OGH 7Ob575/91 (RS0044455)

OGH7Ob575/9111.7.1991

Rechtssatz

Weisen die Vorinstanzen übereinstimmend einen Zwischenantrag auf Feststellung zurück ohne in die Sache einzugehen (zum Beispiel fehlende Wirkung über den Prozess hinaus), so liegt eine bestätigende Entscheidung vor. Ein Fall des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist hier nicht gegeben.

Normen

ZPO §236 E
ZPO §259 Abs2
ZPO §528 Abs2 Z2 B
ZPO §528 Abs2 K

7 Ob 575/91OGH11.07.1991
3 Ob 1569/92OGH07.07.1992

Vgl aber

7 Ob 569/94OGH05.10.1994
1 Ob 540/94OGH11.10.1994

Beisatz: Die Zurückweisung eines Zwischenfeststellungsantrags des Beklagten nach §§ 236, 259 Abs 2 ZPO ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen steht der Klagszurückweisung nicht gleich, weil der Rechtsschutz nicht endgültig verneint wird. (T1)

7 Ob 503/96OGH15.05.1996

Auch; Beis wie T1

7 Ob 201/00kOGH15.09.2000

Auch; Beis wie T1

7 Ob 209/00mOGH18.10.2000

Auch; Beis wie T1

5 Ob 225/03dOGH09.12.2003

Abweichend; Beisatz abweichend zu T1: § 528 Abs 2 Z 2 ZPO gilt hier nicht. Die Zurückweisung eines Zwischenantrages auf Feststellung ist der Zurückweisung einer Klage aus formellen Gründen gleichzuhalten. (T2)

1 Ob 290/04kOGH22.02.2005

Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T2; Veröff: SZ 2005/21

10 Ob 86/07fOGH06.11.2007

Gegenteilig; Beis wie T2; Beisatz: Die Bestätigung der Zurückweisung eines Zwischenantrages auf Feststellung ist analog § 528 Abs 2 Z 2 ZPO wie die Bestätigung der Zurückweisung einer Klage aus formellen Gründen anfechtbar. (T3)

6 Ob 171/10fOGH22.09.2010

Gegenteilig; Beis wie T3

5 Ob 218/10kOGH20.12.2010

Gegenteilig; Beis wie T2; Beis wie T3

2 Ob 46/13yOGH04.04.2013

Gegenteilig; Auch Beis wie T2; Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_19910711_OGH0002_0070OB00575_9100000_001