Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1. Der Revisionsrekurs der Klägerinnen ist nach jüngerer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs trotz Vorliegens von Konformatsbeschlüssen der Vorinstanzen nicht jedenfalls unzulässig; die Bestätigung der Zurückweisung eines Zwischenantrags auf Feststellung ist vielmehr analog § 528 Abs 2 Z 2 ZPO anfechtbar (RIS-Justiz RS0044455). Übersteigt daher der Wert des zweitinstanzlichen Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR, kann der bestätigende Beschluss zweiter Instanz (zumindest) mit außerordentlichem Revisionsrekurs bekämpft werden (1 Ob 290/04k).
2. Das für eine Feststellungsklage oder - wie hier - für einen Zwischenantrag auf Feststellung (§ 236 ZPO) notwendige Rechtsschutzbedürfnis fehlt für die Klärung der Frage, ob eine Rücktrittserklärung wirksam ist, weil einzelne Elemente von Rechtsverhältnissen nicht feststellungsfähig sind (9 ObA 123/90 RdW 1991, 55; 4 Ob 573/94; RIS-Justiz RS0039036); das Feststellungsinteresse besteht vielmehr nur für die Frage, ob das Rechtsverhältnis, das durch diese Erklärung aufgelöst werden soll, trotz der Auflösungserklärung noch aufrecht fortbesteht (4 Ob 573/94; vgl auch die ständige Rechtsprechung zur Kündigung eines Arbeitsverhältnisses, etwa Arb 9838 = DRdA 1980/21 [Firlei]; 9 ObA 123/90).
Die Klägerinnen bestreiten diese - bereits vom Rekursgericht vertretene - Rechtsansicht in ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs nicht. Die Vorinstanzen haben daher zutreffend sowohl das Hauptbegehren (Feststellung der Rechtsunwirksamkeit des von der Beklagten erklärten Vertragsrücktritts) als auch das erste Eventualbegehren (Feststellung, dass der Werkvertrag mit der Erklärung der Beklagten nicht rechtswirksam beendet, aufgelöst oder gekündigt wurde), welches lediglich eine sprachliche Umformulierung des Hauptbegehrens darstellt, zu Recht zurückgewiesen.
3. Eine auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Rücktrittserklärung gerichtete Klage (Zwischenfeststellungsantrag) kann zwar in eine solche auf Feststellung des aufrechten Bestands des betroffenen Rechtsverhältnisses umgedeutet werden (4 Ob 573/94; vgl auch 9 ObA 123/90). Außerdem stellt das zweite Eventualbegehren (Feststellung, dass der Werkvertrag trotz der Erklärung der Beklagten auch nach diesem Zeitpunkt noch rechtswirksam gewesen ist) nicht zwingend lediglich eine sprachliche Umformulierung des Hauptbegehrens dar, sondern könnte (auch) als Antrag auf Feststellung des aufrechten Bestands des Werkvertrags auch nach der Erklärung der Beklagten verstanden werden.
Für die Klägerinnen ist daraus allerdings nichts gewonnen, weil - wie sie in ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs selbst mehrfach einräumen - das Werkvertragsverhältnis zwischen den Parteien jedenfalls zum Zeitpunkt der Klagseinbringung beziehungsweise des von den Klägerinnen erhobenen Zwischenantrags auf Feststellung bereits aufgehoben war. Eine Umdeutung ihres Antrags auf Feststellung des aufrechten Bestands des betroffenen Rechtsverhältnisses im Sinn der dargestellten Rechtsprechung ist somit nicht möglich; auch dies hat das Rekursgericht zutreffend erkannt. Ob aber eine Feststellung des aufrechten Bestands des Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien für eine bestimmte Zeit nach der Erklärung der Beklagten im Rahmen der Erledigung eines Zwischenantrags auf Feststellung überhaupt möglich ist (was die Klägerinnen nunmehr in ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs anstreben), kann dahin gestellt bleiben. Die Klägerinnen haben nämlich im Revisionsrekursverfahren nicht dargelegt, bis wann - ihrer Auffassung nach - der Werkvertrag aufrecht bestanden haben soll. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (RIS-Justiz RS0039186) ist zwar auch bei beendeter Rechtsbeziehung das rechtliche Interesse für eine Feststellungsklage anzuerkennen, wenn das Urteil für die gegenwärtige Rechtslage der Parteien noch von Bedeutung erscheint. Gerade in einem solchen Fall ist das Feststellungsinteresse aber nicht offenkundig, weshalb es konkreter Behauptungen darüber bedarf (2 Ob 2286/96g).
Da somit - mangels Nennung eines konkreten Endzeitpunkts durch die Klägerinnen - auch das zweite Eventualbegehren letztlich nur eine sprachliche Umformulierung des Hauptbegehrens darstellt und inhaltlich die Feststellung der Unwirksamkeit des Vertragsrücktritts der Beklagten anstrebt, haben die Vorinstanzen zu Recht auch dieses Eventualbegehren zurückgewiesen.
4. Ob das Rekursgericht mit seiner Entscheidung die Klägerinnen iSd § 182a ZPO „überrascht“ hat, kann dahin gestellt bleiben, weil diese auch im Revisionsrekursverfahren nicht in der Lage waren darzustellen, welche konkreten und formell richtigen Anträge sie bei entsprechender Erörterung der vom Rekursgericht vertretenen Auffassung im Verfahren erster Instanz gestellt hätten. Auch die im außerordentlichen Revisionsrekurs nachgeschobenen Anträge enthalten keinerlei Ausführungen zum Endzeitpunkt des Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien.
5. Lediglich der Vollständigkeit halber ist noch zu ergänzen, dass sowohl das Erst- als auch das Rekursgericht die Präjudizialität der von den Klägerinnen begehrten Feststellung verneint haben. Abgesehen davon, dass es sich dabei ohnehin um eine Frage des Einzelfalls handeln würde, führen die Klägerinnen in ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs dazu nichts aus.
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