächlich eine Mindestdienstzeit von 20 Jahren zum Beklagten absolviert werde. Dies sei bei der Klägerin zum 1. 11. 2012 noch nicht der Fall. Die Rundungsregel finde nur auf die Höhe des Pensionszuschusses, nicht jedoch auf die Ermittlung der Mindestdienstzeit Anwendung. Dies sei auch bei der Sitzung des Gemeindeverbandsausschusses vom 6. 4. 2011 entsprechend beschlossen worden. Bei der gegenständlichen Pensionszuschuss-Regelung handle es sich um keine Betriebsvereinbarung, sondern lediglich um eine einseitige Zusage des Beklagten. Die Mitunterfertigung durch den damaligen Betriebsratsobmann sei nur deshalb erfolgt, weil die Einführung der Regelung auf seine Initiative erfolgt sei. Im Übrigen gehe auch aus dem Umstand, dass die Zuschussregelung durch den Krankenhausverwalter unterfertigt worden sei, hervor, dass es sich um keine Betriebsvereinbarung handle.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren unter Zugrundelegung der vorstehenden Feststellungen statt. Rechtlich ging es davon aus, dass es sich bei der gegenständlichen Pensionszuschuss-Regelung um eine Betriebsvereinbarung handle. Weder aus dem Wortlaut noch aus der systematischen Stellung der Rundungsregel in Punkt 5.) lasse sich ableiten, dass diese nur auf die Errechnung des Erhöhungsbetrags in Punkt 3.) a), nicht aber auf die Ermittlung der Dienstzeit in Punkt 2.) a) Anwendung finde.

Über Berufung des Beklagten änderte das Berufungsgericht das Ersturteil dahin ab, dass es das Klagebegehren abwies. In rechtlicher Hinsicht ging das Berufungsgericht davon aus, dass der Frage der Qualifikation der gegenständlichen Pensionszuschuss-Regelung als Betriebsvereinbarung oder einseitige Zusage keine Relevanz zukomme. Dass die Regelung grundsätzlich verbindlich sei, werde von den Parteien nicht in Frage gestellt. Im Übrigen haben die Parteien weder einen vom Inhalt der Regelung abweichenden natürlichen Konsens noch vom Wortlaut der Regelung abweichende Absichten behauptet. Wortinterpretation und logische Auslegung führen im vorliegenden Fall zum eindeutigen Ergebnis, dass die Rundungsregel auf die Ermittlung der tatsächlichen Dienstzeit von mindestens 20 Jahren keine Anwendung finde. Unter einer „tatsächlichen“ Dienstzeit könne nur eine Dienstzeit verstanden werden, die effektiv und den wahren Gegebenheiten entsprechend bei einem Dienstgeber verbracht werde. Dem gegenüber postuliere die Rundungsregel eine von den tatsächlichen Gegebenheiten abweichende Ermittlung von Dienstzeiten. Die systematische Stellung des Punktes 5.) in der Pensionszuschuss-Regelung könne zwar die Anwendung der Rundungsregel auch auf den Punkt 2.) nahelegen; diesfalls müsste allerdings der Wortlaut der auf eine „tatsächliche“ Zurücklegung der Dienstzeit abstellenden Anspruchsvoraussetzung in Punkt 2.) ignoriert werden. Dies sei mit der Wortinterpretation nicht in Einklang zu bringen. Die Anwendung der Rundungsregel nur auf die Ermittlung der Höhe des Pensionszuschusses mache durchaus Sinn und sei auch mit dem Wortlaut kompatibel. Die ordentliche Revision gegen die Berufungsentscheidung sei nicht zulässig, weil die Entscheidung von der Auslegung einer Regelung im Einzelfall abhänge.

Gegen die Berufungsentscheidung richtet sich die außerordentliche Revision der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass das Ersturteil wiederhergestellt werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Beklagte beantragt in der ihm freigestellten Revisionsbeantwortung, die Revision der Klägerin als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO zulässig und berechtigt.

Zutreffend ging das Berufungsgericht davon aus, dass die Frage, ob die gegenständliche Pensionszuschuss-Regelung als Betriebsvereinbarung oder als einseitige Zusage des Dienstgebers zu qualifizieren sei, dahingestellt bleiben kann. Die Unterfertigung der Regelung durch zwei Personen spricht dem äußeren Anschein nach für das Vorliegen einer Vereinbarung. Die näheren Umstände der Unterfertigung wurden allerdings nicht ausreichend geklärt, sodass nicht verlässlich vom Vorliegen einer Betriebsvereinbarung ausgegangen werden kann. Dass die Pensionszuschuss-Regelung für die Parteien aber jedenfalls verbindlich ist, wurde in erster Instanz nicht in Frage gestellt. Für die rechtliche Beurteilung ist es letztlich ohne Bedeutung, ob sich der Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Gewährung eines Pensionszuschusses von einer Betriebsvereinbarung oder von einer vom Beklagten einseitig erlassenen, jahrelang gehandhabten Regelung ableitet, die Eingang in den Dienstvertrag der Klägerin gefunden hat. Richtig ist in diesem Zusammenhang, dass der normative Teil einer Betriebsvereinbarung nach den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regelungen (§§ 6, 7 ABGB) auszulegen ist, während die für die Auslegung von rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen normierten Grundsätze (§§ 914, 915 ABGB) diesfalls keine Anwendung finden (vgl RIS-Justiz RS0008807, RS0050963 ua). Da sich die Beantwortung der hier strittigen Frage der Anwendbarkeit der Rundungsregel auf die Ermittlung von Dienstzeiten zum Beklagten bereits aus ihrem Wortsinn im Zusammenhang mit den übrigen Bestimmungen der Pensionszuschuss-Regelung erschließt (vgl dazu bezüglich des normativen Teils von Betriebsvereinbarungen RIS-Justiz RS0008782, RS0010089 ua bzw bezüglich der Auslegung von rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen RIS-Justiz RS0017831, RS0017902 ua), kommt den vor allem in Bezug auf die Absichten der Erklärenden unterschiedlichen Auslegungsregelungen für den normativen Teil von Betriebsvereinbarungen bzw für Rechtsgeschäfte keine besondere Bedeutung zu. Auf eine vom Wortlaut und vom Zusammenhang mit den übrigen Bestimmungen abweichende Absicht der Betriebsparteien bzw der an einem Rechtsgeschäft beteiligten Personen hat sich in erster Instanz niemand berufen.

