Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1) Über das Vermögen der in erster Instanz klagenden Partei wurde am 7. 4. 2009 das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet. Die Entscheidung der zweiten Instanz erging erst am 16. 4. 2009 und damit nach Eröffnung des Konkursverfahrens. In seiner Revision hat jedoch der Masseverwalter erklärt, das Verfahren gemäß § 7 Abs 2 KO aufzunehmen und das Berufungsverfahren zu genehmigen. Die Nichtigkeit der Berufungsentscheidung im Sinne des § 477 Abs 1 Z 5 ZPO ist daher gemäß § 477 Abs 2 ZPO saniert. Die Bezeichnung der klagenden Partei war wie im Spruch ersichtlich richtigzustellen.
2) § 1 Abs 6 Z 2 IESG schließt „Gesellschafter, denen ein beherrschender Einfluß auf die Gesellschaft zusteht, auch wenn dieser Einfluß ausschließlich oder teilweise auf der treuhändigen Verfügung von Gesellschaftsanteilen Dritter beruht oder durch treuhändige Weitergabe von Gesellschaftsanteilen ausgeübt wird", vom Anspruch auf Insolvenz-Entgelt aus. Der Oberste Gerichtshof hat - wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt - zu dieser Bestimmung (bzw schon zur früheren, weitgehend wortidenten Ausschlussbestimmung des § 1 Abs 6 Z 4 IESG) in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass dieser Ausschlusstatbestand auch jene Gesellschafter erfasst, die die Gesellschaftsanteile bloß treuhändig halten (8 ObS 21/03a; 8 ObS 15/08a; zuletzt 8 ObS 4/09k; Liebeg, Insolvenzentgeltsicherungsgesetz3 § 1 Rz 577), hat doch der Treuhänder nach außen die volle Verfügungsbefugnis und begründet ein Treuhandvertrag typischerweise nicht die persönliche Abhängigkeit eines Dienstnehmers im Sinne des § 1151 ABGB (hiezu allgemein RIS-Justiz RS0021332 mwN). Den in der Revision zitierten Entscheidungen ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung wird der Ausschlusstatbestand des § 1 Abs 6 Z 2 IESG nicht nur dann erfüllt, wenn der Gesellschafter kraft seiner Beteiligungsverhältnisse die Beschlussfassung im Wesentlichen bestimmen kann, sondern auch dann, wenn er - wie hier - (wenn auch als Treuhänder) über einen solchen Anteil verfügt, der ihn in die Lage versetzt, eine Beschlussfassung auch in der Generalversammlung zu verhindern (RIS-Justiz RS0077381).
3) Ein Widerspruch der österreichischen Regelungen mit der Richtlinie, der hier dazu führen müsste, dass die Ausschlussbestimmung unangewendet bleibt, ist schon deshalb nicht ersichtlich, da die Richtlinie ja nur Arbeitnehmern im Sinne des Arbeitsvertragsrechts einen Anspruch auf Insolvenz-Entgelt sichern will (vgl dazu schon Art 1 Abs 1 und Art 2 Abs 2 der Insolvenzrichtlinie 80/987/EWG; ebenso Schrammel/Winkler, Arbeits- und Sozialrecht der Europäischen Gemeinschaft, 113; Egger, Das Arbeits- und Sozialrecht der EU und die österreichische Rechtsordnung2, 398; Liebeg aaO § 1 Rz 2 mzwN; RIS-Justiz RS0076462 mwN; 8 ObS 27/07i). Hier kann aber eine einem Arbeitsverhältnis entsprechende Unterworfenheit des nunmehrigen Gemeinschuldners unter die funktionelle Autorität eines Dienstgebers im Sinne einer organisatorischen Gebundenheit hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort und Kontrolle nicht angenommen werden (vgl nochmals allgemein RIS-Justiz RS0021332 mwN). Dies ergibt sich nicht nur aus den typischerweise mit der gesellschaftsrechtlichen Stellung des nunmehrigen Schuldners verbundenen Einflussmöglichkeiten, sondern auch aus dem Umstand, dass der Treugeber(der Vater des vormaligen Klägers), der auch an Gewinn und Verlust des Unternehmens nicht beteiligt war, in die unternehmerischen Entscheidungen seines Sohns in keiner Weise involviert war.
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