Punkt 5.) der Pensionszuschuss-Regelung normiert, dass „bei der Ermittlung von Dienstzeiten zum Beklagten“ Bruchteile eines Jahres von mindestens 6 Monaten als ein volles Jahr gerechnet werden, während Bruchteile unter 6 Monaten unberücksichtigt bleiben. Dass schon der Wortlaut der Rundungsregel Unklarheiten verursachen würde, wurde von keiner Partei in erster Instanz geltend gemacht. Strittig ist lediglich, ob die Rundungsregel auch auf den Punkt 2.) a) der Pensionszuschuss-Regelung oder nur auf Punkt 3.) a) Anwendung findet. Punkt 2.) regelt die Voraussetzungen für das Bestehen eines Anspruchs auf einen Pensionszuschuss; Punkt 3.) regelt die Errechnung der Höhe des monatlichen Pensionszuschusses. Punkt 2.) a) stellt auf die zurückgelegte „Dienstzeit“, Punkt 3.) a) auf „Dienstjahre“ ab. Ein Grund, weshalb sich die Rundungsregel „bei der Ermittlung der Dienstzeiten zum Beklagten“ in Punkt 5.) nur auf die Errechnung der Höhe des Pensionszuschusses in Punkt 3.) beziehen sollte, kann weder dem Wortlaut noch dem Zusammenhang der Regelungen entnommen werden. Punkt 5.) ist nicht nur allgemeiner gehalten, als es bei einer Beschränkung der Rundungsregel auf die Errechnung der Höhe des Pensionszuschusses in Punkt 3.) erforderlich gewesen wäre; die Rundungsregel wurde auch in einem eigenen Punkt der Pensionszuschuss-Regelung niedergelegt und nicht bloß in Punkt 3.) mitaufgenommen. Dies spricht für einen über Punkt 3.) hinausgehenden Anwendungsbereich der Rundungsregel.

Für die Klägerin ist nun die Frage entscheidend, ob die Rundungsregel „bei der Ermittlung der Dienstzeiten zum Beklagten“ auch auf die Ermittlung der Dienstzeit anzuwenden ist, von der laut Punkt 2.) a) das Bestehen eines Anspruchs auf Pensionszuschuss abhängt. Das Berufungsgericht räumt ein, dass die systematische Stellung des Punktes 5.) in der Pensionszuschuss-Regelung die Anwendung der Rundungsregel auch auf den Punkt 2.) nahelegen könnte. Dies würde aber seines Erachtens bedeuten, den Wortlaut der Anspruchsvoraussetzung in Punkt 2.) a), der auf ein „tatsächliches“ Zurücklegen der Dienstzeit zum Beklagten abstelle, zu ignorieren.

Dieser Befürchtung vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Das Bestreben, den Wortlaut der Anspruchsvoraussetzung in Punkt 2.) a) nicht zu „ignorieren“, kann nicht dadurch befriedigt werden, dass der Wortlaut der Rundungsregel in Punkt 5.) „ignoriert“ wird. Dieser stellt aber eindeutig nicht bloß auf die Errechnung des Pensionszuschusses in Punkt 3.) a), sondern ganz allgemein auf die „Ermittlung von Dienstzeiten zum Beklagten“ ab. Die Zahl der Dienstjahre ist nicht nur in Punkt 3.) a) von Bedeutung. Bevor es zur Errechnung der Höhe des Pensionszuschusses kommt, sind schon nach Punkt 2.) a) die Dienstzeiten eines Bediensteten zu ermitteln, um überhaupt einen Anspruch auf Pensionszuschuss dem Grunde nach bejahen zu können. Die Rundungsregel will Dienstzeiten zum Beklagten bei deren Ermittlung einer Rundung unterwerfen. Dabei wird nicht nur auf die Errechnung der Höhe des Pensionszuschusses nach Punkt 3.) a) abgestellt. Die Rundungsregel findet auch auf die Anspruchsvoraussetzung der Zurücklegung einer bestimmten Dienstzeit zum Beklagten nach Punkt 2.) a) Anwendung.

Die Klägerin wird zum 31. 10. 2012 das 60. Lebensjahr vollendet und eine Dienstzeit zum Beklagten von insgesamt 19 Dienstjahren und 8 Monaten absolviert haben. Da bei der „Ermittlung von Dienstzeiten zum Beklagten“ gemäß der Rundungsregel in Punkt 5.) Bruchteile eines Jahres von mindestens 6 Monaten als ein volles Jahr gerechnet werden, ist davon auszugehen, dass die Klägerin zum 31. 10. 2012 die Voraussetzungen des Punktes 2.) a) in Bezug auf das Lebensalter und die „tatsächlich“ zum Beklagten zurückgelegte Dienstzeit von mindestens 20 Jahren erfüllen wird. Die abweichenden Überlegungen des Berufungsgerichts bzw des Beklagten überzeugen aus den vorstehenden Erwägungen nicht.

Der Revision der Klägerin ist daher Folge zu geben und das klagestattgebende Ersturteil wiederherzustellen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.

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